Landeskulturrenten — Landeskulturrentenbank 9
aussetzungen für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei der Wahl
der 13 Mitglieder gibt Ges. vom 15. Juli 1876 S. 306, die Wahl—
bezirke VO. vom 22. März 1884 S. 121. Der L. hält seine Sitzungen
nach Bedürfnis, jedenfalls jährlich einmal, seine Mitglieder führen das
Amt mit Ausnahme des Generalsekretärs unentgeltlich (Ges. von 1872
88 8, 12). Zur Bestreitung der Kosten gewährt der Staat einen festen
Zuschuß, der übrige Bedarf wird von den bei der Wahl der Mit—
glieder stimmberechtigten Landwirten als Zuschlag zur Grundsteuer
aufgebracht (Ges. von 1872 § 13, Ges. von 1876 und VO. vom 19. Febr.
1877 S. 185). Der geschäftliche Verkehr mit der Staatsregierung er-
folgt durch das Ministerium des Innern (A#VO. von 1872 § 3). Für
die einschlagenden veterinärwissenschaftlichen und veterinärpolizeilichen
Gegenstände hat die Beterinärkommission (s. d.) auf Ersuchen fach-
kundigen Beirat zu gewähren; das regelmäßige Organ der Kommission
ist in solchen Fällen der Landestierarzt. Der Generalsekretär des L.,
2 von ihm gewählte praktische Landwirte und der Landstallmeister
sind außerordentliche Mitglieder der BVeterinärkommission (VO. vom
23. März 1903 S. 417 §§ 1, 9). Zum Verwaltungsausschuß der
Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung (s. d.) wählt der L. zwei
Mitglieder.
Landeskulturrenten s. Landeskulturrentenbank.
Landeskulturrentenbank (Ges. und AVO. vom 26. Mov. 1861
S. 507, 512, Ges. und AVO. vom 1. Juni 1872 S. 302, 304, Ges.
vom 23. Aug. 1878 S. 203, Ges. vom 1. MA-ai und A#O. vom 2. Mai
1888 S. 121, 122). Hiernach ist die L. eine unter Staatsgarantie
stehende Anstalt zur Beschaffung von Anlagekapital für Landeskultur-
zwecke. Diese Zwecke sind zur Zeit die Ausführung 1. von Wasser-
laufsberichtigungen (s. d.), 2. von Entwässerungsanlagen (s. Entwässe-
rung III) und Bewässerungsanlagen (s. d.) für landwirtschaftlich benutzte
Grundstüche, 3. die Ausführung oder der Umbau der im öffentlichen
Interesse nötigen Anlagen zur Entwässerung von Orten oder Ortsteilen
(s. Entwässerung I), 4. die erste Herstellung bauplanmäßiger Straßen
innerhalb der Ortschaften (s. Bauwesen VII). Die Vermittlung des An-
lagekapitals erfolgt in der Weise, daß die Bank gegen eine durch
4 Pf. ohne Rest teilbare, nach Höhe von 5 % des zu zahlenden Geld-
betrags auf 41 Jahre zu gewährende Jahresrente dem Leistungs-
pflichtigen den 20 fachen Betrag in 4% Schuldscheinen und, soweit
zur Erfüllung nötig, in Barschaft leistet (Ges. von 1861 § 3 mit den
in Pkt. III des Ges. von 1878 getroffenen Abänderungen). Für die
vom 1. Juli 1888 ab übernommenen Renten beträgt der Zinsfuß
42 3 do mit Abentrichtungszeit von 38 Jahren und der Zinsfuß
der Rentenscheine 3 ½8 % (Ges. vom 1. Mai 1888 88 1, 2). Die
Renten sind als Reallast im Grundbuche einzutragen, können nach
6 monatlicher Kündigung durch Barzahlung abgelöst werden, sind
in 4 Terminen an die Ortssteuereinnahme vorauszahlbar und stehen