Ortssteuereinnehmer — Packlager 97
Ortssteuereinnehmer s. Steuererhebung.
Ortstafeln. Am Eingange jedes Dorfes soll der Name des-
selben durch hölzerne, von der Gemeinde herzustellende Tafeln zur
Kenntnis des Reisenden gebracht werden (VO. vom 29. Jan. 1820
S. 7 §§ 5, 6).
Ostern s. Feiertage, Schulferien.
Osterreich. Zur Ausführung des im Jahre 1815 vereinbarten
Austausches gegenseitiger Enklaven zwischen Böhmen und Sachsen
und zu Beseitigung der an der sächsisch-böhmischen Grenze stattgefun-
denen Zweifel und Irrungen ist der Hauptgrenz= und Territorialrezeß
vom 5. NçNärz 1848 abgeschlossen und nebst Aachtrag durch Bek. vom
11. April 1848 S. 58 und VO. vom 17. Jan. 1850 S. 6 veröffent-
licht worden. Die nach Art. IX des Hauptrezesses mit Sachsen ver-
einigten Gebietsteile sind ebenso wie das bereits früher an Sachsen
abgetretene Gut Schirgiswalde dem Bautzener Regierungsbezirke ein-
gefügt worden (Bek. vom 15. Juli 1845 S. 99, vom 31. Alärz 1849
S. 55 und VO. vom 12. Febr. 1846 S. 13). Die Grenzen werden
alljährlich in den Monaten Ala## bis Juli von den beiderseitigen Ge-
meindevorständen event. unter Zuziehung der Gendarmerie und der
Forstrevierbeamten revidiert. Denselben Organen gebührt die Wieder-
aufrichtung versunkener usw. Grenzsteine; ist hierbei die Möglichkeit
geometrischer Ermittlung des Standpunkts nicht ausgeschlossen, so soll
die Wiederherstellung bis zur nächsten regelmäßigen Revision aus-
gesetzt bleiben, andernfalls hat Berichterstattung bez. kommissarische
Verhandlung einzutreten (Regulativ vom 14. Jan. 1881, Fischer III 284).
Die Behandlung der Grenzbäche richtet sich nach der Konvention B
zum Rezeß vom 5. MçAärz 1848. — Die steuerrechtliche Behandlung
der beiderseitigen Staatsangehörigen ist durch Vertrag geregelt (Bek.
vom 28. MNlärz 1903 S. 404, s. Doppelbesteuerung All 3). Jm übrigen
s. Grenzen, Handelsverträge, Ausweisung B II, Schubtransport, Rechts-
hilfe, Zwangsvollstrechung 1 3, Eisenbahnwesen II 2 1, n, p, Handwerks-
meister, Handwerksgesellen, Gewerbe IV 1, Fahnenflucht, Begräbnis-
wesen III. Staatsangehörigkeit, Paßwesen, Gendarmerie I. Beurkundung,
Erbschaftssteuer, Pensionen, Münzwesen I. Ehekonsens II 1, Orden, Be-
gisterauszüge, Schulpflicht, Alarktverkehr, Hebammenwesen, Armuts-
zeugnisse, Biehseuchen J.
V
Packlager soll bei Gemeindewegen eine Höhe von 12 em, bei
weichem Gestein von 15 em erhalten. Auf das P. wird die Fahrdecke
(s. d.) gebracht (§ 17 der Anweisung für Straßenunterhaltungsarbeiten
vom Jahre 1872); s. jedoch Straßenbau C 1.
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 7J