Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

132 Privatversicherungswesen — Privatwaldungen 
Schulamt (Schulges. 88 151, 175, Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 
§ 66 20. P. und Privatlehrerinnen müssen auch in sittlicher Beziehung 
den Anforderungen entsprechen, die bei der Zulassung zum öffentlichen 
Schuldienste gestellt werden. Aus dem Schuldienste strafweise ent- 
lassene Lehrer bedürfen zur Ubernahme von Privatlehrerstellen ministe- 
rieller Genehmigung (A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 33 1, 2. 
Die P. haben die Ubernahme von Privatunterricht dem Schulvorstande 
anzuzeigen und sind mindestens aller 2 Jahre vom Bezirksschul- 
inspektor zu revidieren (AVO. 88 4:, 61 1). Eine Verpflichtung von 
P. hat nicht stattzufinden (M. vom 25. Sept. 1877, Zeitschr. f. R. 
XIIV S. 541). Besondere Bestimmungen gelten über Lehrer und Unter- 
richt an nichtstaatlichen gewerblichen Schulen (s. d., insbes. § 5 des Ges. 
vom 3. April 1880 S. 50 § 5) und in gewerbepolizeilicher Beziehung 
über Privatunterricht im Turnen, Schwimmen und Tanzen (s. Fach- 
lehrer). 
3. Privatunterrichtsanstalten, deren Benutzung vom Be- 
suche der öffentlichen Volksschule befreien soll, bedürfen ministe- 
rieller Genehmigung, die nur für die Person erteilt und bei ungünstigen 
Wahrnehmungen zurüchgenommen wird (Schulges. §58 15 2, 5, 37 10, 
A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 33 3-06, 7). Die an diesen An- 
stalten angestellten Lehrer müssen den obigen Anforderungen an Privat- 
lehrer entsprechen. Die Anstalten unterliegen der Aufsicht der Schul- 
behörden und sind mindestens aller 2 Jahre einmal zu revidieren. 
Von der Aufnahme schulpflichtiger Kinder haben die Vorsteher dem 
Schulvorstande bez. Schulausschusse (Ges. §§ 15 5, 33 Pkt. 14, AVO. 
8§8 47, 337, 61), von jeder Anstellung eines neuen Lehrers dem Be- 
zirksschulinspehtor (MVO. vom 18. Juli 1878, Cod. 526) Anzeige zu 
erstatten. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts (s. d.) geschieht 
in derselben Weise wie in Volksschulen. Auch P. mit dem Ziele der 
höheren Unterrichtsanstalten bedürfen der Genehmigung des 
Kultusministeriums. Die Nachsuchenden haben akademische Bildung 
und die Erlangung der Kandidatur des höheren Schulamts nachzuweisen. 
Als nächste Aufsichtsbehörde bestellt das Kultusministerium eine Kom- 
mission von 2 Mitgliedern, von denen in der Regel das eine juristische, 
das andere fachmännische Bildung besitzen soll (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 317 § 35, VO. vom 15. Febr. 1884 S. 22 Pkt. 6, 20. März 1884 
S. 69 Pkt. 4 und AVO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pki. 19, Cod. 
672 ff.). Kirchlichen Orden und Kongregationen ist die Errichtung 
von Erziehungs= und Lehranstalten nur auf Grund eines besonderen 
Gesetzes zu gestatten (Schulges. § 15 4). Für gewerbliche, landwirt- 
schaftliche usw. Unterrichtsanstalten gelten die Bestimmungen über ge- 
werbliche Schulen (s. d). 
Privatversicherungswesen s. Versicherung l. 
Privatwaldungen. Die Staatsforstbeamten (s. d.) sind ermächtigt, 
bei Bewirtschaftung von P. die nötige Anleitung zu erteilen und bei
	        
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