Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeibeamte 117 
keit durch die Amtsh. auf Zeit, nach Gehör des Bezirksausschusses 
aber ganz aus ihrem Amte entfernt werden. Die Wahl der Bürger— 
meister kl. StO., Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und ihrer Stell— 
vertreter bei Handhabung der Polizei bedarf der Bestätigung der 
Amtsh. (RStO. 8 101, kl. StO. Art. IV 88 6, 17, RLGDOD. 8g8 6l1, 
80, 84). Die Unterschrift polizeilicher Bekanntmachungen lautet in 
Städten RStO.: der Stadtrat, in Städten kl. StO.: der Bürger— 
meister, in Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken: der Ge— 
meindevorstand, der Gutsvorsteher (38B. 1875 S. 21, 28). Der Zu- 
stimmung der Gemeindevertretung bedarf es, abgesehen von ihrem 
Gehör beim Erlaß polizeilicher Regulative (s. Polizeigewalt 1I), zu allen 
polizeilichen Einrichtungen, deren Ausführung mit KRKosten für die Ge- 
meinde verbunden ist (RLO. § 69 5, RStO. 8§ 685b). Der Bezirks- 
ausschuß ist beratendes Organ bei allgemeinen, das Interesse des Be- 
zirks betreffenden polizeilichen Alaßregeln. Seine Miitglieder sind 
berufen, bei der Aussicht über die Polizeiverwaltung mitzuwirken 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §8 121, 191). Uber die Befug- 
nisse und Zuständigkeitsgrenzen der P. s. Polizeigewalt, Verwaltungs- 
strafsachen, Gerichtliche Polizei, Sicherheitspolizei, Justiz und Verwal- 
tung. Zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehören von den 
oben Genannten nur die Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände 
und Gutsvorsteher (s. Gerichtliche Polizei). Besondere Bestimmungen 
gelten über die Behörden für die Sicherheitspolizei (s. d.), die gericht- 
liche Polizei (s. d.), die Bergpolizei (s. d.), die Bahnpolizei (s. Eisen- 
bahnwesen II 1 a, V 2), für die Studierenden der Universität (s. Aka- 
demische Gerichtsbarkeit), für Bad Elster (s. d.), für die Landesanstalten 
und die staatlichen Gefangenhäuser (RStO. § 101), für die Strom- 
polizei (s. d.) und für die Landespolizeibehörden (s. d.). 
II. Polizeibeamte. Das ausführende Organ der königl. Polizei- 
behörden ist die Gendarmerie (s. d.). Die Gemeindebehörden haben 
das Exekutivpersonal selbst anzustellen. Der Polizeidirektion (s. d.) 
Dresden ist ein vom Staate angestelltes Stadtgendarmeriekorps zur 
Verfügung gestellt. Auch auf die übrigen eximierten Städte (s. d.) er- 
strecht sich die Tätigkeit der Landgendarmerie nicht. In anderen 
Städten RStO. hat sich die Tätigkeit der Gendarmerie im wesent- 
lichen auf die Anzeigeerstattung zu beschränken. Auch in den übrigen 
Ortschaften ist die Handhabung der Ortspolizei zunächst den örtlichen 
Polizeiorganen zu überlassen (s. Gendarmerie I 1). Um den Polizei- 
organen eng zusammenhängender Orte die Mlöglichkeit zu bieten, auch 
außerhalb ihres Dienstbezirkts Amtshandlungen im Sinne von § 113 
des St GB. vorzunehmen, ist diesen Gemeinden die Vereinbarung em- 
pfohlen, daß sie ihre ausführenden Organe zugleich für die Aachbar- 
gemeinde in Pflicht nehmen dürfen (MVO. vom 15. Okt. 1896, 
Fischer XVIII 186). In den Landgemeinden sollen für den Tages- 
und Nachtdienst besondere Personen angestellt werden (s. Nachtwachen).
	        
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