Pfändung — Pfarrlehn 107
Pfändung s. Zwangsvollstreckung.
Pfandvermittler. Für P. gelten die Bestimmungen der GO.
über Pfandleiher mit Ausnahme von § 34 Abs. 1 3, Abs. 2 und § 38.
Die Bestimmungen für P. gelten auch für Gesindevermieter und
Stellenvermittler (s. Agenten).
Pfarramtliche Geschäfte, pfarramtliche Handlungen sf. Geist-
liche VII, Kirchenbücher, Kirchliche Gebühren.
Pfarramtliche Zeugnisse, Pfarrarchive f. Kirchenbücher.
Pfarrer s. Geistliche.
Pfarrfelder s. Pfarrlehne.
Pfarrgebäude s. Kirchliche Bauten.
Pfarrlehn, Pfarrstelleneinkommen. I. Umfang und Be-
rechnung des Einkommens.
1. Fixation. Das gesamte Einkommen der geistlichen Stellen
ist, soweit ess nicht mit den geistlichen Lehnen in Zusammenhang steht,
nicht aus dem Kirchenvermögen, aus Stiftungen oder sonstigen zum
Substantialvermögen der betreffenden Stelle gehörigen Ablösungs= und
anderen Kapitalien herrührt, zur Fixation gelangt. An Stelle dieser
Bezüge erhalten die Geistlichen einen aus der Kirchengemeindekasse zu
zahlenden festen Gehalt, wogegen ihnen die Verpflichtung auferlegt
ist, für keine in ihr Amt einschlagende kRirchliche Handlung, für die
durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung
anzunehmen (s. Kirchliche Gebühren).
2. Gewährleistetes Einkommen. Das reine Stelleneinkom-
men ist den Stelleninhabern bis zum Betrage von 4800 Ml. von der
Kirchengemeinde zu gewährleisten und in monatlichen Raten voraus-
zubezahlen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Stellen, deren
katastriertes Gesamteinkommen mit Ausschluß des Wohnungswertes
1800 M. nicht übersteigt und findet keine Anwendung, soweit das
Stelleneinkommen durch Selbstbewirtschaftung oder Selbstverpachtung
von Lehnsgrundstücken erzielt wird oder in Naturalbezügen oder Aeben-
nutzungen besteht. Reicht das Stelleneinkommen zur Zahlung des
gewährleisteten Gehalts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von der Kirchen-
gemeinde aufzubringen. Das katastrierte Stelleneinkommen ist zu einer
Besoldungskasse einzuzahlen, die vom Kirchenvorstand verwaltet wird.
In diese Kasse fließen auch die staatlichen Stellenzulagen, die Ent-
schädigung für Tranksteuerbefreiung und die Zinsen für Ablösungs-
kapitalien. Die im Amt begründeten Ausgaben sind aus der Kasse
vorweg zu decken. Beihilfen an bedürftige Kirchengemeinden zur
Dechung des Fehlbetrags werden in der BRegel einmalig bewilligt.
Freie Vereinbarungen über die Anwendung vorstehender Bestimmungen
auf Stellen mit höherem Einkommen sind zulässig und erwünscht.
Aäheres hierüber s. Kirchenges. und ABO. vom 22. Juli 1902 S. 314,
316. Die Geistlichen haben Anspruch auf Wohnungsgeldzuschuß (s. d.).
Der Gehalt eines Hilfsgeistlichen ist neben freier Wohnung oder