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schildern usw., welche die landschaftliche Schönheit der Gegend wesent-
lich beeinträchtigen, ist rechtlich zulässig“, aber von besonderen örtlichen
Verhältnissen abhängig zu machen; anzudrohen ist nur die Wieder-
beseitigung (MVO. vom 22. Juli 1899 und 17. Jan. 1901, Fischer
XX 350, XXII 365, Reger XXI 207).
Gewerbsmäßigkeit liegt auch bei nentgeichtelt der Verteilung oder
Bezahlung des Verteilers vor (Kammer r*. 28. Juni 1900, PWB. XXII 311,
Reger XXI 225, Fischer XXII 282). Die Begriffe geschlossener Raum und öffent-
licher Raum schließen sich nicht aus; auch Theater, Wirtschaften usw. können
eschlossene Räume sein (Reichsger. 7. Jan. 1902 zu § 43 5, Reger XXII 313).
8 56 4 (Druckschriftenverzeichnis) bezieht sich auf den ambulatorischen Gewerbe-
betrieb nicht (Rammerger. 5. Nov. 1900, Reger XXII 167).
»Nach der preuß. Rechtsprechung nicht; der Konflikt ist durch Ges. vom
Juni 1902 etöst worden (ur.-Ztg. VI 310, VII 468, Verwaltungsarchiv IX
KL Reger XXIII 173).
4. Wandergewerbeschein. Den Vorschriften über das Wander-
gewerbe (s. d.) unterliegt, wer außerhalb seines Wohnorts ohne gewerb-
liche Niederlassung und vorgängige Bestellung Druchschriften feilbieten
oder Bestellungen darauf suchen will. Ausgeschlossen sind Druchschriften
und Bildwerke, die in sittlicher oder religiöser Beziehung Argernis
geben können oder mit Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver-
trieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, auf denen nicht der
Gesamtpreis verzeichnet ist. Der Feilbietende hat der Behörde seines
Wohnorts ein Verzeichnis der Druchschriften zur Genehmigung vor-
zulegen. Bei Versagung der Genehmigung gilt § 19d der A##.
(6O. 88§ 55, 56 3, 4, 631, 1492, ABO. vom 28. MAlärz 1892 S. 28
§§ 41, 54 8, . Uber die beanstandeten Druchschriften wird vom Mini-
sterium des Innern auf Grund der ihm von den Polizeibehörden nach
jeder Beanstandung einzureichenden Anzeigen und der von der Staats-
anwaltschaft beim Oberlandesgericht geführten Tabelle ein Gesamt-
verzeichnis aufgestellt und den Unterbehörden zugefertigt. Außerdem
wird jede Anzeige sofort durch das Gendarmerieblatt bekannt gemacht.
Der eigenen Entscheidung sind die Behörden dadurch, daß die Druch-
schrift bereits von einer andern Behörde beanstandet worden ist,
nicht enthoben (MVO. vom 7. und 13. Aug. 1886, 23. April 1887,
21. Okt. 1889 und 18. Juli 1894, Fischer VII 355, VIII 317, XI 25,
JIlMB. 1886 S. 23, SWB. 1894 S. 167). Der Wandergewerbeschein
wird durch das Druchschriftenverzeichnis nicht ersetzt. Die Genehmi-
gung des letzteren erfolgt auf dem Lande durch die Amtsh. (M.WV.
vom 20. Dez. 1883, Fischer V 361). § 564 (Druckschriftenverzeichnis)
bezieht sich nur auf das Feilbieten, § 56 8 (unsittliche Schriften) auch
auf das Aufsuchen von Bestellungen (OL#. 26. Okt. 1899, Fischer
XXI 159).7
*Werden mitgeführte Lieferungen gegen Bezahlung überlassen, so sind
diese nicht als Proben und Muster im Sinne von § 442, sondern als feil-
geboten im Sinne von § 55 anzusehen (Kammerger. 2. Dez. 1901, Reger XXI
172). Ob die Schrift Argernis zu geben geeignet ist, richter sich nicht nach dem