Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

102 Patronat und Kollatur 
herrlichem Patronat stehen (Kirchenges. und Bek. vom 8. Dez 1896 
S. 226, 228, VO. vom 2. und 4. Juni 1898 S. 76, 81). Uber den 
diesfallsigen Wortlaut der Vokation s. BO. vom 14. Alärz 1901, 
Kons. B. 37). Gegen die zweitinstanzliche Entschließung des Landes- 
konsistoriums über das Bestehen des landesherrlichen Patronats= und 
Kollaturrechts ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 24. Mai 
1902 S. 133 § 2a2). 
2. Uber Privat-Patronat und Kollatur gelten die Bestimmungen 
in § 10 der Beilage unter O zum Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150 
(s. auch Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 34 1) mit folgenden Ab- 
änderungen: Die Ernennung (das eigentliche Kollaturrecht) und Ein- 
führung der Designierten in das Amt regelt sich nach den neueren 
Bestimmungen über das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen 
(s. Geistliche VI, Kirchschulstellen II, Kirchendiener), wonach mit ge- 
wissen Ausnahmen für die Fälle des Devolutionsrechts, der Frist- 
versäumnis und der Bestellung von Hilfsgeistlichen die Bewerbung 
beim Kollator zu erfolgen, dieser dem Kirchenvorstande drei von ihm 
geeignet befundene Bewerber zu benennen, zur Gastpredigt Einladung 
zu erlassen, den Gewählten dem Landeskonsistorium zu präsentieren, 
nach erfolgter Annahme der Designation durch letzteres die Vokations- 
urkunde auszufertigen und bei der Einweisung aueszuhändigen hat. 
In Städten RStO. wird das Kollaturrecht durch den Stadtrat und, 
wo dieser mit den Stadtverordneten zum Stadtgemeinderate (s. d.) ver- 
schmolzen ist, durch den letzteren ausgeübt (RStO. 88 117, 98 jt. 68). 
Von jeder Erledigung sind die Kollatoren durch die Superintendenten 
in Kenntnis zu setzen (BO. vom 22. Nov. 1881. Kons. B. 290). Die 
Ehrenrechte des Patrons, insbes. das Recht der Fürbitte, der Kirchen- 
trauer (s. d.) und des Ehrenplatzes in der Kirche, bestehen fort (Beilage 
unter □ § 10 3). Das dem Kirchenpatron zustehende Schutz= und 
Aufsichtsrecht erleidet diesenigen Beschränkungen, die sich aus der Ein- 
setzung der Kirchenvorstände ergeben. Der Patron hat im Kirchen- 
vorstande Sitz ohne Stimme, ist von der Verwaltung jederzeit Kennt- 
nis zu nehmen berechtigt, zu Versammlungen des Kirchenvorstandes, 
wenn er innerhalb Landes wohnt, einzuladen, und kann Beschlüsse 
des Kirchenvorstandes, die er bedenklich findet, zur Entscheidung 
der Kircheninspektion bringen, s. KVBO. 88 5, 26 aà und Beilage 
unter □ 8§ 10 4, 17, soweit nicht durch die Bestimmungen über 
Verwaltung des Kirchenvermögens (s. Kirchenkassen I 2, III 1), Pfarr- 
lehns (s. d. Il) und über kirchliche Bauten (s. d.) erledigt. — Das 
Patronat kann weder persönlich noch durch Stellvertreter ausgeübt 
werden. Es geht auf das Landeskonsistorium über in den Fällen des 
Kirchenges. vom 28. April 1898 S. 51 und des Ges. vom 2. Mai 1898 
S. 54. Ausgeschlossen sind hiernach namentlich Personen, die weder 
der evang.-luth., noch der reform., noch der kath. Kirche angehören, 
Personen, die vom luth. oder reform. zum kath. oder vom luth. zum
	        
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