80 Bannrechte — Bauplätze
steuerges. über die Besteuerung der Aktiengesellschaften (s. d. III 2). Im
Verhältnis zu anderen Staaten gelten die allgemeinen Bestimmungen
über Doppelbesteuerung (s. d.); der Anspruch auf Präzipualbesteuerung
bedarf besonderer Begründung (s. Doppelbesteuerung A 1, A U 1). Der
intertommunalen Besteuerung ist das Gesamtergebnis zu grunde zu
legen; die Höhe des Umsatzes ist dabei als Verteilungsmaßstab nicht
unzulässig (s. Gemeindeleistungen VIII.
V. Sonstiges. Die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung
fremder Wertpapiere regelt RGes. vom 5. Juli 1896 S. 183. Im
übrigen s. Hypothekenbanken, Geld, Wertpapiere usw.
Bannrechte s. Gewerbliche Verbietungsrechte.
Barbiere dürfen ihr Gewerbe Sonntags nur in ihren Woh-
nungen und ohne Gehilfen ausüben (s. Sonntagsruhe I).
Baryum s. Farben.
Barzahlung s. Arbeitslohn.
Bauabgaben s. Bauwesen VII.
Bauarbeiter. Vorschriften zu ihrem Schutze während des Baues
gibt das Baugesetz, s. Bauwesen XllI; über ihre Krankenversicherung
s. d. CIV, über ihre Unfallversicherung s. d. C.
Bauaufseher, Bauaufsicht s. Bauwesen AXlll.
Baubeihilfen s. Bauwesen XII 4.
Baudenkmäler s. Kunstdenkmäler.
Baudispensation s. Bauwesen II.
Baufälligkeit s. Bauwesen XII 1.
Baugebühren s. Bauwesen XVII.
Baugenehmigung, Baugesuche s. Bauwesen AXlll.
Baugerüste s. Bauwesen XII 1.
Baugewerke, Bauhandwerker s. Bauwesen XVI.
Baukrankenkassen s. Krankenversicherung C IV.
Baulinie s. Bauwesen V—IX.
Baumaterial s. Bauwesen XI 2.
Baumeister s. Bauwesen XVI.
Baumfrevel. Die Amtsh. sind ermächtigt, mittels Bekannt-
machung denjenigen, die B. mit Erfolg zur Anzeige bringen, Beloh-
nungen bis zu 30 M. aus Staatsmitteln zuzusichern (MVO. vom
4. Jan. 1877).
Baumpflanzungen an öffentlichen Wegen f. Straßenbäume.
Baupläne und Bauplanmäßige Straßen s. Bauwesen V, IX, XIII.
Bauplätze. Die Arbeiterschutzvorschriften für Fabrikarbeiter
(s. d.) leiden auch Anwendung auf Zimmerplätze und andere Bauhäöfe
(50. 8 154 2). — Der Besteuerung als gewerbliches Einkommen
(s. Gewerbesteuer II 1) unterliegt das Einkommen aus Liegenschaften,
die als Bau-, Niederlags-, Zimmer-, Aufbereitungs-, Holzplätze usw.
vom Besitzer selbst benutzt werden (Instr. vom 25. Juli 1900 S. 781