Bauwesen 87
vorher kann die Bausperre (Z8 35, 36) verhängt werden. — Zu
8 15: Zur ortsgesetzlichen Feststellung eines neuen Straßenzugs kann
eine Gemeinde nur unter den Voraussetzungen von § 13 genötigt werden
(L. o. III, insbes. OVG. 29. März 1902 I S 27). 8 18 enthält keine
bindenden Rechtsvorschriften, sondern nur allgemeine Gesichtspunkte,
die bei Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten sind (O#.
4. Febr. 1903 1 8 31). Anliegerleistungen die mit einer noch gültigen
Ortsbauordnung in Widerspruch stehen, können bei Aufstellung eines
Bebauungsplanes nicht beschlossen werden (s. u. VI). Zu § 22: Ab-
weichend von der Beschränkung der Anfechtungsklage auf die Be-
teiligten (s. Berwaltungsstreitsachen 1 2) ist sie gegen die Zurückweisung
von Widersprüchen gegen den ausgelegten Bebauungsplan zulässig,
soweit nicht die Feststellung von Erwägungen der Zwechmäßigkeit ab-
hängt (O#. 18. Mlärz 1903 I S 337; s. auch oben 1 2). Zu § 22:
Die Auslegung der durch A#VO. 8§ 14 6 vorgesehenen Erläuterungen ist
nicht vorgeschrieben, da sie nur für die vorgesetzte Behörde bestimmt sind
(OV#. 4. Aug. 1902 1 8 169, Jahrb. III 155). Zu §.22: Die vierwöchige
Frist geht mit dem Wochentage zu Ende, der seiner Benennung nach
(BöB. 8 188 5) dem ersten Auslegungstage entspricht (OV0. 11. Juni
1902, Jahrb. III 49). Zu § 28: Bei der Anderung von ortsgesetzlich
bestehenden Bebauungsplänen hat sich die Verwaltungsbehörde auf
die Frage zu beschränken, ob die Anderungen sachgemäß sind; da-
gegen ist sie nicht berechtigt, der Gemeinde aus diesem Anlasse die Ein-
fügung von Straßenzügen aufzugeben, die mit den beabsichtigten An-
derungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen (OV. 29. März
1902 1 8 27). Gewichtige Interessen im Sinne von § 28 liegen nicht
vor, wenn die Anderung nur im Interesse der Anlieger liegt (OV.
21. Juni 1902 I S 107). Asthetische Gründe gehören dazu, wenn
nicht andere wichtige Interessen, z. B. gesundheitliche, entgegenstehen
(. u. XII 13). § 28 ist Ausnahmevorschrist und leidet bereits bestehen-
den Bebauungsvorschriften gegenüber keine Anwendung (OW. 7. Jan.
1903 1 8 269). Zu § 31 f. u. VII.“ Zu §8§ 35, 36, 27: Die Be-
bauung eines städtischen Geländes ist unzulässig, solange nicht die Art
der Bebauung ortsgesetzlich geregelt ist; auf dem Wege von § 27
können Bebauungsvorschriften nicht getroffen werden (s. o. III). Ob
ein unbebaubarer Rest im Sinne von s 36 vorliegt, bestimmt sich in
erster Linie nach den Ortsgesetzen (OB. 11. Juni 1902 1 8S 119).
Solange weder ein ortsstatutarischer Bebauungsplan vorliegt, noch
Fluchtlinien festgesetzt sind, wird die Baufluchtlinie durch die natürliche
Wegegrenze bestimmt. Durch bloße Baubedingung kann der Anlieger
nicht verhindert werden, bis zu dieser zu bauen (OVG. 28. März
1903 1 S 34).
* Zu § 32: Bei der Entschädigung ist der Wert des von der Fluchtlinie
betroffenen Baulands nach dem Zeitpunkte der Fluchtlinienfestsetzung, nicht
a der Zeit der Enteignung zu bemessen (Reichsger. 1. März 1901, PVB.
469).