140 Rechtsbeistände — Rechtshilfe
Rechtsbeistände s. Prozeßbevollmächtigte, insbes. CPO. 8 90.
Rechtschreibung. Die durch Bundesratsbeschluß vereinbarte ein-
heitliche R. für die Schüler und den Gebrauch der Behörden (Centr. B.
1902 S. 432) ist durch VO. des Kultusministeriums vom 21. Okt. 1902
veröffentlicht worden.
Rechtshängigkeit s. Verwaltungsstreitsachen IIc.
Rechtshilfe. I. Die Gerichte leisten sich R. nach Maßgabe
von GVE. §§ 157—169, MR0es. vom 20. Mai 1898 S. 771 §.2, Ges.
vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4, Gesch. O. §S§ 406—435.
II. Auch die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig R.
zu leisten. Bei Beweiserhebungen haben sie die Berwaltungsbehörden
anzugehen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §§ 17, 522, Apelt S. 175).
III. Uber die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, sich
gegenseitig R. zu leisten, bestehen allgemeine Vorschriften nicht. Den
R. Anträgen der Behörden und Organen der Arbeiterversicherung (s. d. L 3),
soweit sie nicht auf eidliche Abhörung von Zeugen und Sachverständigen
gerichtet sind, haben die übrigen Verwaltungsbehörden zu entsprechen.
IV. Uber die NR. zwischen Justiz= und Verwaltungs-
behörden s. Justiz und Verwaltung lI.
V. Den R.Verkehr zwischen Behörden verschiedener Bundes-
staaten regelt für die Gerichte GVG. 88 157—169, Gesch.O. 88 406
bis 412. Auf die Verwaltungsbehörden sind diese Bestimmungen nicht
übertragen, doch ist die Verpflichtung gegenseitiger R. ausgesprochen
für die Erhebung und Beitreibung von Abgaben sowie zur Durch-
führung des Steuerstrafverfahrens und der Vollstreckhung von Ver-
mögensstrafen, die durch polizeiliche Verfügungen festgesetzt worden
sind (RGes. vom 9. Juni 1895 S. 256). In Ausführung dieser Vor-
schriften ist für den Geschäftskreis des Innern, des Kultus und der
Finanzen bestimmt worden: Die Behörden haben den Verwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerichten anderer Bundesstaaten bei Voll-
streckung ihrer Entscheidungen und Verfügungen einschließlich der nach
St PO. 8§ 453 erlassenen Strafverfügungen auf Ersuchen Beistand zu
leisten. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt in Zweifelsfällen das
beteiligte Ministerium. Der Beistand wird nur gewährt, wenn die
Vollstrechbarkeit der Entscheidung durch die ersuchende Behörde be-
scheinigt, die Gegenseitigkeit verbürgt und die Vollstrechungshandlung
nach sächs. Rechte ihrer Art nach zulässig ist. Im übrigen findet eine
Nachprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Vollstrechbarkeit nicht statt.
Die Art der Beistandsleistung richtet sich nach sächs. Rechte, über Ein-
wendungen gegen die zu vollstrechende Entscheidung beschließt dagegen
die ersuchende Behörde (VO. vom 1. Mai 1903 S. 492).
VI. Der R.Berkehr mit dem Auslande ist nur für die Gerichte
geregelt (Gesch. O. 88 439—441, VO. vom 3. Nov. 1902, Jm. 63).
Die in Deutschland zugelassenen ausländischen Gesandten und Konsule
haben das Recht, Zeugen abzuhören und Eide abzunehmen, nicht