104 Pechsiedereien — Peitschenknallen
dem Schulvorstande 3 geeignete Bewerber vorzuschlagen, von denen
der Schulvorstand bez. nach erfolgter Probe (s. d.) einen auswählt.
Der Designierte wird vom Bezirksschulinspektor der obersten Schul-
behörde präsentiert und von dieser konfirmiert, worauf der Bezirks-
schulinspektor ihn verpflichtet und einweist. Die Vokation (s. d.) wird
vom Kollator ausgestellt. Auf das Kultusministerium geht das Be-
setzungsrecht über, wenn der Kollator nicht mindestens 3 Bewerber
vorschlagen Kkann, wenn nicht mindestens ein Bewerber vorhanden ist,
den Kollator und Schulvorstand geeignet befinden, wenn der Schul-
vorstand alle vom Kollator vorgeschlagenen als ungeeignet ablehnt
oder wenn der Kollator innerhalb vierwöchiger Frist von dem Vor-
schlagsrechte keinen Gebrauch macht. Die selbständige Designation
gebührt dem Kollator, wenn der Schulvorstand binnen 3 Tagen nach
der letzten Probe sich nicht erklärt. Vikare bestellt der Bezirksschul-
inspektor ohne Beteiligung des Kollators, Hilfslehrer (s. d.) die Inspektion
(Schulges. §8§ 19, 20, AB O. vom 25. Aug. 1874 S. 183 88 36—39,
VoO. vom 29. Nov. 1902 S. 485, RStO. § 117, wodurch § 10 der
Beilage uhter O zum Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150, soweit auf
die Schule bezüglich, sich erledigt). Das Vorschlagsrecht der Gemeinde
beginnt erst mit der 11. Stelle (MIVO. vom 23. Jan. 1900, SWB. 50).
Die Schönburgischen Kollaturrechte (§ 37 3 der A#O. vom 25. Aug.
1874 S. 155) sind weggefallen (Rezeß vom 29. Okt. 1878 S. 393
8§ VIII F, MVO. vom 9. Jan. 1879, Cod. 594). Die Ausschreibung
erledigter Stellen erfolgt mit Ausnahme der Städte RStO. durch den
Bezirksschulinspektor allein; an diesen sind daher die Erledigungs-
anzeigen zu richten (VO. vom 4. Aug. 1875 S. 310 Pki. 1). Die Er-
ledigungsanzeigen sind kostenfrei im redaktionellen Teile der Leipziger
Zeitung zusammenzustellen, im Dresdner Journal sowie in der Sächsischen
Schulzeitung abzudrucken und an die erstere in der Regel einzeln ein-
zusenden (MV#O. vom 13. Dez. 1875). Wenn der Schulbezirk mehrere
Gemeinden umfaßt, so hat der Stadtrat bez. Gemeinderat desjenigen
Ortes das Vorschlagsrecht, in dem die Schulanstalt liegt (MWVO. vom
16. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XLI 473). An der Abstimmung über
die Wahl ihres Nachfolgers haben die dem Schulvorstande angehörigen
Lehrer nicht teilzunehmen (MVO. vom 27. Mai 1876, Zeitschr. f. R.
XIIII 458). Besondere Bestimmungen gelten über die Besetzung von
Rirchschulstellen (s. d. 1.
Pechsiedereien sind gewerbliche Anlagen (s. d. D0 im Sinne von
§ 16 der GO.
Peitschenknallen. Wer auf öffentlichen Wegen durch unnötiges
P. das Scheuwerden von Zug= oder Neittieren veranlaßt, wird mit
Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom
9. Juli 1872 S. 347 8 1 15, StEB. § 366 10). In anderen Fällen
ist die Strafbestimmung von § 360 uu des St. (grober Unfug) an-
wendbar.