Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

10 Landeskulturrentenscheine — Landeslotterie 
im übrigen, insbes. auch in bezug auf den Rang bei Befriedigung 
aus dem Grundstück und bei der Oblastenverteilung, den Landrenten 
(. d.) gleich (Ges. von 1861 88 4, 5, 12, 20, 22, Ges. von 1872 § 2e, 
Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 8 30, Ges. vom 18. Juni 1900 
S. 312 § 2). Bei den unter 3 und 4 genannten Zwecken bedarf es 
der Erklärung der Ortsgemeinden, der Bank für den vollständigen 
Eingang der länger als 2 Jahre rüchständigen Renten als Seldbst- 
schuldnerin haften zu wollen (Ges. von 1872 82e). Gegen entsprechende 
Fassung dieser Erklärung verzichtet die Bankverwaltung auf Belastung 
des ganzen Grundstückhs. Diese Erklärung und die zur Ausführung 
der Anlage übernommenen Grunddienstbarkeiten sind keine dauernden 
Berbindlichkeiten im Sinne der Gemeindeordnungen (s. Oblastenver- 
teilung, Gemeindevermögen U). Der in § 24 des Ges. von 1861 ge- 
ordnete Schlußtermin für Uberweisung von Renten an die Bank ist 
durch §7 des Ges. von 1872 wieder aufgehoben worden. Die L.-Scheine, 
in denen die Anlagekapitalien ausgezahlt werden, sind auf den In- 
haber gestellte Obligationen der L., in denen der Kapitalbetrag 
(1500 M. und 300 M.), das Versprechen der Bückhzahlung nach halb- 
jährlicher Auslosung, die halbjährlich am 30. Juni und 31. Dezember 
erfolgende Zinszahlung und die Staatsgarantie ausgedrückt ist. Die 
Tilgung erfolgt unter Benutzung des bei der niedrigeren Verzinsung 
erzielten Gewinns (Ges. von 1861 §§8 13—19, 22, Ges. vom 23. Aug. 
1878 S. 203 Pkt. I, VO. vom 24. April 1882 S. 96). Die vom 
1. Juli 1888 ab ausgefertigten L.-Scheine lauten über 6000, 1500 
und 300 M. (Ges. vom 1. Mai 1888 § 3 und A#. vom 2. Mai 
1888). Die L. hat nach dem Ges. vom 1. Juni 1872 nur die von 
den Anliegern aufzuwendenden Geldbeträge vorzuschießen, bereits be- 
zahlte Herstellungskosten dagegen nicht zu erstatten (M.B. vom 12. Nov. 
1902, SWB. 1903 S. 61). Im übrigen gelten über die L.-Scheine 
die Bestimmungen über Landrentenbriefe (s. d.), wie auch die Verwal- 
tung der L. durch die Verwaltung der Landrentenbank (s. d.) erfolgt. 
Landeskulturrentenscheine s. Landeskulturrentenbank. 
Landeslotterie. Der Vertrieb auswärtiger Lotterielose ist in 
Sachsen bei Strafe verboten, s. Glücksspiel. Konzessioniert ist in Sachsen 
nur die königl. L., deren Geschäfte in unmittelbarer Unterordnung 
unter das Finanzministerium die „Direktion der königl. sächs. Landes- 
lotterie“ besorgt (VO. vom 8. Okt. 1832 S. 424). Von verbotswidrigem 
Lotteriebetrieb, Untersuchungseinleitungen und Bestrafungen von Kollek- 
teuren ist die Direktion zu benachrichtigen (BO. vom 30. Dov. 1836 
S. 325 und 2. April 1859 S. 57 § 52). Wer unverlangt von 
einem Kollekteur Lose zugesendet erhält, ist im Gewinnfalle als recht- 
mäßiger Inhaber zu betrachten, andernfalls zur Bezahlung der Ein- 
lage nicht verpflichtet (Bek. vom 17. Sept. 1836 S. 213 Pkt. 3). Ab- 
handen gekommene Lose sind zur Wahrung des Anspruchs auf die 
Gewinngelder bei dem Hauptkollekteur anzumelden (Bek. vom 5. Okt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.