Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

116 Polizeibeamte 
ohne Begründung des Fluchtverdachts erfolgen darf, Ausländer aus 
dem Reichsgebiet verwiesen werden können, Durchsuchungen (s. d.) hin— 
sichtlich der Zeit ihrer Vornahme keinen Beschränkungen unterliegen, 
der Wandergewerbeschein zu versagen ist und die Beaufsichtigten jeden 
Aufenthaltswechsel binnen 24 Stunden bei der Sicherheitspolizeibehörde 
anzumelden haben. Die Fälle, in denen auf P. erkannt werden darf, 
sind im StGB. bei den einzelnen Delikten namhaft gemacht. Die 
Verhängung der P. steht auf Grund des gerichtlichen Erkenntnisses 
den Kreish. zu, die ihre Entschließung den Anstaltsdirektionen bez. 
Gerichtsvorständen behufs weiterer Benachrichtigung der Sicherheits- 
polizeibehörde und der Amtsh. mitzuteilen haben. Von Aufenthalts- 
wechseln der Beaufsichtigten haben die Sicherheitspolizeibehörden sich 
untereinander sowie die Amteh. zu benachrichtigen. Uber Abkürzung 
oder Verlängerung der P. haben auf Bericht der Sicherheitspolizei- 
behörden (auf dem Lande und in den Städten kl. StO. der Amtsh.) 
die Kreish. Entschließung zu fassen. Die Sicherheitspolizeibehörden 
haben Verzeichnisse der Beaufsichtigten zu führen. Die aus den 
Strafanstalten (s. d.) Entlassenen sind zur Durchführung der Melde- 
pflicht an einen bestimmten Ort zu weisen. Beim Herannahen der 
Entlassung hat die Anstaltsdirektion der Kreish. von dem auf Zulässig- 
keit von P. lautenden Erkenntnisse Nachricht zu geben (StGB. 88 38, 
39, 575, 361 1, GO. § 572, BO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 88 6 
bis 9 und 22. Aug. 1874 S. 125 § 41, 3. MVO. vom 7. Febr. 
1871, Gesch. O. § 767). Ist gleichzeitig Zulässigheit von P. und Uber- 
weisung an die Landespolizeibehörde (s. d.) erkannt und hält die Kreish. 
korrektionelle Aac#hhaft für angezeigt, so ist zunächst die Einlieferung 
in die Korrektionsanstalt zu veranlassen (MIWVO. vom 8. Jan., 2. und 
12. Febr. 1903, SWB. 71, JmM. 1, Fischer XXVI 47, 48). Begibt sich 
eine Person, rücksichtlich deren die Zulässigkeit von P. ausgesprochen 
worden ist, in einen anderen Bundesstaat, so ist auch die Landespolizei- 
behörde des neuen Aufenthaltsorts berechtigt, sie unter P. zu stellen. 
Die Stellung unter P. ist der Landespolizeibehörde des Ortes der Ver- 
urteilung, des Aufenthalts= oder des Heimatsortes mitzuteilen (Bundes- 
ratsbeschluß vom 16. Juni 1872, SWB. 1874 S. 235). 
Polizeibeamte, Polizeibehörden. I. Polizeibehörden sind 
in Städten RStO. die Stadträte, im übrigen die Amtsh., soweit nicht 
einzelne Zweige der Polizei in Städten kl. St O. und auf dem Lande 
den Bürgermeistern, Gemeindevorständen und Gutsvorstehern über- 
wiesen sind (s. Ortsobrigkeit). In Städten RSt . hat die Verwaltung 
der Sicherheitspolizei unter persönlicher Leitung und Verantwortung 
des Bürgermeisters zu erfolgen. Die Bürgermeister der kl. St.O. und 
die Gemeindevorstände nebst ihren Stellvertretern stehen unbeschadet 
der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behäörden rücksichtlich ihrer 
polizeilichen Tätigkeit unter Disziplinaraufsicht der Amtsh. und können 
bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung sowie bei Dienstunfähig-
	        
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