Pfarrwaldungen — Pferdeaushebung 111
Geschäfte des Pfarrers als Ortsschulinspektor und Mitglied des Schul—
vorstands ist bei länger andauernder P. Bericht an das Kultusmini—
sterium zu erstatten (MVB O. vom 13. Juni 1894). Die Vakanzkasse
gehört zu den juristischen Personen (s. d. III 1b), die nach § 41b
des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer heranzuziehen sind
(Mitt. IV 22).
Pfarrwaldungen. Für Bewirtschaftung von P. ist ein Plan
aufzustellen, der bei einem Gesamtstand von 20 ha aufwärts die
Einzelheiten, bei einem Gesamtstand von unter 10 ha wenigstens die
allgemeinen Grundzüge enthalten soll. Die Bewirtschaftung ist unter
Leitung eines technisch gebildeten Forstbeamten zu stellen, der die Forst-
rechnungen zu führen und Jahresberichte an die Kircheninspektion zu
erstatten hat; unter seiner Zuziehung hat die Inspektion nach Ablauf
der Wirtschaftsperiode die Revision des Waldes vorzunehmen. Für
Waldungen unter 10 ha ist Ubertragung wenigstens der allgemeinen
Leitung der Bewirtschaftung an einen technisch gebildeten Forstbeamten
und periodische Revision des Waldes durch letzteren empfohlen. Dabei
soll auf Umwandlung der Naturholzdeputate (s. d.) hingearbeitet, die
Verwandlung vereinzelt liegender Flurstücke in Feld oder Wiese in Er-
wägung gezogen und für den nötigen Forstschutz gesorgt werden. Zu
Verwandlungen und zu außerordentlichen Holzschlägen ist die Ge-
nehmigung des Landeskonsistoriums einzuholen (VO. vom 26. Febr.
1875, Kons. B. 12, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 522).
Die Wirtschaftskosten sollen vom Erlöse nach Abzug der Deputathölzer,
und wenn ein solcher nicht verbleibt, von den Zinsen der Holzkapitale
bestritten werden (Z##.. 1866 S. 1). Die Einkünfte der P. sind zur
Einkommensteuer nur in der Hand des Geistlichen heranzuziehen
(Mitt. 1 403). Im übrigen sf. Forstwesen.
Pfarrzwang s(. Rirchspiele.
Pfefferkuchen s. Gesundheitspflege II, Farben.
Pferde s. Viehseuchen, Fleisch I, Biehmärkte, Pferdeaushebung,
Pferdezucht, Genichstarre, Remonte, Fahrverkehr.
Pferdeaushebung. Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegs-
mäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet,
ihre zum Dienste für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen
Wertes der Militärbehörde zu überlassen (RGes. vom 13. Juni 1873
S. 129 §§ 38, 25—27). Das Verfahren ordnet die Bek. vom 23 Juni
1902 S. 201. Im Laufe von 18 Monaten finden hiernach durch
militärische Vormusterungskommissare Vormusterungen statt, um eine
zuverlässige Ubersicht über den Pferdebestand des Landes zu gewinnen.
Jedem Kommissar ist ein Vormusterungsbezirk zugeteilt. Die Ab-
grenzung der Vormusterungsbezirke ist mit den Kreish., die der Unter-
bezirte mit den Amtsh. zu vereinbaren. Im Musterungstermin ist
jeder Pferdebesitzer verpflichtet, seine Pferde zur Musterung zu gestellen
(5§ 1—9). Im Falle der Mobilmachung findet die Aushebung und