Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Patronat und Kollatur 101 
kanntmachung (§ 27). Das P. kann auf Antrag für nichtig erklärt 
oder zurückhgenommen werden (§8 28). Gegen die diesfallsige Ent- 
scheidung des Patentamts ist Berufung an das Reichsgericht nach- 
gelassen (8 33). Uber die erteilten P. wird vom Patentamt eine Rolle 
geführt (§ 19). Außer dieser Rolle führt das Patentamt die Rolle für 
Gebrauchsmuster und die Zeichenrolle für Warenzeichen (s. d.), während 
die Geschmacksmuster durch Eintragung in die von den Amtsgerichten 
geführten Musterregister geschützt sind (s. Musterschutz)h. Durch RV0O. 
vom 10. Mai 1903 S. 218 ist im Patentamt eine zweite Ab- 
teilung für Warenzeichen errichtet worden. Die auf Grund der 
Landesgesetze (Bek. vom 31. Juli 1843, VO. vom 20. Jan. 1853, 
Taxe vom 2. Jan. 1877) bereits bestehenden Patente bleiben bis zu 
ihrem Ablaufe in Kraft, eine Verlängerung ihrer Dauer ist unstatthaft; 
der Inhaber kann für die durch sie geschützten Erfindungen die Er- 
teilung eines Patents nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen 
beanspruchen (RGes. vom 25. Mai 1877 S. 501 8§§ 41 ff.). Im 
übrigen s. Gewerbliches Eigentum. Wer sich als Patentanwalt be- 
zeichnen will, muß in die vom Patentamt geführte Liste der Patent- 
anwälte eingetragen sein und seine technische Befähigung wie den 
Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse nachgewiesen haben (Bes. 
vom 21. Mai 1900 S. 233, Prüfungsordnung vom 25. Juli 1900, 
Centr. B. 475). — Die Einnahmen aus der Verwertung von P. sind 
zur Einkommensteuer als Renteneinkommen (s. d.) heranzuziehen (Mitt. 
IV 236, V 141). Tritt an die Stelle des Patentverwertungsvertrags 
ein Dienstvertrag, so liegt eine neue Einkommensquelle vor (O. 
28. Mai 1903 II S 85). 
Patronat und Kollatur. I. Uber Kirchen und kirchliche 
Stiftungen: 
1. Bei landesherrlichem Patronat gebührt die Besetzung geist- 
licher Stellen (s. Geistliche VI), die mit einer Superintendentur nicht 
verbunden sind, dem Landeskonsistorium. Lehnt der Kirchenvorstand 
alle vom Landeskonsistorium vorgeschlagenen Bewerber ab, so erfolgt 
die Besetzung durch die in evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Denselben gebührt die Anstellung der Geistlichen an der evangelischen 
Hofkirche und der Superintendenten, wobei dem Landeskonsistorium 
das Vorschlagsrecht zukommt. Die Wahrnehmung und Ausübung der 
landesherrlichen Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der 
dem landesherrlichen Patronate unterstehenden Kirchen, kirchlichen 
Stiftungen und Anstalten (s. Kirchenkassen I1 2), insbes. die Genehmigung 
zu allen hierbei vorkommenden Bauten gebührt dem Landeskonsistorium 
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 , 10, 20, ABO. vom 
22. Juni 1875 S. 271 § 73). Vom Landeskonsistorium frei be- 
setzt werden die ersten 5 im Kalenderjahr freiwerdenden und unter 
gewissen Voraussetzungen die neu begründeten geistlichen Stellen bei 
ihrer erstmaligen Besetzung, vorläufig jedoch nur soweit sie unter landes-
	        
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