Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

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Bachköfen — Backwaren 77 
B 
Backöfen s. Feuerungsanlagen. 
Backwaren, Bäcker. Bäcker und Verkäufer von Backwaren 
können polizeilich angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer 
Waren durch Anschlag im Verkaufslokale zur Kenntnis des Publi- 
kums zu bringen und Gewichte zum Nachwiegen daselbst aufzustellen. 
Die Preise können von den Bächern jederzeit ermäßigt werden (GO. 
§§ 73, 74, 79)· Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 M. 
oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft (GO. 8§ 148 8). An der Bestim- 
mung, daß die Polizeibehörden zur Verhütung von Ubervorteilungen 
des Publikums durch unrichtiges Gewicht des Brotes berechtigt sind, 
eine polizeiliche Uberwachung und Mevision des Brotgewichtes ein- 
treten zu lassen, ist hierdurch nichts geändert worden. Jedoch bezieht 
sich die Ermächtigung nicht auf den Verkauf von anderen Bachwaren. 
Bestimmungen über Revision der Weißwaren, sowie die Vorschrift, 
daß Semmeln nur zu gewissen Preisen verkauft werden dürfen, sind 
daher nicht gerechtfertigt (SWB. 1870 S. 10, 43). Der Verkauf von 
Brot unter einem bestimmten Gewicht kann untersagt werden; dagegen 
ist es unzulässig, die Beschlagnahme vorschriftswidrigen Brotes an- 
zudrohen, minderwertiges und als solches kenntlich gemachtes Brot 
vom Verkaufe auszuschließen, für den Gewichtsrüchgang durch Ein- 
trochnen bestimmte Grenzen zu ziehen und als Gewichtsbezeichnung 
statt des kg das Pfd. vorzuschreiben (MVO. vom 31. Juli 1868 und 
22. Okt. 1892, OL. 30. März 1881, 10. März 1892, 16. Okt. 1893 
und 26. Juni 1902, Fischer IV 231, XV 46, XVI 137, Annalen 
XXIV 20, SWB. Jahrg. 1868 S. 227, Jahrg. 1870 S. 10, 43, Jahrg. 
1892 S. 180). Das Austragen von Bachwaren fällt nunmehr unter 
das Bes. vom 30. Alärz 1903 S. 113 über die Beschäftigung von 
Kindern (s. d. 1 1). — Das Verbot der Sonntagsarbeit im Handel 
findet auf den Verkauf von Brot und weißer B. (sog. Frühstücks- 
ware) keine Anwendung; für Konditorwaren können die reichsgesetzlich 
gestatteten 5 Stunden verlängert werden (Ges. vom 10. Sept. 1870 
S. 313 § 32 Ziff. 2, MVO. vom 17. Mai 1892 unter E, MVO. vom 
6. Sept. 1892, 25. Okt. 1892 und 18. Jan. 1893, Fischer XIII 296, 350, 
XIV 200, 203). Die Abgabe von Konditorwaren zum sofortigen Ge- 
nuß an Schankwirtschaftsbesucher fällt nicht unter die Vorschriften 
über den Ladenschluß (s. d. I. Sonstige Arbeiterschutzbestimmungen, 
wonach u. a. die Arbeitsschicht 12 Stunden, und bei einer Pause von 
mindestens 1 Stunde einschließlich dieser Pause 13 Stunden nicht 
überschreiten darf, gibt RBek. vom 4. Alärz 1896 S. 55, ausgeführt 
durch MWVO. vom 16. Juni 1896, SWB. 130.7 Die gesundheits- 
polizeilichen Vorschriften s. unter Gesundheitspolizei II, Farben.
	        
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