Preßlufthämmer — Privatlehrer 131
Preßlufthämmer s. Hüttenwertke.
Privatanklage s. Strafantrag.
Privatdetektivs s. Rechtskonsulenten.
Privatdozenten s. Universität.
Privatentbindungsinstitute s. Krankenanstalten J.
Privatfeuerversicherung s. Feuerversicherung III.
Privatirren-, Privatkrankenanstalten s. Krankenanstalten J.
Privatkommunion, Privatkonfirmandenunterricht kann den
Geistlichen, soweit nicht auch hierfür bei der Fixation Entschädigung
eingetreten ist, besonders vergütet werden, s. Kirchliche Gebühren.
Privatlehrer, Privatunterricht, Privatunterrichtsanstalten.
1. Privatunterricht befreit nur dann von der Schulwpflicht in der
Volksschule, wenn er den Unterricht in derselben ersetzt. 9 jähriger P.
entbindet von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule,
wenn er dem Unterricht einer mittleren oder höheren Volksschule ent-
spricht. Ob diese Voraussetzungen vorhanden sind, hat der Bezirks-
schulinspektor zu entscheiden und fortdauernd zu überwachen (Schulges.
§ 41, 8S, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §§8 44, 112, 33). Die
Aufsicht des Bezirksschulinspektors erstrecht sich auch auf den Unterricht
durch Hausväter (MWVO. vom 21. April 1877, Cod. 592), auf den
Unterricht im Hause jedoch nur insoweit, als er schulpflichtigen Kindern
erteilt wird (Instr. vom 6. Nov. 1874 § 4). Die Prüufung des Lehr-
plans (s. d.) bezieht sich nur auf Privatschulen (a. a. O. § 13). Die
Befugnis, ihre Kinder selbst zu unterrichten, steht in der Regel nur
Lehrern, andern Erziehungspflichtigen nur mit Genehmigung des Kultus-
ministeriums zu, die bei ungünstigen Wahrnehmungen zurückgezogen
werden kann (A#BO. SS§S 45, 33 8, auf österreichische Zoll= und Eisen-
bahnbeamte in den Grenzorten erstreckt durch Pkt. 72 der Ministerial-
erklärung vom 21. Jan. 1879 S. 178). Genügend befundener P. be-
freit von der Verpflichtung zur Bezahlung von Schulgeld an die
Ortsschule, jedoch Kann mit ministerieller, jederzeit widerruflicher Ge-
nehmigung auch bezüglich der durch Privatlehrer oder in Privatschulen
oder im Hause unterrichteten Kinder die Verpflichtung zur Bezahlung
von Schulgeld (s. d.) bis zur Hälfte des höchsten Satzes durch die Orts-
schulordnung begründet werden. Lehrer an Volksschulen und höheren
Unterrichtsanstalten sind zur Erteilung von P. nur soweit berechtigt,
als dies ohne Beeinträchtigung der Amtsführung geschehen kann und
durch die Ortsschulordnung, in höheren Unterrichtsanstalten durch die
Ausfsichtsbehörde, gestattet ist (Schulges. § 22 8, Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 317 § 29, AVO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 18).
2. Privatlehrer. Privatunterricht, der den Unterricht in der
Volksschule ersetzen soll, kann nur von Lehrern und Lehrerinnen erteilt
werden, die mindestens eine der gesetzlichen Lehrerprüfungen (s. d.) be-
standen haben. Als solche gilt auch die Prüfung für das höhere
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