Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pfändung — Pfarrlehn 107 
Pfändung s. Zwangsvollstreckung. 
Pfandvermittler. Für P. gelten die Bestimmungen der GO. 
über Pfandleiher mit Ausnahme von § 34 Abs. 1 3, Abs. 2 und § 38. 
Die Bestimmungen für P. gelten auch für Gesindevermieter und 
Stellenvermittler (s. Agenten). 
Pfarramtliche Geschäfte, pfarramtliche Handlungen sf. Geist- 
liche VII, Kirchenbücher, Kirchliche Gebühren. 
Pfarramtliche Zeugnisse, Pfarrarchive f. Kirchenbücher. 
Pfarrer s. Geistliche. 
Pfarrfelder s. Pfarrlehne. 
Pfarrgebäude s. Kirchliche Bauten. 
Pfarrlehn, Pfarrstelleneinkommen. I. Umfang und Be- 
rechnung des Einkommens. 
1. Fixation. Das gesamte Einkommen der geistlichen Stellen 
ist, soweit ess nicht mit den geistlichen Lehnen in Zusammenhang steht, 
nicht aus dem Kirchenvermögen, aus Stiftungen oder sonstigen zum 
Substantialvermögen der betreffenden Stelle gehörigen Ablösungs= und 
anderen Kapitalien herrührt, zur Fixation gelangt. An Stelle dieser 
Bezüge erhalten die Geistlichen einen aus der Kirchengemeindekasse zu 
zahlenden festen Gehalt, wogegen ihnen die Verpflichtung auferlegt 
ist, für keine in ihr Amt einschlagende kRirchliche Handlung, für die 
durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung 
anzunehmen (s. Kirchliche Gebühren). 
2. Gewährleistetes Einkommen. Das reine Stelleneinkom- 
men ist den Stelleninhabern bis zum Betrage von 4800 Ml. von der 
Kirchengemeinde zu gewährleisten und in monatlichen Raten voraus- 
zubezahlen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Stellen, deren 
katastriertes Gesamteinkommen mit Ausschluß des Wohnungswertes 
1800 M. nicht übersteigt und findet keine Anwendung, soweit das 
Stelleneinkommen durch Selbstbewirtschaftung oder Selbstverpachtung 
von Lehnsgrundstücken erzielt wird oder in Naturalbezügen oder Aeben- 
nutzungen besteht. Reicht das Stelleneinkommen zur Zahlung des 
gewährleisteten Gehalts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von der Kirchen- 
gemeinde aufzubringen. Das katastrierte Stelleneinkommen ist zu einer 
Besoldungskasse einzuzahlen, die vom Kirchenvorstand verwaltet wird. 
In diese Kasse fließen auch die staatlichen Stellenzulagen, die Ent- 
schädigung für Tranksteuerbefreiung und die Zinsen für Ablösungs- 
kapitalien. Die im Amt begründeten Ausgaben sind aus der Kasse 
vorweg zu decken. Beihilfen an bedürftige Kirchengemeinden zur 
Dechung des Fehlbetrags werden in der BRegel einmalig bewilligt. 
Freie Vereinbarungen über die Anwendung vorstehender Bestimmungen 
auf Stellen mit höherem Einkommen sind zulässig und erwünscht. 
Aäheres hierüber s. Kirchenges. und ABO. vom 22. Juli 1902 S. 314, 
316. Die Geistlichen haben Anspruch auf Wohnungsgeldzuschuß (s. d.). 
Der Gehalt eines Hilfsgeistlichen ist neben freier Wohnung oder
	        
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