Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landeskulturrenten — Landeskulturrentenbank 9 
aussetzungen für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei der Wahl 
der 13 Mitglieder gibt Ges. vom 15. Juli 1876 S. 306, die Wahl— 
bezirke VO. vom 22. März 1884 S. 121. Der L. hält seine Sitzungen 
nach Bedürfnis, jedenfalls jährlich einmal, seine Mitglieder führen das 
Amt mit Ausnahme des Generalsekretärs unentgeltlich (Ges. von 1872 
88 8, 12). Zur Bestreitung der Kosten gewährt der Staat einen festen 
Zuschuß, der übrige Bedarf wird von den bei der Wahl der Mit— 
glieder stimmberechtigten Landwirten als Zuschlag zur Grundsteuer 
aufgebracht (Ges. von 1872 § 13, Ges. von 1876 und VO. vom 19. Febr. 
1877 S. 185). Der geschäftliche Verkehr mit der Staatsregierung er- 
folgt durch das Ministerium des Innern (A#VO. von 1872 § 3). Für 
die einschlagenden veterinärwissenschaftlichen und veterinärpolizeilichen 
Gegenstände hat die Beterinärkommission (s. d.) auf Ersuchen fach- 
kundigen Beirat zu gewähren; das regelmäßige Organ der Kommission 
ist in solchen Fällen der Landestierarzt. Der Generalsekretär des L., 
2 von ihm gewählte praktische Landwirte und der Landstallmeister 
sind außerordentliche Mitglieder der BVeterinärkommission (VO. vom 
23. März 1903 S. 417 §§ 1, 9). Zum Verwaltungsausschuß der 
Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung (s. d.) wählt der L. zwei 
Mitglieder. 
Landeskulturrenten s. Landeskulturrentenbank. 
Landeskulturrentenbank (Ges. und AVO. vom 26. Mov. 1861 
S. 507, 512, Ges. und AVO. vom 1. Juni 1872 S. 302, 304, Ges. 
vom 23. Aug. 1878 S. 203, Ges. vom 1. MA-ai und A#O. vom 2. Mai 
1888 S. 121, 122). Hiernach ist die L. eine unter Staatsgarantie 
stehende Anstalt zur Beschaffung von Anlagekapital für Landeskultur- 
zwecke. Diese Zwecke sind zur Zeit die Ausführung 1. von Wasser- 
laufsberichtigungen (s. d.), 2. von Entwässerungsanlagen (s. Entwässe- 
rung III) und Bewässerungsanlagen (s. d.) für landwirtschaftlich benutzte 
Grundstüche, 3. die Ausführung oder der Umbau der im öffentlichen 
Interesse nötigen Anlagen zur Entwässerung von Orten oder Ortsteilen 
(s. Entwässerung I), 4. die erste Herstellung bauplanmäßiger Straßen 
innerhalb der Ortschaften (s. Bauwesen VII). Die Vermittlung des An- 
lagekapitals erfolgt in der Weise, daß die Bank gegen eine durch 
4 Pf. ohne Rest teilbare, nach Höhe von 5 % des zu zahlenden Geld- 
betrags auf 41 Jahre zu gewährende Jahresrente dem Leistungs- 
pflichtigen den 20 fachen Betrag in 4% Schuldscheinen und, soweit 
zur Erfüllung nötig, in Barschaft leistet (Ges. von 1861 § 3 mit den 
in Pkt. III des Ges. von 1878 getroffenen Abänderungen). Für die 
vom 1. Juli 1888 ab übernommenen Renten beträgt der Zinsfuß 
42 3 do mit Abentrichtungszeit von 38 Jahren und der Zinsfuß 
der Rentenscheine 3 ½8 % (Ges. vom 1. Mai 1888 88 1, 2). Die 
Renten sind als Reallast im Grundbuche einzutragen, können nach 
6 monatlicher Kündigung durch Barzahlung abgelöst werden, sind 
in 4 Terminen an die Ortssteuereinnahme vorauszahlbar und stehen
	        
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