148 Regentschaftsrat — Registerauszüge
Regentschaftsrat ist das begutachtende Organ des Regierungs—
verwesers (s. d.) in Regierungsangelegenheiten sowie bei der Bevor-
mundung und Erziehung der königl. Prinzen und Prinzessinnen; er
besteht aus dem Gesamtministerium (VU. 88 14, 15, Hausges. vom
30. Dez. 1837, GBl. 1838 S. 60 8§8 66, 67).
Regierungsbaumeister s. Staatstechniker.
Regierungsblätter s. Amtsblätter.
Regierungskommissare. Die Staatsminister sowie die mit ihnen
oder in ihrem Auftrage in der Kammer erscheinenden Beamten sind
als R. berechtigt, an allen Verhandlungen der Kammer teilzunehmen
und nach vorheriger Anmeldung jederzeit zu sprechen (Landtagsordnung
vom 12. Okt. 1874 S. 378 88 29, 30, Ges. vom 21. Okt. 1874
S. 393 Pkt. 1)).
Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit
des Königs oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf
längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht
selbst Anordnung getroffen hat oder treffen konnte. N. ist der der
Thronfolge nächste volljährige Agnat. Er übt die Staatsgewalt und
die dem Könige nach dem Hausgesetze zustehenden Rechte unter dem
Beirate des Regentschaftsrates (s. d.) in demselben Umfange, wie sie
dem Könige zustehen (Bl. §S8 9—15, Hausges. vom 30. Dez. 1837,
GBl. 1838 S. 60 88 63—65).
Regierungswechsel. Bei jedem R. ist ein außerordentlicher Land-
tag einzuberufen (BU. 8 115); s. auch Thronfolge, Landestrauer.
Registerauszüge. Auszüge aus dem Standesregister (s. Standes-
amtswesen h, die als gleichlautend mit dem Haupt= und Nebenregister
bestätigt und mit Unterschrift und Dienstsiegel des Standesbeamten
versehen sind, haben dieselbe beweisende Kraft wie die Standesregister
selbst und bilden die Geburts-, Sterbe= und Heiratsurkunden. Jeder
R. muß die zum Eintrage gehörigen Berichtigungen enthalten; an
Stelle der Zusätze, Löschungen usw. im Standesregister ist dagegen
nur der berichtigte Wortlaut zu geben. Die Formulare werden den
Gemeinden durch das Ministerium des Innern kostenfrei geliefert.
Für jeden R. ist eine Gebühr von 50 Pf. zu entrichten (s. RGes. vom
6. Febr. 1875 S. 23 §§ 8, 152, 16 2, 3; Bek. vom 25. Mlärz 1899
S. 164 §8 6, 13 4, 19 mit Formularen S. 191—195). Stempel ist
zu den R. nicht zu verwenden. Die Gebühren können den Standes-
beamten als Teil ihrer Entschädigung überwiesen werden (VO. vom
12. Juli 1899 S. 159 § 16, MVO. vom 12. Sept. 1876, SW. 170).
Uber Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle österreichischer, in
Sachsen diensttuender Untertanen und ihrer Angehörigen sind unent-
geltliche, von der Aussichtsbehörde beglaubigte R. an das Miiniste-
rium des Innern einzusenden (Ubereinkommen vom 21. Jan. 1879
S. 178 Pkt. 3b, NVertrag vom 25. Febr. 1880, REBl. 1881 S. 4
Art. 21, MWVO. vom 4. Jan. 1876, 38 B. 5, MV0O. von 1878,