110 Pfarrsprengel — Pfarrvakanz
Ablösungskapitale und Landrentenbriefe. Die Anfechtungsklage ist
nachgelassen gegen Entsch. des Landeskonsistoriums über die Entbehr—
lichkeit bei Zwangsvollstreckungen und Konkursen (s. Offentliche Sachen).
Pfarrsprengel s. Kirchspiele.
Pfarrvakanz. Aach Erledigung eines geistlichen Amtes hat der
Ephorus ohne Verzug einen ständigen Vertreter (vicarius perpetuus)
sowie die Sonn- und Festtage zu bestimmen, an denen durch aus—
zuschreibende Vakanzprediger Predigten zu halten sind. Die Vakanz-
prediger haben außer dem Gottesdienste auch alle anderen auf diese
und je die beiden nächstfolgenden Tage fallenden kirchlichen Amts-
verrichtungen vorzunehmen, soweit sie nicht dem vicarius perpetuus
obliegen oder, wie die Führung der Kirchenbücher, vom Kirchschullehrer
versehen werden können. Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt
während der P. der vom Kirchenvorstande gewählte Stellvertreter,
soweit nicht das Pfarramt einem bestimmten Geistlichen (s. d. IV) zur
einstweiligen Verwaltung ständig übergeben ist (BO. vom 19. Jan. 1878,
Kons. B. 10). Die Einkünfte der Stelle sind bei ihrer Erledigung
durch Tod den Hinterlassenen während der Gnadenzeit (s. d.) fort-
zugewähren, jedoch haben diese die im Amte begründeten Ausgaben
sowie die Kosten für Wohnung, Beköstigung und Fortkommen des
stellvertretenden Geistlichen zu tragen. Bei in anderer Weise ein-
tretender Erledigung der Stelle oder bei Fortdauer der P. über die
Gnadenzeit hinaus ist eine Vakanzkasse zu bilden, aus der zunächst
die Kosten für Versorgung des geistlichen Amtes zu tragen sind. Soweit
dies bare Verläge sind, ist der Kirchenvorstand zu ihrer Berausgabung
ermächtigt, dagegen gebührt die Entschließung über die an die BVakanz-
geistlichen zu gewährenden Vergütungen der Kircheninspektion, die
Entschließung darüber, ob und inwieweit das Vakanzeinkommen auch
zum Besten der Stelle, zur Ausführung von Bauten oder zu andern
kirchlichen Zwechen zu verwenden sei, dem Landeskonfistorium. Für
Vakanzpredigten ist außer dem Aufwande für Beköstigung, Fort-
kommen und sonstige Reisekosten eine besondere BVergütung in der
Regel nur dann zu gewähren, wenn der Vakanzprediger an demselben
Tage auch am Pfarrorte zu predigen oder seinem dortigen Stellver-
treter eine Vergütung zu gewähren hatte (VO. vom 19. Jan. 1878
und 21. Jan. 1879, Kons. B. Jahrg. 1878 S. 10, Jahrg. 1879
S. 18). Die Vergütungen sollen als Abfindungsbetrag ausgeworfen
werden, das Verzeichnis der Vakanzarbeiten ist daher ohne speziellen
Kostenansatz einzureichen (BO. vom 15. Okt. 1879, Kons. B. 95). Stellen-
zulagen werden während der P. nicht fortgewährt, sind aber auch
inzwischen nicht zu versteuern. Unterhaltsbeiträge für entsetzte Geistliche
([. d. I) sind bis zur Wiederbesetzung der Stelle aus dem Amts-
einkommen zu zahlen. Für die Verteilung des Stelleneinkommens
bei Amtswechsel ist der 1. und 15. des Monats maßgebend (V0O.
vom 11. Febr. 1892, Kons. B. 29). Wegen Auftragserteilung für die