Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Ausweisung 75 
ländern nicht. In Sachsen haben die Ortsarmenverbände für Aus- 
länder nur vorläufig zu sorgen und Ersatz des Geleisteten aus der 
Staatskasse zu beanspruchen (O#. 9. Nov. 1901 1 8 190, 22. April 
1903 I S 44, Jahrb. I 323). Die Kosten des Transports aus dem 
Reichsgebiete verwiesener Ausländer und aus dem Ausland über- 
wiesener Deutscher trägt jeder Bundesstaat für sein Gebiet (MVO. vom 
25. Juli 1875). Sie sind beim Landarmenfonds zu verschreiben und 
nach Maßgabe der MWO. vom 18. Juli 1876 über die Kosten polizei- 
licher Schubtransporte (s. d.) zu bemessen (MVO. vom 1. Febr. 1893, 
Fischer XV. 34). Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den oben 
B II aufgeführten Staatsverträgen und Ausführungsbestimmungen. 
III. Insbes. über das Verfahren bei polizeilichen Ausweisungen 
ist noch folgendes bestimmt: Die A. von Ausländern auf Grund von 
§§ 39, 284, 362 des St GB. erfolgt entweder durch Transport oder 
mittels Zwangspasses oder durch Bekanntmachung der Ausweisungs- 
verfügung (Bek. vom 10. Dez. 1890, Centr. B. 378 mit Verzeichnis der 
Grenzstationen im Centr. B. Jahrg. 1890 S. 381, Jahrg. 1891 S. 27, 
MVDOD. vom 23. Dez. 1890, Fischer XII 317)." Vorschriften über die 
Wahl des Transportwegs, wenn Gebiete mehrerer Bundesstaaten in 
Frage kommen, gibt MWVO. vom 8. Juni 1891, Fischer XII 327. Diese 
V0O. gilt auch für die Beförderung von Beichsangehörigen; der An- 
frage wegen Genehmigung der Durchführung bedarf es nicht mehr 
(MVO. vom 22. Okt. 1894, 11. Jan. 1895 und 4. Dez. 1901,“ SWB. 
Jahrg. 1895 S. 21, Jahrg. 1901 S. 269, Fischer XVI 33, 343, XXIV 79). 
Soweit durch obige Bek. vom 10. Dez. 1890 und die neuerlichen Vor- 
schriften über den Schubtransport (s. d.) nicht erledigt, gilt folgendes: 
Die A. hat in der Regel mittels Zwangspasses (s. d.) und nur aus- 
nahmsweise mittels Schubtransports (s. d.) zu erfolgen. Die A. mittels 
Schubtransports oder Zwangspasses wird von der Verwaltungsbehörde, 
und zwar in Dresden durch die Polizeidirektion, in Leipzig und 
Chemnitz durch die Polizeiämter, in anderen Städten RStO. durch 
die Stadträte, im übrigen durch die Amtsh. verfügt (VO. vom 13. Okt. 
1874 S. 419 § 2, MWVO. vom 14. Jan. 1891, Fischer XII 328). Be- 
findet sich der Auszuweisende in gerichtlicher Haft oder in einer Straf- 
oder Korrektionsanstalt, so haben die Gerichtsbehörden bez. Anstalts- 
behörden die Verwaltungsbehörden vom Zeitpunkte der Entlassung 
rechtzeitig zu benachrichtigen (a. a. O. S 4e). Bei Entlassung aus dem 
Gerichtsgefängnisse ist zu unterscheiden, ob der Haftgrund eine polizei- 
lich oder eine gerichtlich strafbare Handlung war. Ersterenfalls ist zur 
A. die Verwaltungsbehörde zuständig, welche die Strafverfügung zu 
erlassen hatte, letzterenfalls dagegen die Verwaltungsbehörde am Sitze 
des Gerichts. In Städten kl. StO. ist in beiden Fällen die Zu- 
ständigkeit der Amtsh. begründet. Die Zuständigkeit der an sich zum 
Erlaß der Strafverfügung zuständig gewesenen Behörde gilt auch dann, 
wenn die Verwaltungsbehörde die Bestrafung von Vagabunden und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.