Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

134 Probezeit — Pulver 
Schulprobe durch den Bezirksschulinspektor, die kirchendienstliche P. 
durch den Superintendenten oder Ortsgeistlichen zu erfolgen (MVO. 
vom 27. Nov. 1886 Ptkt. 1, Fischer VIII 135). 
Probezeit s. Lehrlinge, Militäranwärter. 
Promessenspiel s. Glücksspiel. 
Prostitution s. Sittenpolizei. 
Protokolle, Protokollanten s. Beurkundung. 
Provinzialstände s. Kreisstände, Obertausitz. 
Prozeßagenten, Prozeßbevollmächtigte, Prozeßfähigkeit. Die 
gerichtlichen Bestimmungen gibt für Zivilsachen CPO. 88 78—90, 
1574, §§ 50—58, für die Verteidigung in Strafsachen St PO. 88 137 
bis 150, für die freiwillige Gerichtsbarkeit RGes. vom 20. Mai 1898 
S. 771 §§ 13, 14, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4. Die Vor- 
aussetzungen, unter denen Nichtanwälten das mündliche Verhandeln 
vor dem Anmtsgericht zu gestatten ist (sog. Prozeßagenten),“ enthält 
CPO. 8 157 1, VBO. vom 1. Nov. 1899 S. 481, MVO. vom 1. und 
2. Nov. 1899, SWB. 289 und Gesch.O. §8§ 209, 210, 602. Für strei- 
tige Berwaltungssachen gelten im wesentlichen die Bestimmungen 
der CPO. Ein Anwaltszwang besteht jedoch hier nicht; die Ver- 
waltungsbehörden können das persönliche Erscheinen der Parteien an- 
ordnen, Bevollmächtigte und Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu 
sein, die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurüchweisen und nicht- 
prozeßfähigen Parteien (CPO. 8§ 52) in Mangel eines gesetzlichen Ver- 
treters einen besonderen Vertreter bestellen (Ges. vom 19. Juli 1900 
S. 486 §88 29, 30, 51 2). Im übrigen s. Rechtsanwälte, Rechtskon- 
sulenten. 
Diieses Titels dürfen sie sich auch im außerdienstlichen Verkehre be- 
dienen (OL. Köln, Jur.-Ztg. VI 264). 
Prüfungszeugnisse s. Schulprüfung, Zensuren. 
Pulver gehört zu den Sprengstoffen, deren Versendung, Verkauf 
und Aufbewahrung den Beschränkungen der VO. vom 26. und 27. Jan. 
1894 S. 59, 74 und ihrer Beilagen, sowie des Res. vom 7. Juni 
1884 unterliegt (L. Entzündliche Stoffe) Schießpulverfabriken sind ge- 
werbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. Die zur 
Erlaubniserteilung zuständige Behörde ist die Amtsh. mit Bezirks- 
ausschuß bez. der Stadtrat. Die technische Beaussichtigung erfolgt 
durch die Gewerbeinspektoren. Die technischen Vorschriften des durch 
VO. vom 12. Dez. 1856 S. 423 veröffentlichten Regulativs vom 
18. Juli 1855 über Art und Lage der Gebäude, Maschinen, Betriebs- 
art, Materialien usw. bestehen fort (GO. 8 16, BO. vom 1. April 1882 
S. 76 und 3. April 1882, MVO. vom 30. Aärz 1894, SmWB. 84). 
Die weiteren Bestimmungen betreffen die Benutzung von P. zum 
Sprengen (s. Bergpolizei, Straßenpolizei) und die Pulvermunition 
(s. Waffen).
	        
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