Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

160 Religionsvergehen 
anstalten dem Landeskonsistorium unbeschadet der staatlichen Leitung 
des gesamten Schulwesens durch das Kultusministerium zu (Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 376 §§ 42, 54, Ges. vom 16. April 1873 
S. 374 Pkt. III). Das Landeskonsistorium übt diese Aufsicht in den 
Gymnasien und Realgymnasien durch seine theologischen Mitglieder, 
in den Realschulen durch die Superintendenten bez. das geistliche Mit- 
glied der Kreish. Bautzen, in den Seminaren und Seminarübungs- 
schulen durch die für die Abgangsprüfungen bestellten Kommissare. 
Die Revisionen erfolgen in der Regel aller 5 Jahre (VIO. vom 1. VAov. 
1877, Kons. B. 105, Kirchenges. vom 15. April 1874 S. 376 § 54, 
A#O. vom 26. Aug. 1874 S. 155 § 342). Unter dem Landeskon- 
sistorium wird die kirchliche Aufsicht über den Religionsunterricht in 
der Volksschule durch die Superintendenten, die in der Regel im 
5 jährigen Turnus die Schulen zu besuchen und über das Ergebnis 
auf die Zeit von Ostern bis Ostern spätestens am Himmelfahrtstage 
einen Jahresbericht an das Landeskonsistorium zu erstatten haben, 
sowie durch die Geistlichen (s. d. II) ausgeübt, welche die einzelnen 
Klassen wiederholt besuchen und durch Vernehmen mit dem Lehrer 
und Bezirkeschulinspektor die vorgefundenen Mängel abstellen sollen 
(Schulges. § 29 5, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 578, VO. vom 
12. April 1875, Kons. B. 29, 2. Juni 1881, Kons. B. 51 und 29. Juli 
1896, Kons. B. 64). Dasselbe gilt von der Beaussichtigung in den 
Privatschulen (VO. vom 26. Juni 1901, Kons. B. 104). Der Kirchen- 
behörde ist durch den Ortsschulinspektor halbjährlich ein Stundenplan 
über den R. einzusenden (Instr. vom 6. Vov. 1874 § 3). Lehrer, die 
Religionsunterricht in Volksschulen zu erteilen haben, sollen sich nach 
ihrem Amtsantritte dem Ephorus persönlich vorstellen (MWVO. vom 
3. März 1877, Cod. 545). — Die Berechtigung zur Erteilung 
setzt die Ablegung der vorgeschriebenen Lehrerprüfungen (s. d.) voraus, 
jedoch sind Kandidaten (s. d.) der Theologie, die ausschließlich als 
Religionslehrer angestellt werden, von der Schulamtskandidaten= und 
der Wahlfähigkeitsprüfung befreit (Schulges. § 17 5)). Religionslehrer 
haben den allgemeinen Amtseid und das Gelöbnis konfessioneller 
Treue zu leisten (s. Religionseid). Uber Erteilung von Privat- 
religionsunterricht gelten die allgemeinen Bestimmungen über Privat- 
unterricht (s. d.). Vorsätzliche Verletzung der als Religionslehrer über- 
nommenen Verpflichtungen ist Dienstentsetzungsgrund (Schulges. S§ 2320). 
— Im übrigen s. Konfirmandenunterricht, Katechismusunterredungen. 
Religionsvergehen. Ihre Bestrafung erfolgt nach 88 166—168 
des StGB.“ 
*Aus dem Worte „Einrichtungen“ in § 166 folgt nicht, daß jeder ein- 
elne Orden, z. B. der Jesuitenorden geschützt ist (Reichsger. 27. Mlärz 1900, 
eggt XXI 85). Auf die Lehre erstrecht sich der Schutz von § 166 nicht, daher 
z. B. nicht auf die 10 Gebote (Reichsger, im „Recht“ V. 247). Altere Ent- 
scheidungen über die Begriffe Gottesdienst und Einrichtungen s. Reger III 177, 
VI 266, XIII 299. Die Heilsarmee ist „Religionsgesellschaft", ihre Versamm- 
lungen sind „Gottesdienste“ (Reichsger. 15. Okt. 1900, Reger XXI 180).
	        
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