10 Landeskulturrentenscheine — Landeslotterie
im übrigen, insbes. auch in bezug auf den Rang bei Befriedigung
aus dem Grundstück und bei der Oblastenverteilung, den Landrenten
(. d.) gleich (Ges. von 1861 88 4, 5, 12, 20, 22, Ges. von 1872 § 2e,
Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 8 30, Ges. vom 18. Juni 1900
S. 312 § 2). Bei den unter 3 und 4 genannten Zwecken bedarf es
der Erklärung der Ortsgemeinden, der Bank für den vollständigen
Eingang der länger als 2 Jahre rüchständigen Renten als Seldbst-
schuldnerin haften zu wollen (Ges. von 1872 82e). Gegen entsprechende
Fassung dieser Erklärung verzichtet die Bankverwaltung auf Belastung
des ganzen Grundstückhs. Diese Erklärung und die zur Ausführung
der Anlage übernommenen Grunddienstbarkeiten sind keine dauernden
Berbindlichkeiten im Sinne der Gemeindeordnungen (s. Oblastenver-
teilung, Gemeindevermögen U). Der in § 24 des Ges. von 1861 ge-
ordnete Schlußtermin für Uberweisung von Renten an die Bank ist
durch §7 des Ges. von 1872 wieder aufgehoben worden. Die L.-Scheine,
in denen die Anlagekapitalien ausgezahlt werden, sind auf den In-
haber gestellte Obligationen der L., in denen der Kapitalbetrag
(1500 M. und 300 M.), das Versprechen der Bückhzahlung nach halb-
jährlicher Auslosung, die halbjährlich am 30. Juni und 31. Dezember
erfolgende Zinszahlung und die Staatsgarantie ausgedrückt ist. Die
Tilgung erfolgt unter Benutzung des bei der niedrigeren Verzinsung
erzielten Gewinns (Ges. von 1861 §§8 13—19, 22, Ges. vom 23. Aug.
1878 S. 203 Pkt. I, VO. vom 24. April 1882 S. 96). Die vom
1. Juli 1888 ab ausgefertigten L.-Scheine lauten über 6000, 1500
und 300 M. (Ges. vom 1. Mai 1888 § 3 und A#. vom 2. Mai
1888). Die L. hat nach dem Ges. vom 1. Juni 1872 nur die von
den Anliegern aufzuwendenden Geldbeträge vorzuschießen, bereits be-
zahlte Herstellungskosten dagegen nicht zu erstatten (M.B. vom 12. Nov.
1902, SWB. 1903 S. 61). Im übrigen gelten über die L.-Scheine
die Bestimmungen über Landrentenbriefe (s. d.), wie auch die Verwal-
tung der L. durch die Verwaltung der Landrentenbank (s. d.) erfolgt.
Landeskulturrentenscheine s. Landeskulturrentenbank.
Landeslotterie. Der Vertrieb auswärtiger Lotterielose ist in
Sachsen bei Strafe verboten, s. Glücksspiel. Konzessioniert ist in Sachsen
nur die königl. L., deren Geschäfte in unmittelbarer Unterordnung
unter das Finanzministerium die „Direktion der königl. sächs. Landes-
lotterie“ besorgt (VO. vom 8. Okt. 1832 S. 424). Von verbotswidrigem
Lotteriebetrieb, Untersuchungseinleitungen und Bestrafungen von Kollek-
teuren ist die Direktion zu benachrichtigen (BO. vom 30. Dov. 1836
S. 325 und 2. April 1859 S. 57 § 52). Wer unverlangt von
einem Kollekteur Lose zugesendet erhält, ist im Gewinnfalle als recht-
mäßiger Inhaber zu betrachten, andernfalls zur Bezahlung der Ein-
lage nicht verpflichtet (Bek. vom 17. Sept. 1836 S. 213 Pkt. 3). Ab-
handen gekommene Lose sind zur Wahrung des Anspruchs auf die
Gewinngelder bei dem Hauptkollekteur anzumelden (Bek. vom 5. Okt.