Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bauwesen 91 
von § 78 nicht entgegen. Die Bauabgabe kann durch obrigkeitliche 
Auflage eingezogen werden (O#. 11. Febr. 1903 I1 S 3029. 
VIII. Umlegungsverfahren (Bauges. 88 55—65, 74, 75, 184 Lc, 
A0O. 8g8 15, 18, 19, RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 110, 113, 
Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 § 91). Wenn die angemessene Be- 
bauung eines im Bereich des Bebauungsplanes gelegenen Geländes 
durch Lage, Form und Größe der Grundstücke verhindert oder un- 
verhältnismäßig erschwert wird, Kkann zur Gewinnung geeigneter Bau- 
stellen auch gegen den Willen des Eigentümers eine Aeuverteilung 
des Geländes stattfinden, vorausgesetzt, daß sie im öffentlichen Inter- 
esse liegt und von der Gemeinde oder der Mehrheit der Grundstückhs- 
eigentümer, welche die Mehrheit der Fläche besitzen, beantragt wird. 
Wird die U. infolge von Bränden oder Uberschwemmungen nötig, so 
kann die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung des 
Kreisausschusses (Bezirksausschusses) dazu angehalten werden (§ 55). Zu 
diesem Zwecke ist ein Umlegungsplan aufzustellen, der der Genehmi- 
gung des Ministeriums des Innern bedarf. Bei mangelnder Einigung 
der Parteien gelten die Bestimmungen über Auslegung und Bekannt- 
machung des Bebauungsplans (§8 60—62). Nach Ausscheidung des 
bauplanmäßigen Geländes für Straßen und Plätze wird das Bauland 
nach dem Maßstabe des früheren Anteils an dem Gesamtwert verteilt 
(§§ 58, 59). Wegen etwaiger Staatsbeihilfen s. u. XII 4, wegen der 
Vorlegung des Planes an andere Behörden s. u. XII. — Auch außerhalb 
des U. kann die Bauerlaubnis behufs Berichtigung der Grenzen von 
Landabtretungen gegen Entschädigung abhängig gemacht werden (§ 66). 
IX. Enteignung (Ges. §8 37, 67—75, 76 1, 182, 184 Ib, 
A#0. 8§ 15, 19, 20). Im öffentlichen Interesse und mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern kann auch wider Willen des Eigen- 
tümers Grundeigentum erworben oder eine Dienstbarkeit auferlegt 
werden zur Anlegung, Durchführung, Verbreiterung, Gradlegung und 
Fortsetzung innerer Ortsstraßen und Plätze, zur Erbauung und Ver- 
breiterung von Brüchen, zu Ufer= und Dammbauten, zur Herstellung von 
Schleusen und Wasserleitungen sowie zur Ergänzung oder Verschmelzung 
unbebaubarer Flächen in der geschlossenen Häuserreihe (Ges. § 67). Die 
Enteignung wird durch die Baupolizeibehörde oder, wenn diese zugleich 
die Ortsbehörde der beteiligten Gemeinde ist, von einem Beauftragten des 
Ainisteriums vorgenommen (Ges. § 73). Die Festsetzung und Leistung 
der Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des 
Enteignungsgesetzes (Ges. § 76 1, AVO. 8§ 20, Ges. vom 24. Juni 1902 
S. 153 §§ 91, 93). § 761 des Ges. trifft auch diejenigen Entschädigungs- 
fälle, bei denen die Abtretungsverpflichtung auf einer nach § 2 des Ges. 
zu beurteilenden Erklärung des Grundstücksbesitzers beruht (M. 
vom 23. Alärz 1903, Fischer XXVI 40). Im übrigen s. Enteignung. 
X. Erstattung. Wer eine den gesetzlichen Erfordernissen ent- 
sprechende Straße angelegt hat, kann von den später Anbauenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.