Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

104 Pechsiedereien — Peitschenknallen 
dem Schulvorstande 3 geeignete Bewerber vorzuschlagen, von denen 
der Schulvorstand bez. nach erfolgter Probe (s. d.) einen auswählt. 
Der Designierte wird vom Bezirksschulinspektor der obersten Schul- 
behörde präsentiert und von dieser konfirmiert, worauf der Bezirks- 
schulinspektor ihn verpflichtet und einweist. Die Vokation (s. d.) wird 
vom Kollator ausgestellt. Auf das Kultusministerium geht das Be- 
setzungsrecht über, wenn der Kollator nicht mindestens 3 Bewerber 
vorschlagen Kkann, wenn nicht mindestens ein Bewerber vorhanden ist, 
den Kollator und Schulvorstand geeignet befinden, wenn der Schul- 
vorstand alle vom Kollator vorgeschlagenen als ungeeignet ablehnt 
oder wenn der Kollator innerhalb vierwöchiger Frist von dem Vor- 
schlagsrechte keinen Gebrauch macht. Die selbständige Designation 
gebührt dem Kollator, wenn der Schulvorstand binnen 3 Tagen nach 
der letzten Probe sich nicht erklärt. Vikare bestellt der Bezirksschul- 
inspektor ohne Beteiligung des Kollators, Hilfslehrer (s. d.) die Inspektion 
(Schulges. §8§ 19, 20, AB O. vom 25. Aug. 1874 S. 183 88 36—39, 
VoO. vom 29. Nov. 1902 S. 485, RStO. § 117, wodurch § 10 der 
Beilage uhter O zum Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150, soweit auf 
die Schule bezüglich, sich erledigt). Das Vorschlagsrecht der Gemeinde 
beginnt erst mit der 11. Stelle (MIVO. vom 23. Jan. 1900, SWB. 50). 
Die Schönburgischen Kollaturrechte (§ 37 3 der A#O. vom 25. Aug. 
1874 S. 155) sind weggefallen (Rezeß vom 29. Okt. 1878 S. 393 
8§ VIII F, MVO. vom 9. Jan. 1879, Cod. 594). Die Ausschreibung 
erledigter Stellen erfolgt mit Ausnahme der Städte RStO. durch den 
Bezirksschulinspektor allein; an diesen sind daher die Erledigungs- 
anzeigen zu richten (VO. vom 4. Aug. 1875 S. 310 Pki. 1). Die Er- 
ledigungsanzeigen sind kostenfrei im redaktionellen Teile der Leipziger 
Zeitung zusammenzustellen, im Dresdner Journal sowie in der Sächsischen 
Schulzeitung abzudrucken und an die erstere in der Regel einzeln ein- 
zusenden (MV#O. vom 13. Dez. 1875). Wenn der Schulbezirk mehrere 
Gemeinden umfaßt, so hat der Stadtrat bez. Gemeinderat desjenigen 
Ortes das Vorschlagsrecht, in dem die Schulanstalt liegt (MWVO. vom 
16. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XLI 473). An der Abstimmung über 
die Wahl ihres Nachfolgers haben die dem Schulvorstande angehörigen 
Lehrer nicht teilzunehmen (MVO. vom 27. Mai 1876, Zeitschr. f. R. 
XIIII 458). Besondere Bestimmungen gelten über die Besetzung von 
Rirchschulstellen (s. d. 1. 
Pechsiedereien sind gewerbliche Anlagen (s. d. D0 im Sinne von 
§ 16 der GO. 
Peitschenknallen. Wer auf öffentlichen Wegen durch unnötiges 
P. das Scheuwerden von Zug= oder Neittieren veranlaßt, wird mit 
Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 
9. Juli 1872 S. 347 8 1 15, StEB. § 366 10). In anderen Fällen 
ist die Strafbestimmung von § 360 uu des St. (grober Unfug) an- 
wendbar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.