Privatwege — Probe 133
den unter ihrer Mitwirkung stattfindenden Pflanzungen das Pflanzen-
material zum Selbstkostenpreise abzugeben. Im übrigen s. Forstwesen,
Forstbeamte.
Privatwege unterliegen den Bestimmungen in 88 917, 918 des
B. und 8§ 3689, 370 1, 2 des StEB. Polizeiverfügungen (s. Polizei-
gewalt III) wegen unbefugten Befahrens von P. sind unzulässig; die
Schließung durch Warnungszeichen im Sinne von § 368909 des StE.
hat durch den Grundstücksbesitzer, nicht durch die Ortsbehörde zu er-
folgen (OVG. 18. März 1902 18 9). Die weiteren Bestimmungen be-
treffen die Eigentumsfrage und die Einziehung (s. Offentliche Wege 2,
Wegeeinziehung).“
* JInwieweit derjenige, der sein Privateigentum zur Benutzung als Weg
freigibt, für dessen Sicherheit, Beleuchtung, Reinigung usw. zu sorgen hat,
s. Offentliche Wege 1.
Probe. I. Bei Besetzung von geistlichen Stellen (s. Geistliche IV)
hat eine P. nur dann stattzufinden, wenn die Besetzung nach dem De-
volutionsrechte durch das Landeskonsistorium allein erfolgt oder der
Kirchenvorstand sich an der zur Wahl und Anzeige des Gewählten ge-
setzten Frist versäumt und der Kollator infolgedessen einen der von ihm
namhaft Gemachten selbständig präsentiert. Die Anordnung der P.
erfolgt durch das Landeskonsistorium; den Tag der P. sowie den Text
für Predigt und Katechisation bestimmt der Superintendent. Der
Kirchenvorstand kann, wenn es in einer von mindestens 2/8 der Mit-
glieder besuchten Sitzung einstimmig beschlossen wird, auf die P. ver-
zichten. Geschieht es nicht, so hat er binnen längstens 8 Tagen nach
der P. darüber, ob er gegen des Designierten Person, Lehre, Wandel,
P. oder sonst etwas einzuwenden habe, sich zu erklären, worauf der
Superintendent den Erfolg dem Landeskonsistorium anzeigt. Erfolgen
Einwendungen, so ist der Bericht durch die Kircheninspektion zu er-
statten (&KBVO. 8 25 4, 5, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 383 §8§ 10,
12 2, A#. vom 22. Juni 1875 S. 271 §5 10, Kirchenges. vom 15. April
1873 S. 376 8 5 12).
II. Bei Besetzung von Schulstellen hat der Kollator durch den
Bezirksschulinspektor eine P. zu veranstalten, auf die jedoch der Schul-
vorstand verzichten Kkann, wenn er vor derselben einen der Vorgeschla-
genen wählt oder dem Kollator die freie Wahl überläßt. Der Reise-
aufwand für die P. ist nach Höhe von 6 Ml. für den Tag (VO. vom
13. Sept. 1881 S. 193) aus der Schulkasse zu erstatten (Schulges. § 20 1, 3,
A#. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 37 8, 4, 39 1, 6). Bei der P. von
Kirchschullehrern kann der Kirchenvorstand und Kirchenpatron ver-
langen, daß die P. auf das Orgelspiel und die Leitung des Kirchen-
gesangs erstrecht wird, weshalb der Bezirksschulinspektor von der be-
absichtigten P. den Kirchenvorstand, Kirchenpatron und Ephorus in
Kenntnis zu setzen hat lobige A#VO. § 374, VO. vom 23. Febr. 1875,
Kons. B. 11, Zeitschr. f. R. XLIV. S. 86). Dabei hat die allgemeine