164 Rinderpest
Rinderpest. Auf die R. leiden die Bestimmungen des RGes.
vom 1. Mai 1894 S. 410 über die Biehseuchen (s. d.) keine Anwendung
(Ges. § 1). Die zulässigen Schutzmaßregeln sind vielmehr: Verbot oder
Beschränkung der Einfuhr, des Transports und Handels von bez. mit
Bieh, tierischen Rohstoffen, Rauhfutter, Streu, Lumpen, Stallgeräten usw.,
Rindviehkontrolle unter Bestellung von Viehrevisoren behufs Führung
von Viehregistern, Verkehrssperre an der Grenze, Ortssperre, Sperre
der Grenzmark, einzelner Ortsteile oder der Gehöfte, Verbot der Ab-
haltung von Viehmärkten in mindestens 20 km Entfernung vom
Seuchenorte, Tötung selbst gesunder Tiere, Vernichtung von giftfangen-
den Sachen, Transportmitteln usw., Desinfizierung von Menschen, Ge-
bäuden, Transportmitteln usw., sowie Enteignung von Grund und
Boden zur Verscharrung (REes. vom 7. April 1869 S. 105 und
21. Mai 1878 S. 95, RInstr. vom 9. Juni 1873 S. 147). Die
Reichskasse vergütet den gemeinen Wert der auf Anordnung der Be-
hörde getöteten Tiere, vernichteten Sachen und enteigneten Plätze sowie
der nach rechtzeitiger Anzeige des Besitzers gefallenen Tiere, die Kosten
der Abschätzung und Tötung, der Desinfizierung und Vernichtung von
Sachen jedoch nur dann, wenn dadurch wirkliche Vernichtung herbei-
geführt oder vermieden worden ist. Ausgeschlossen von der Bergütung
sind die Kosten der polizeilichen Beaufsichtigung der Schutzmaßregeln
(nichtmilitärische Wachen, Biehrevisoren usw.), die Reisekosten der Kom-
missare und ihres Personals, der Wert an anderen Krankheiten ge-
fallener Tiere, die Mebenkosten der Desinfektion, namentlich Kosten für
Ausstattung und Betrieb der zur Verhütung der R. bestimmten Des-
infektionsanstalten und Kosten für Stalleinrichtungen, soweit sie den
Wert der zerstörten Einrichtung übersteigen. Die Feststellung der Kosten-
berechnung erfolgt durch die Landesregierungen (Res. vom 7. April
1869 § 4, MV. vom 7. April 1869 § 3, 19. Febr. 1877 mit Li-
quidationsschema und 14. Nov. 1881, Fischer III 71, M Beschl. vom
12. Juni 1879, SWB. 210). Soweit hierdurch nicht erledigt, besteht
das Landesges. vom 30. April 1868 S. 264 fort, die Enteignungs-
bestimmungen jedoch nur insoweit, als sie die Zulässigkeit der Enteig-
nung, ihre Feststellung und die Zuständigkeit betreffen (Landesges.
§8§ 1, 2, 6, 19 ff., RGes. § 2 5); im übrigen treten an ihre Stelle die
allgemeinen Vorschriften des Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 (s. Ent-
eignung, insbes. §§ 93, 94 des Ges. und § 44 der A#O. vom 24. Nov.
1902 S. 401). Die Anordnung und Ausführung der vorgeschriebenen
Maßregeln steht in den Städten RStO. den Stadträten, im übrigen
den Amtsh. zu, welche die Ausstellung der Erlaubnisscheine zum Handel
mit Vieh, Futter usw. und den Transport dieser Gegenstände (obige
R-Instr. von 1873 § 17), die Aussicht über den Ankauf des zum
Fleischverbrauch nötigen Biehs und die Bestellung von Viehrevisoren
auf dem Lande den Gemeindevorständen übertragen können. Die
Amtsh. bedienen sich als Sachverständigen des Bezirkstierarztes. Von