Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtsmittel 143 
eine spätere, rechtzeitig angefochtene Entscheidung auf ihr beruht 
(OVG. 16. Okt. 1901 1 8 136, 29. Okt. 1902 1 S 274, 22. Nov. 
1902 1 8 277 und 26. Vov. 1902 1 8 299, Jahrb. 1 212). Durch eine 
Entscheidung, die eine frühere bereits unanfechtbar gewordene Ent- 
scheidung nur erläutern will, wird die letztere ihrer formellen R. nicht 
entbunden (O. 11. Febr. 1903 I S 254 a)." 
2. Die Urteile der Verwaltungsgerichte werden rechtskräftig 
mit der Wirkung, daß sie für den Streitgegenstand die Parteien, die 
Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden binden, so daß diese 
gegen den Willen der Parteien nichts verfügen können, was davon 
abweicht (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8§§ 61, 812, Apelt S. 59 
bis 68, 191—194). Die bloßen Entscheidungsgründe (s. d.) werden 
nicht rechtskräftig. 
Eine Verfügung, die eine frühere bereits unanfechtbar gewordene 
unter Androhung eines neuen Zwangsmittels wiederholt, ist wieder anfechtbar 
(Preuß. O. 4. Febr. 1902, PVB. XXIII 692, Jur.-Ztg. VII 395). In Steuer- 
sachen wird nur der Steuersatz rechtskräftig, nicht das festgestellte Einkommen 
(Preuß. OV. 22. Jan. 1903, PVB. XXIV 409). 
Rechtsmittel. I. In der inneren Verwaltung steht den 
Beteiligten gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse, Berfügungen und 
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, soweit nicht die Klage, der 
Einspruch oder die Anfechtungsklage dagegen zulässig ist (s. Ver- 
waltungsstreitsachen), das Recht des Rekurses an die nächst vorgesetzte 
Behörde zu. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen eingewendet sein. 
Gegen Entscheidungen, die in II. Instanz von der Amteh. oder Kreish. 
allein oder unter Mitwirkung des Bezirks= oder Kreisausschusses erteilt 
werden, gibt es nur dann einen weiteren Rekurs, wenn durch be- 
sondere Gesetzesvorschriften für bestimmte Angelegenheiten drei In- 
stanzen geordnet sind. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen 
die zweitinstanzlichen Entschließungen des Ministeriums, der Kreish. 
oder der Amtsh. endgültig sind, gelten nicht mehr (Ges. vom 
19. Juli 1900 S. 486 §8 751, 992 und 21. April 1873 S. 275 
8§ 312). Die frühere Aichtigkeitsbeschwerde (s. OLG. 22. April 1901, 
Sächs. Archiv XlI 641) ist weggefallen (Ges. vom 19. Juli 1900 § 732, 
Antsch. vom 27. Juni 1901, MWVO. vom 14. Okt. 1902, Regierungs- 
erklärungen in den Sitzungen beider Kammern vom 6. Nlärz 1902, 
Fischer XXIII 228, XXIV 273, SWB. 1902 S. 243). Aeben diesen 
R. besteht noch die Aufsichtsbeschwerde, die Beschwerde an die 
Stände und der Einspruch der Verwaltungsbehörden in Vereins- 
angelegenheiten (s. Beschwerde, Vereinswesen II). Zum Teil abweichende 
Bestimmungen über die Zahl und Fristen der R. bestehen in 
einigen reichsgesetzlichen Materien (s. Verwaltungsstreitsachen 1 2), in 
Bergsachen (s. Bergbehörden), Enteignungssachen (s. d. V), Feuerver- 
sicherungssachen (s. d. 1 4 und 6), bei Ablösungen, Gemeinheitsteilungen 
und Wasserlaufsberichtigungen (OV. 24. Jan. 1903 1 8 312, Jahrb.
	        
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