Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

146 Rechtsmittel 
pflicht die Pflicht der Rechtsmittelinstanzen, die angebotenen Beweis- 
mittel zu würdigen; geht die Entscheidung auf sie überhaupt nicht 
ein, so ist das Aufhebungsgrund (OV. 16. Dez. 1901 II S 256, 
20. Juni 1901 II8S 77, 24. April 1902 II 8 52 und 13. Okt. 1902 II S 
169, Jahrb. 1 365). Insbes. gilt das vom VNachzahlungsverfahren (OB. 
3. Mai 1902 II 8 64, Jahrb. II 358) und von den Fällen in § 56 3 
(O. 9. Okt. 1902 II 8 161, Jahrb. II 364). Den Reklamanten 
zur Beibringung der Beweismittel noch besonders aufzufordern, ist 
die Steuerbehörde nicht verpflichtet (OV. 27. Okt. 1902 U. S 184). 
Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgeschrieben (OVG. 29. Dez. 1902 
II 8 246). Zu 8 56 3: Von dieser Ermächtigung ist nur beim 
Vorhandensein aller Voraussetzungen, bei eidlicher Bekräftigung also 
nur dann Gebrauch zu machen, wenn gewiß ist, daß die Entscheidung 
von der eidesstattlichen Bersicherung abhängt (OV. 14. Aug. 1902 
II 8 139 und 18. Mai 1903 II S 62, Jahrb. II 361). Zu 8§8§ 59, 64, 
77 4: Die Anfechtungsklage ist auch in den Fällen der Nachzahlung 
(s. d.) zulässig. Zu § 69: Die Reklamationskommission darf offenbare 
Unrichtigkeiten der Eidesnorm auch nach der Bechtskraft noch ver- 
bessern; die Entscheidung darüber unterliegt der Anfechtungsklage 
(OVG. 22. Dez. 1902 II 8 250, Jahrb. III 278). 
3. Für die Ergänzungssteuer gelten die vorstehenden Be- 
stimmungen im wesentlichen gleichfalls (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 
88 31—41, A#O. vom 2. Febr. 1903 S. 259 88 28—30, Instr. vom 
3. Febr. 1903 S. 315 § 15). 
4. Sonstige Steuern und Abgaben. Gegen die Entscheidung 
über den Begriff Wanderlager und die Dauer ihrer Steuerpflicht 
kann der Steuerpflichtige gleichfalls die Anfechtungsklage erheben (Oes. 
vom 1. Juli 1878 S. 121 § 4 und 21. Juli 1900 S. 514). Im 
übrigen findet gegen die Feststellung der Steuer vom Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen ein N. nicht statt (AVO. vom 11. Nov. 
1878 S. 463 § 23). Reklamationen gegen die Feststellung der Erb- 
schaftssteuer sind binnen 6 Wochen anzubringen und unterliegen der 
Entsch, des Finanzministeriums, das auch Beschwerden über das Ver- 
fahren bei dieser Steuer und bei dem Urkundenstempel entscheidet; 
gegen die Entscheidung des Finanzministeriums steht der Rechtsweg 
offen (Ges. vom 3. Juni 1879 S. 218 Pkt. II. S. 219 Pkt. 1 und 
10. Juni 1898 S. 153 Art. 21, 21b). Die weiteren Bestimmungen 
betreffen die R. gegen die Gemeindeleistungen (s. d. X), Kirchen- 
anlagen (s. d. IV), Schulanlagen (s. d.) und das Verfahren in 
Steuerstrafsachen (s. d.). 
IV. R. in Kirchen= und Schulsachen. Gegen die erst- 
instanzlichen Beschlüsse und Entsch. der Kirchenbehörden steht den 
Beteiligten, soweit nicht die Anfechtungsklage (s. Verwaltungsstreit- 
sachen 1 2) nachgelassen ist, der Rekurs mit 14 tägiger Einwendungs- 
frist zu (Kirchenges. vom 25. Mai 1902 S. 135 8 2). Zum Teil ab-
	        
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