Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

124 Postwesen 
3. Die Postordnung ist in neuer Fassung veräöffentlicht durch 
Bek. vom 23. März 1900 S. 99 und behandelt das Meistgewicht (§ 2), 
die Außenseite und Aufschrift (§8 3, 4), die ausgeschlossenen und be- 
dingt zugelassenen Gegenstände, insbes. die entzündlichen Stoffe (88 5, 6), 
die Postkarten (8 7), die Druchsachen, Geschäftsbriefe und Warenproben 
(§§ 8—11 mit Abänderung wegen der Zeitungsbeilagen im GBl. 944, 
Centr. B. 599), die Paket-, Einschreibe= und Wertsendungen (88 12 bis 
17), den Postauftrag (§ 18), die Postnachnahme (§ 19), die Postanweisung 
(§8§ 20, 21), die Eilsendungen (8 22), die Bahnbriefe (8 23), die dringen- 
den Pakete (§ 24), die Briefe mit Zustellungsurkunden (§ 25 mit 
Ausführungsbestimmungen im Centr. B. 329), die Rüchkscheine (8 26), 
die ordnungswidrigen Sendungen (8 27), den Zeitungsbetrieb (§ 28), 
die Einlieferung der Sendungen (88 29—31), ihre Leitung, Zurüchk- 
ziehung und Aushändigung (88§ 32—34), den Verschluß und die Offnung 
durch Postbeamte (§ 35), die Bestellung und Bestellgebühr (§ 36 mit 
Abänderung im Centr. B. 495), die Gebühr im Orts= und Nachbar- 
verkehr (§ 37), die Bestellung, Abholung, Aushändigung und Nach- 
sendung (§§ 38—44), die unbestellbaren Sendungen (8§8§ 45, 46), Lauf- 
schreiben (§ 47) und Zeitungsnachlieferung (§ 48), den Verkauf von 
Postwertzeichen (§ 49), die Portoentrichtung (§ 50) und die Fahrpost 
(§§ 51—70). Weitere Anderungen der Postordnung sind bekannt ge- 
geben durch Bek. vom 13. April 1901 S. 44, 19. Dez. 1901 S. 451 
und 30. April 1903 S. 430. 
4. Sonstiges. Der Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897 ist 
veröffentlicht im REl. 1898 S. 1079. Die Einrichtung der Ober- 
postdirektion Chemnitz ist laut RErlaß vom 2. Aov. 1896 S. 201 am 
1. Juli 1897 erfolgt. Die Strafbestimmungen enthält nächst dem 
Postges. (s. o.) Stc B. 8§8 276, 317, 318, 360 4, 364, 367 5 bez. in der 
Fassung des RGes. vom 13. Mai 1891 S. 107. Für die Behörden- 
korrespondenz (s. d.) bildet die Portopflicht die Regel. Der Post bleibt 
das Recht, mit den Behörden Abkommen dahin zu treffen, daß von 
diesen an Stelle der Einzelporti Abfindungssummen gezahlt werden 
(RGes. vom 5. Juni 1869 S. 141). Für häufig wiederkehrende Zah- 
lungen sollen sich die Behörden der Posteinlieferungsbücher bedienen. 
Bei Zahlungen der Staatsbehörden bis zu 400 Ml. sollen die Post- 
scheine als Zahlungsbelege genügen und Geldzahlungen an auswärtige 
Empfänger bis zu dieser Höhe durch Postanweisung bewirkt werden 
dürfen (VO. vom 2. Juli 1877 S. 243 und 6. Dez. 1879 S. 417). 
Vollmachten von Gemeindevorständen für ihre Familienangehörigen zum 
Empfang öffentlicher Gelder genügen nur dann, wenn die Amtsh. die 
Aushändigung an diese Personen ausdrücklich als für die Behörde 
wirksam anerkennt (D#. 1880 S. 55). Für Kirchenvorstände und 
Pfarrämter sind die Vorschriften über die Quittungsvollziehung ein- 
geschärft durch BO. vom 16. und 20. Sept. 1880, Kons. B. 89, 90. 
Auch Kirchenvorstände (s. d. IV) und Schulvorstände (s. d. III) haben
	        
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