Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

164 Rinderpest 
Rinderpest. Auf die R. leiden die Bestimmungen des RGes. 
vom 1. Mai 1894 S. 410 über die Biehseuchen (s. d.) keine Anwendung 
(Ges. § 1). Die zulässigen Schutzmaßregeln sind vielmehr: Verbot oder 
Beschränkung der Einfuhr, des Transports und Handels von bez. mit 
Bieh, tierischen Rohstoffen, Rauhfutter, Streu, Lumpen, Stallgeräten usw., 
Rindviehkontrolle unter Bestellung von Viehrevisoren behufs Führung 
von Viehregistern, Verkehrssperre an der Grenze, Ortssperre, Sperre 
der Grenzmark, einzelner Ortsteile oder der Gehöfte, Verbot der Ab- 
haltung von Viehmärkten in mindestens 20 km Entfernung vom 
Seuchenorte, Tötung selbst gesunder Tiere, Vernichtung von giftfangen- 
den Sachen, Transportmitteln usw., Desinfizierung von Menschen, Ge- 
bäuden, Transportmitteln usw., sowie Enteignung von Grund und 
Boden zur Verscharrung (REes. vom 7. April 1869 S. 105 und 
21. Mai 1878 S. 95, RInstr. vom 9. Juni 1873 S. 147). Die 
Reichskasse vergütet den gemeinen Wert der auf Anordnung der Be- 
hörde getöteten Tiere, vernichteten Sachen und enteigneten Plätze sowie 
der nach rechtzeitiger Anzeige des Besitzers gefallenen Tiere, die Kosten 
der Abschätzung und Tötung, der Desinfizierung und Vernichtung von 
Sachen jedoch nur dann, wenn dadurch wirkliche Vernichtung herbei- 
geführt oder vermieden worden ist. Ausgeschlossen von der Bergütung 
sind die Kosten der polizeilichen Beaufsichtigung der Schutzmaßregeln 
(nichtmilitärische Wachen, Biehrevisoren usw.), die Reisekosten der Kom- 
missare und ihres Personals, der Wert an anderen Krankheiten ge- 
fallener Tiere, die Mebenkosten der Desinfektion, namentlich Kosten für 
Ausstattung und Betrieb der zur Verhütung der R. bestimmten Des- 
infektionsanstalten und Kosten für Stalleinrichtungen, soweit sie den 
Wert der zerstörten Einrichtung übersteigen. Die Feststellung der Kosten- 
berechnung erfolgt durch die Landesregierungen (Res. vom 7. April 
1869 § 4, MV. vom 7. April 1869 § 3, 19. Febr. 1877 mit Li- 
quidationsschema und 14. Nov. 1881, Fischer III 71, M Beschl. vom 
12. Juni 1879, SWB. 210). Soweit hierdurch nicht erledigt, besteht 
das Landesges. vom 30. April 1868 S. 264 fort, die Enteignungs- 
bestimmungen jedoch nur insoweit, als sie die Zulässigkeit der Enteig- 
nung, ihre Feststellung und die Zuständigkeit betreffen (Landesges. 
§8§ 1, 2, 6, 19 ff., RGes. § 2 5); im übrigen treten an ihre Stelle die 
allgemeinen Vorschriften des Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 (s. Ent- 
eignung, insbes. §§ 93, 94 des Ges. und § 44 der A#O. vom 24. Nov. 
1902 S. 401). Die Anordnung und Ausführung der vorgeschriebenen 
Maßregeln steht in den Städten RStO. den Stadträten, im übrigen 
den Amtsh. zu, welche die Ausstellung der Erlaubnisscheine zum Handel 
mit Vieh, Futter usw. und den Transport dieser Gegenstände (obige 
R-Instr. von 1873 § 17), die Aussicht über den Ankauf des zum 
Fleischverbrauch nötigen Biehs und die Bestellung von Viehrevisoren 
auf dem Lande den Gemeindevorständen übertragen können. Die 
Amtsh. bedienen sich als Sachverständigen des Bezirkstierarztes. Von
	        
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