Bauwesen 91
von § 78 nicht entgegen. Die Bauabgabe kann durch obrigkeitliche
Auflage eingezogen werden (O#. 11. Febr. 1903 I1 S 3029.
VIII. Umlegungsverfahren (Bauges. 88 55—65, 74, 75, 184 Lc,
A0O. 8g8 15, 18, 19, RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 110, 113,
Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 § 91). Wenn die angemessene Be-
bauung eines im Bereich des Bebauungsplanes gelegenen Geländes
durch Lage, Form und Größe der Grundstücke verhindert oder un-
verhältnismäßig erschwert wird, Kkann zur Gewinnung geeigneter Bau-
stellen auch gegen den Willen des Eigentümers eine Aeuverteilung
des Geländes stattfinden, vorausgesetzt, daß sie im öffentlichen Inter-
esse liegt und von der Gemeinde oder der Mehrheit der Grundstückhs-
eigentümer, welche die Mehrheit der Fläche besitzen, beantragt wird.
Wird die U. infolge von Bränden oder Uberschwemmungen nötig, so
kann die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung des
Kreisausschusses (Bezirksausschusses) dazu angehalten werden (§ 55). Zu
diesem Zwecke ist ein Umlegungsplan aufzustellen, der der Genehmi-
gung des Ministeriums des Innern bedarf. Bei mangelnder Einigung
der Parteien gelten die Bestimmungen über Auslegung und Bekannt-
machung des Bebauungsplans (§8 60—62). Nach Ausscheidung des
bauplanmäßigen Geländes für Straßen und Plätze wird das Bauland
nach dem Maßstabe des früheren Anteils an dem Gesamtwert verteilt
(§§ 58, 59). Wegen etwaiger Staatsbeihilfen s. u. XII 4, wegen der
Vorlegung des Planes an andere Behörden s. u. XII. — Auch außerhalb
des U. kann die Bauerlaubnis behufs Berichtigung der Grenzen von
Landabtretungen gegen Entschädigung abhängig gemacht werden (§ 66).
IX. Enteignung (Ges. §8 37, 67—75, 76 1, 182, 184 Ib,
A#0. 8§ 15, 19, 20). Im öffentlichen Interesse und mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern kann auch wider Willen des Eigen-
tümers Grundeigentum erworben oder eine Dienstbarkeit auferlegt
werden zur Anlegung, Durchführung, Verbreiterung, Gradlegung und
Fortsetzung innerer Ortsstraßen und Plätze, zur Erbauung und Ver-
breiterung von Brüchen, zu Ufer= und Dammbauten, zur Herstellung von
Schleusen und Wasserleitungen sowie zur Ergänzung oder Verschmelzung
unbebaubarer Flächen in der geschlossenen Häuserreihe (Ges. § 67). Die
Enteignung wird durch die Baupolizeibehörde oder, wenn diese zugleich
die Ortsbehörde der beteiligten Gemeinde ist, von einem Beauftragten des
Ainisteriums vorgenommen (Ges. § 73). Die Festsetzung und Leistung
der Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des
Enteignungsgesetzes (Ges. § 76 1, AVO. 8§ 20, Ges. vom 24. Juni 1902
S. 153 §§ 91, 93). § 761 des Ges. trifft auch diejenigen Entschädigungs-
fälle, bei denen die Abtretungsverpflichtung auf einer nach § 2 des Ges.
zu beurteilenden Erklärung des Grundstücksbesitzers beruht (M.
vom 23. Alärz 1903, Fischer XXVI 40). Im übrigen s. Enteignung.
X. Erstattung. Wer eine den gesetzlichen Erfordernissen ent-
sprechende Straße angelegt hat, kann von den später Anbauenden