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ländern nicht. In Sachsen haben die Ortsarmenverbände für Aus-
länder nur vorläufig zu sorgen und Ersatz des Geleisteten aus der
Staatskasse zu beanspruchen (O#. 9. Nov. 1901 1 8 190, 22. April
1903 I S 44, Jahrb. I 323). Die Kosten des Transports aus dem
Reichsgebiete verwiesener Ausländer und aus dem Ausland über-
wiesener Deutscher trägt jeder Bundesstaat für sein Gebiet (MVO. vom
25. Juli 1875). Sie sind beim Landarmenfonds zu verschreiben und
nach Maßgabe der MWO. vom 18. Juli 1876 über die Kosten polizei-
licher Schubtransporte (s. d.) zu bemessen (MVO. vom 1. Febr. 1893,
Fischer XV. 34). Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den oben
B II aufgeführten Staatsverträgen und Ausführungsbestimmungen.
III. Insbes. über das Verfahren bei polizeilichen Ausweisungen
ist noch folgendes bestimmt: Die A. von Ausländern auf Grund von
§§ 39, 284, 362 des St GB. erfolgt entweder durch Transport oder
mittels Zwangspasses oder durch Bekanntmachung der Ausweisungs-
verfügung (Bek. vom 10. Dez. 1890, Centr. B. 378 mit Verzeichnis der
Grenzstationen im Centr. B. Jahrg. 1890 S. 381, Jahrg. 1891 S. 27,
MVDOD. vom 23. Dez. 1890, Fischer XII 317)." Vorschriften über die
Wahl des Transportwegs, wenn Gebiete mehrerer Bundesstaaten in
Frage kommen, gibt MWVO. vom 8. Juni 1891, Fischer XII 327. Diese
V0O. gilt auch für die Beförderung von Beichsangehörigen; der An-
frage wegen Genehmigung der Durchführung bedarf es nicht mehr
(MVO. vom 22. Okt. 1894, 11. Jan. 1895 und 4. Dez. 1901,“ SWB.
Jahrg. 1895 S. 21, Jahrg. 1901 S. 269, Fischer XVI 33, 343, XXIV 79).
Soweit durch obige Bek. vom 10. Dez. 1890 und die neuerlichen Vor-
schriften über den Schubtransport (s. d.) nicht erledigt, gilt folgendes:
Die A. hat in der Regel mittels Zwangspasses (s. d.) und nur aus-
nahmsweise mittels Schubtransports (s. d.) zu erfolgen. Die A. mittels
Schubtransports oder Zwangspasses wird von der Verwaltungsbehörde,
und zwar in Dresden durch die Polizeidirektion, in Leipzig und
Chemnitz durch die Polizeiämter, in anderen Städten RStO. durch
die Stadträte, im übrigen durch die Amtsh. verfügt (VO. vom 13. Okt.
1874 S. 419 § 2, MWVO. vom 14. Jan. 1891, Fischer XII 328). Be-
findet sich der Auszuweisende in gerichtlicher Haft oder in einer Straf-
oder Korrektionsanstalt, so haben die Gerichtsbehörden bez. Anstalts-
behörden die Verwaltungsbehörden vom Zeitpunkte der Entlassung
rechtzeitig zu benachrichtigen (a. a. O. S 4e). Bei Entlassung aus dem
Gerichtsgefängnisse ist zu unterscheiden, ob der Haftgrund eine polizei-
lich oder eine gerichtlich strafbare Handlung war. Ersterenfalls ist zur
A. die Verwaltungsbehörde zuständig, welche die Strafverfügung zu
erlassen hatte, letzterenfalls dagegen die Verwaltungsbehörde am Sitze
des Gerichts. In Städten kl. StO. ist in beiden Fällen die Zu-
ständigkeit der Amtsh. begründet. Die Zuständigkeit der an sich zum
Erlaß der Strafverfügung zuständig gewesenen Behörde gilt auch dann,
wenn die Verwaltungsbehörde die Bestrafung von Vagabunden und