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Bachköfen — Backwaren 77
B
Backöfen s. Feuerungsanlagen.
Backwaren, Bäcker. Bäcker und Verkäufer von Backwaren
können polizeilich angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer
Waren durch Anschlag im Verkaufslokale zur Kenntnis des Publi-
kums zu bringen und Gewichte zum Nachwiegen daselbst aufzustellen.
Die Preise können von den Bächern jederzeit ermäßigt werden (GO.
§§ 73, 74, 79)· Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 M.
oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft (GO. 8§ 148 8). An der Bestim-
mung, daß die Polizeibehörden zur Verhütung von Ubervorteilungen
des Publikums durch unrichtiges Gewicht des Brotes berechtigt sind,
eine polizeiliche Uberwachung und Mevision des Brotgewichtes ein-
treten zu lassen, ist hierdurch nichts geändert worden. Jedoch bezieht
sich die Ermächtigung nicht auf den Verkauf von anderen Bachwaren.
Bestimmungen über Revision der Weißwaren, sowie die Vorschrift,
daß Semmeln nur zu gewissen Preisen verkauft werden dürfen, sind
daher nicht gerechtfertigt (SWB. 1870 S. 10, 43). Der Verkauf von
Brot unter einem bestimmten Gewicht kann untersagt werden; dagegen
ist es unzulässig, die Beschlagnahme vorschriftswidrigen Brotes an-
zudrohen, minderwertiges und als solches kenntlich gemachtes Brot
vom Verkaufe auszuschließen, für den Gewichtsrüchgang durch Ein-
trochnen bestimmte Grenzen zu ziehen und als Gewichtsbezeichnung
statt des kg das Pfd. vorzuschreiben (MVO. vom 31. Juli 1868 und
22. Okt. 1892, OL. 30. März 1881, 10. März 1892, 16. Okt. 1893
und 26. Juni 1902, Fischer IV 231, XV 46, XVI 137, Annalen
XXIV 20, SWB. Jahrg. 1868 S. 227, Jahrg. 1870 S. 10, 43, Jahrg.
1892 S. 180). Das Austragen von Bachwaren fällt nunmehr unter
das Bes. vom 30. Alärz 1903 S. 113 über die Beschäftigung von
Kindern (s. d. 1 1). — Das Verbot der Sonntagsarbeit im Handel
findet auf den Verkauf von Brot und weißer B. (sog. Frühstücks-
ware) keine Anwendung; für Konditorwaren können die reichsgesetzlich
gestatteten 5 Stunden verlängert werden (Ges. vom 10. Sept. 1870
S. 313 § 32 Ziff. 2, MVO. vom 17. Mai 1892 unter E, MVO. vom
6. Sept. 1892, 25. Okt. 1892 und 18. Jan. 1893, Fischer XIII 296, 350,
XIV 200, 203). Die Abgabe von Konditorwaren zum sofortigen Ge-
nuß an Schankwirtschaftsbesucher fällt nicht unter die Vorschriften
über den Ladenschluß (s. d. I. Sonstige Arbeiterschutzbestimmungen,
wonach u. a. die Arbeitsschicht 12 Stunden, und bei einer Pause von
mindestens 1 Stunde einschließlich dieser Pause 13 Stunden nicht
überschreiten darf, gibt RBek. vom 4. Alärz 1896 S. 55, ausgeführt
durch MWVO. vom 16. Juni 1896, SWB. 130.7 Die gesundheits-
polizeilichen Vorschriften s. unter Gesundheitspolizei II, Farben.