Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Presse 129 
Ayhalte, sondern nach der Wirkung auf die breitesten Schichten. Ein politisches. 
rgernis genügt nicht (Preuß. O. 25. April 1900 und 3. Okt. 1901, PVB. 
XXII 536, Reger XXI 230, XXII 30). " 
II. Preßpolizei. Abgesehen von den gewerbepolizeilichen Vor- 
schriften (oben ), unterliegt die Freiheit der P. nur denjenigen Be- 
schränkungen, die sich aus dem RPreßges. vom 7. Mai 1874 S. 65 
ergeben. Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines Preßgewerbes 
kann weder im administrativen noch im richterlichen Wege entzogen 
werden (Preßges. 88 1, 4, 5, GO. 8 143). Die preßgesetzlichen Be- 
schränkungen sind: Jede Druchkschrift muß den Namen und Wohnort 
des Druckers, Verlegers, event. des Verfassers und Redakteurs ent- 
halten; der verantwortliche Redakteur einer periodischen Zeitschrift muß 
im Deutschen Reich seinen Wohnsitz haben (Ges. §§ 6—8). Viertel- 
jährlich sind Beränderungsanzeigen, von jeder nicht rein wissenschaft- 
lichen Zeitschrift sind Pflichtexemplare (s. d.) einzureichen; die Redakteure 
periodischer Zeitschriften sind zur Aufnahme amtlicher Bekannt- 
machungen verpflichtet (Ges. §§ 9, 10). Die Redakteure periodischer 
Zeitschriften haben Berichtigungen tatsächlichen Inhalts umgehend zum 
Abdruck zu bringen (§ 11). Der BReichskanzler ist berechtigt, im Aus- 
lande erscheinende periodische Druchschriften auf Grund zweimaliger, 
binnen Jahresfrist erfolgter strafrechtlicher BVerurteilung, inländische 
Zeitschriften in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges zu verbieten 
(Ges. §§ 14, 15, 30 1). Verboten ist die Aufnahme öffentlicher Auf- 
forderungen zur Aufbringung der wegen strafbarer Handlungen ver- 
wirkten Geldstrafen und Kosten, sowie die Veröffentlichung von An- 
klageschriften und amtlichen Schriftstüchen eines Strafprozesses vor deren 
Bekanntmachung in öffentlicher Verhandlung oder vor Beendigung 
des Strafverfahrens (Ges. §§ 16, 17). Der Redakteur, Verleger, Drucker 
und Verbreiter einer Druchschrift ist für Fahrlässigkeit in allen Fällen 
verantwortlich, in denen er nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen 
nicht als Täter oder Teilnehmer bestraft werden kann (Ges. 88 20, 21). 
Unabhängig von dem Bechte richterlicher Beschlagnahme (St OB. §#§ 40 
bis 42, StPO. §8 477—479) steht den Polizeibehörden das Becht zu, 
Druchschriften in gewissen Fällen (§ 23) vorläufig mit Beschlag zu be- 
legen (Ges. §8§ 23—29). Ubertretungen der preßgesetzlichen Vorschriften 
werden durch die Gerichte bestraft (Ges. §§ 18, 19, 29). Ihren Ge- 
richtsstand haben Druckschriften in der Regel am Orte ihres Erscheinens 
(Roes. vom 13. Juni 1902 S. 227). Wahrheitsgetreue Berichte über 
Reichs= und Landtagsverhandlungen sind von jeder Verantwortung 
frei (Stc B. § 12, MVerf. Art. 22). Berichte über einzelne aus dem 
Zusammenhange der Debatte losgelöste Reden fallen jedoch nicht 
unter diese Bestimmung (Fischer 1 91). Die Preßerzeugnisse, auf die 
das Preßgesetz Anwendung leidet, sind in §§ 2, 62, 13 des Ges. ge- 
nannt.“ Den Bürgermeistern kl. StO. und Gemeindevorständen ist 
die Preßpolizei nicht überwiesen (ABO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 9
	        
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