142 Rechtsirrtum — Rechtskraft
s. RGes. vom 9. Juni 1895 S. 256 8 9, VO. vom 1. Wai 1903
S. 492 8 10 und soweit hierdurch nicht erledigt die einschlagenden
Verträge mit Weimar, Altenburg, Koburg-Gotha, Reuß und Schwarz-
burg-Rudolstadt (Bek. vom 1. Okt. 1874 S. 347 und 11. ANov. 1874
S. 433), mit Oldenburg (VO. vom 7. Aug. 1862 S. 320), Meiningen
(VO. vom 19. Sept. 1853 S. 191), Hessen (BO. vom 8. Juli 1850
S. 181) und Bayern (Deklaration vom 1. Sept. 1823 S. 111).
Rechtsirrtum entschuldigt in der Regel auch auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechtes nicht (OVG. 3. Mai 1902 II S8 71). Insbes.
ist er kein Wiedereinsetzungsgrund (s. Verwaltungsstreitsachen III b).
Rechtskhonsulenten. Die gewerbsmäßige, nichtadvokatorische
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ unterliegt in bezug auf
Anzeigepflicht und Untersagung den Vorschriften über den Trödelhandel
(. d., GO. 8 35 2, 3, c) und den aus Grund von 8 384 erlassenen
Bestimmungen der VO. vom 15. Aug. 1902 S. 350. Ortsgerichts-
personen (s. d.) fallen unter die letzteren nur rüchsichtlich der ihnen
weder amtlich übertragenen noch in der Dienstanweisung ausdrücklich
erlaubten Geschäfte (MVO. vom 30. Jan. und 22. März 1903,
W. 92, Fischer XXVI 43). Auch die Anfertigung von Unterstützungs-
und Immediatgesuchen fällt darunter nicht (MWO. vom 10. Dez. 1886,
Fischer VIII 129). Die kollegiale Entscheidung über die Untersagung wird
von der Kreish. erteilt (s. Gewerbebehörden 1). Die Justiz= und Ver-
waltungsbehörden haben sich von Anzeige, Untersagung und Ordnungs-
widrigkeiten der R. gegenseitig zu benachrichtigen (BO. vom 30. Juli
1885 S. 60, Gesch. O. § 653). Von den M. zu unterscheiden sind die
Prozeßagenten (s. d.). Uber die Patentanwälte s. Patentwesen. Im
übrigen s. Agenten.
* Darunter fallen auch Privatdetektivs (Preuß. OV. 21. März 1900,
Reger XXI 16, Fischer XXIII 273). Uber die Voraussetzungen der Unzuverlässig-
keit im Sinne von § 35 der GO. s. Preuß. O. 6. Jan. und 3. Febr. 1902
(Reger XXIII 19, 21).
Rechtskraft. 1. Die Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden werden unanfechtbar mit der Wirkung, daß die Ver-
waltungsbehörde erneute Anträge der Parteien ohne tatsächliche Prüfung
zurüchweisen darf, dagegen ungehindert ist, aus Gründen des öffent-
lichen Interesses in eine neue Prüfung einzutreten, auch wenn die
Verhältnisse sich nicht geändert haben und die höhere Instanz die
frühere Entscheidung gebilligt hatte (OVG. 16. März 1901 I S 17,
19. Alärz 1902 1 8 17, 1. Dez. 1902 II S 226, Jahrb. I1 26). Die
Oberbehörde darf ihre zweitinstanzliche Entscheidung mit Umgehung
der ersten Instanz nur dann wieder aufheben, wenn ihr ein neuer
selbständiger Verwaltungsakt der ersten Instanz, den sie nach Befinden
von aufsichtswegen herbeiführen kann, gefolgt und dagegen ein Rechts-
mittel eingewendet worden ist (OVG. 13. Mai 1903 1 8 83). Die
formelle R. einer Verfügung hindert ihre Nachprüfung nicht, wenn