Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Patronat und Kollatur 103 
reform. Bekenntnis übergetreten sind, Personen, die der Simonie 
schuldig oder verdächtig erklärt worden sind, die durch äffentliches 
Argernis dem Landeskonsistorium Veranlassung zur Entziehung des P. 
gegeben, die durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte ver- 
loren haben oder sich wegen einer strafbaren Handlung, die Ehrenrechts- 
verlust zur Folge haben kann, in Untersuchung befinden oder in Konkurs 
verfallen sind (Kirchenges. S§ 1). Auch wenn das patronatsberechtigte 
Grundstück dem Zwangsverfahren unterliegt oder sich im Besitz von 
Erwerbsgesellschaften oder dergleichen Stiftungen befindet, ist die Aus- 
übung des Patronats ausgeschlossen (§ 2). Abgesehen von diesen Fällen 
kann es auch durch Beauftragte ausgeübt werden, wenn sie der 
Landeskirche angehören und keiner der in § 1 genannten Gründe 
vorliegt (§ 6). Liegt einer derselben bei Mitgliedern patronats- 
berechtigter Gemeinden vor, so hat es sich der Teilnahme an der 
Beratung und Beschlußfassung über das P. zu enthalten (8 5). 
Gegen Entscheidungen, die vom Landeskonsistorium in II. Instanz auf 
Grund des Rirchenges. vom 28. April 1898 über die Ausübung des 
Patronats durch eine politische Gemeinde, andere Körperschaften des 
öffentlichen Rechts oder einen nicht evang.-luth. Patron erteilt werden, 
ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133 
§ 238). Ein subjektives Recht auf Wiedereinsetzung in die Patronats- 
rechte besteht nicht; die Entschließung darüber ist lediglich in das 
pflichtmäßige Ermessen des Landeskonsistoriums gestellt und daher 
der Anfechtungsklage entzogen (OVG. 14. Mai 1903 II S 83). Uber 
den Wortlaut der Vokation im Falle von 8 9 des Kirchenges. 
s. VO. vom 14. März 1901 Abs. 2, Kons. B. 37. Im übrigen 
steht röm.-kath. Besitzern patronatsberechtigter Güter das Patronat 
in gleicher Weise zu wie evang.-luth. (Reskript vom 28. Juli 1807, 
Cod. 100). Für Beauftragte patronatsberechtigter Stiftungen gilt 
obiges Stellvertretungsrecht nicht; hierüber und über die Rechte der 
nicht patronatsberechtigten selbständigen Güter s. d. II. Von der 
Stimmberechtigung bei Wahlen zum Kirchenvorstande (s. d. III) ist der 
Patron nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Patronatsrechte des 
Hauses Schönburg (s. d.) richten sich, abgesehen von dem ihm im 
weiteren Umfange zustehenden Rechte auf Kirchentrauer (s. d.), nun- 
mehr lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen. Bei Teilung 
von Kirchspielen geht das Patronat auf die neue Kirche nicht ohne 
weiteres über (MWVV. vom 15. Juni 1880, Fischer III 199). Von 
Wechseln in der Person des P. hat die Kircheninspektion Anzeige 
an das Landeskonsistorium zu erstatten (VO. vom 18. çov. 1899, 
Kons. B. 64). 
II. Das P. und K. über die Schulen steht in Orten, an deren 
gesamten Volksschulen der konfessionellen Mehrheit mindestens 10 Lehrer 
angestellt sind, dem Gemeinderate (Stadtgemeinderate, Stadtrate), bei 
allen anderen Stellen dem Kultusministerium zu. Der Kollator hat
	        
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