Bauwesen 85
lationsbauten und Bauten zum eigenen Gebrauch des Erbauers unter-
schieden werden. — Die Anfechtungsklage gegen Aachsichtserteilung ist
ausgeschlossen, wo diese lediglich vom Ermessen der Behörde abhängt
(. o. D, dagegen zulässig, wenn rechtlich geschützte Interessen Dritter
berührt werden. In diesem Falle muß nachgewiesen werden, daß die
Ausnahmemaßregel mit Rüchsicht auf überwiegende öffentliche Inter-
essen nicht nur wünschenswert oder zweckmäßig, sondern geboten er-
scheint (OVG. 8. Aug. 1901 1 S 144, 28. Sept. 1901 1 8 187, 12. April
1902 1 8 30, 2. Juli 1902 1 8 116, 18. Okt. 1902 1 S 258, 4. Alärz
1903 1 S 153, Jahrb. I 106, II 302, III 143). Wegen der allgemeinen
Ausnahme von den gesetzlichen Bestimmungen s. u. III.
III. Ortsgesetze (Ges. §§ 8—13, 182, 184). Soweit nach den
örtlichen Verhältnissen eine besondere gesetzliche Regelung angezeigt
scheint, erfolgt sie durch O. Insbes. gelten die Bestimmungen in §§ 94
bis 138 (s. u. XlI) nur soweit, als ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt
ist (§ 91). Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Baupolizei-
behörde gestatten bei vereinzelten, von bewohnten Ortschaften entfernt
liegenden Gebäuden, bei Bauten in selbständigen Gutsbezirken außer-
halb bewohnter Ortschaften, ferner in kleinen, vorwiegend landwirt-
schafttreibenden Orten sowie in Orten mit unbemittelter Bevölkerung.
Jede Amtsh. hat unter Mitwirkung des Bezirksausschusses ein Ver-
zeichnis dieser Orte anzulegen, aus dem die Kreish. unter Zuziehung
des Kreisausschusses einzelne Orte streichen Kkann. Andrerseits darf
die Baupolizeibehörde an gewisse Gebäude (Kirchen, Schulen, Fabriken,
größere Niederlagen und Geschäftshäuser, Theater, Konzerthäuser, Tanz-
und Versammlungssäle, größere Gasthöfe, Dampfkessel-- und Motoren-
anlagen, Fahrstühle und Warenaufzüge) erhöhte Anforderungen stellen
(Ges. §§ 92, 93, AVO. §8 25, 26). Die O. sind zu beschließen in
Städten RStO. vom Stadtrate und den Stadtverordneten (Stadt-
gemeinderate), in anderen Städten vom Stadtgemeinderate, in Land-
gemeinden vom Gemeinderate (Gemeindeversammlung), in selbständigen
Gutsbezirken von der Amtsh. unter Mitwirkung des Bezirksausschusses;
sie unterliegen nach Gehör des Kreisausschusses (Bezirksausschusses) der
Genehmigung des Ministeriums des Innern (Ges. 8 10, A##. 8 13). In
dringenden Fällen Kann die Gemeindeaufssichtsbehörde unter Mitwirkung
des Kreisausschusses (Bezirksausschusses) zum Erlaß und zur Abände-
rung von O. angehalten werden (Ges. § 13). Die in der MVO. vom
19. Juli 1900 in Aussicht gestellte Anleitung zum Erlaß von Orts-
gesetzen ist herausgegeben mit Beschluß vom 2. Aug. 1900 und ab-
gedrucht bei Rumpelt S. 277. Der formellen Genehmigung der Orts-
obrigkeit bedürfen Ortsgesetze nicht mehr (MWBO. vom 17. Nov. 1900,
SW. 1901 S. 48). Bei Einberichtung von Ortsgesetzen und Be-
bauungsplänen sind nur die notwendigen Unterlagen beizufügen und
die einschlagenden Aktenstellen zu bezeichnen (MVO. vom 12. Juni
1902, SWB. 147, Fischer XXIV 321). In den Fällen von § 92 des