Presse 127
vom 28. März 1892 S. 28 8 9), für den Vertrieb von Druckschriften
bedarf es jedoch der Anzeige (unten 1) und nach Befinden der Legiti—
mationskarte (unten 2), des Legitimationsscheins (unten 3) oder des
Wandergewerbescheins (unten 4).
1. Anzeige. Buch= und Steindrucker, Buch= und Runsthändler,
Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken und Lesekabinetten, Verkäufer
von Druchschriften, Zeitungen und Bildern haben zugleich mit der für
den stehenden Gewerbebetrieb (s. d. II) vorgeschriebenen Anzeige von
der Eröffnung des Gewerbebetriebs den Ortsobrigkeiten (Stadträten,
Bürgermeistern, Gemeindevorständen) bei Geldstrafe bis zu 150 M.
oder Haft bis zu 4 Wochen gegen Empfangsbescheinigung das Ge-
werbelokal sowie jeden späteren Wechsel desselben anzuzeigen (GO.
§§ 142, 15, 148 3, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 102 und
22. Aug. 1874 S. 125 §F 14).
2. Legitimationskarte. Wer außerhalb des Ortes seiner ge-
werblichen Miederlassung persönlich oder durch Handelereisende Be-
stellungen auf Druckschriften aufsuchen will, bedarf dazu der Legiti-
mationskarte (GO. 88 44, 44 a), für welche die Vorschriften über den
Legitimationskartenverkehr (s. Gewerbe IV 1) mit den Einschränkungen
in § 44 8s,4 gelten. Die Ansicht, daß §§ 44, 44 àa auf den Vertrieb
von Preßerzeugnissen keine Anwendung leiden, ist irrig (M WO. vom
4. April 1888, Fischer IX 278, SWB. V1).
3. Legitimationsschein. Wer im Wege des ambulatorischen
Gewerbebetriebs (s. Gewerbe IV 2) Preßerzeugnisse, Schriften und Bilder
an öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen oder anschlagen
will, bedarf dazu des Legitimationsscheins, der von der Orts-
polizeibehörde ausgestellt wird und im wesentlichen den Bestimmungen
über den Wandergewerbeschein (s. d.) unterliegt. Die nicht gewerbs-
mäßige Verteilung in geschlossenen Räumen oder zu Wahlzwechen, die
gewerbsmäßige Verteilung nach erfolgter Wahlbekanntmachung und
der Vertrieb von Druchschriften am Niederlassungsorte von Haus zu
Haus bedarf keiner Erlaubnis; die nicht gewerbsmäßige öffentliche
Verbreitung kann verboten werden (GO. 88 43, 42b8, 148 5, 149 1,
RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 §§ 3, 5 und 12. NAärz 1884 S. 17).
Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, Wahlbekannt-
machungen, Anzeigen über öffentliche Bergnügungen usw. dürfen ohne
vorherige Anzeige, Plakate anderer Art nur nach vorgängiger Anzeige
an die Ortsbehörde an den hierfür bestimmten Orten angeheftet werden
(RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 § 30 2, Ges. vom 24. März 1870
S. 71 Art. 15, AV O. vom 24. ANlärz 1870 S. 81 8§ 6). Die Orte,
an denen Plakate angeschlagen werden dürfen, sind von der Polizei-
behörde bekannt zu machen (MVO. vom 19. Okt. 1895, Fischer XVII 168).
GO. 8 43 erfordert nicht, daß der Vertrieb auf eigenen Aamen und
auf eigene Rechnung erfolgt (OLG. 11. Aov. 1897, Fischer XX 255)."
Das Verbot der Anbringung von Plakaten, Inschriften, Reklame-