Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgerichte — Landlieferungen 13 
Gemeindeältesten (s. d.), den Gemeinderat (s. d.), die Gemeindeversamm- 
lung (s. d.) und die unteren Gemeindebeamten (s. d.), in 88 82—88 
die selbständigen Gutsbezirke (s. d.), in §§ 89—92 die Gemeindever- 
bände (s. d.) und in §§ 93—101 die Gemeindeaussicht (s. d.). 
Landgerichte. Ihre Organisation beruht auf GV. 88 58—78, 
Ges. vom 1. Arz 1879 S. 59 §5 3—7, 16, 20, 22 und Ges. vom 
12. Juni 1900 S. 269 § 1321. Uber die Bezirke s. Gerichtsbezirke. 
Landgestüt s. Pferdezucht. 
Landgräben. Für die sog. L. in den Bezirken der Amtsh. 
Dresden und Pirna besteht ein besonderes Regulativ, dessen Hand- 
habung den Amtsh. in Gemeinschaft mit einem vom Milinisterium des 
Innern hierfür bestellten technischen Kommissar zusteht. 
Landlieferungen für die bewaffnete Macht im Kriege (68 16—22 
des R es. vom 13. Juni 1873 S. 129, RA#O. vom 1. April 1876 S. 137 
Pkt. 9—11, BBek. vom 24. Juli 1894 und 29. Juni 1903, Centr.B. 
Jahrg. 1894 S. 341, Jahrg. 1903 S. 210) umfassen den Bedarf an leben- 
dem VBieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegs- 
magazine; die Lieferung liegt den amtshauptmannschaftlichen Bezirken 
und den 3 eximierten Städten (s. d.) als Lieferungsverbänden ob. Die 
Verteilung erfolgt durch das Kriegsministerium auf die Bezirke der 
Kreish. und durch letztere auf die Lieferungsverbände; die Unterver- 
teilung auf die Ortschaften und selbständigen Güter bewirkt die Amtsh. 
unter Zuziehung eines von der Bezirksversammlung auf 6 Jahre ge- 
wählten Ausschusses von 4—8 Mitgliedern (Ges. §§ 16, 17, MV0. 
vom 30. Aug. 1880, DEB. 50, 3RB. 55 Pkt. I, MIVO. vom 24. Okt. 
1880 Ar. 1985 II A). Die Lieferungen in die Magazine erfolgen für 
Rechnung der Lieferungsverbände unter Uberwachung durch die Amtsh. 
und die für die eximierten Städte bestellten Kommissare unter Leitung 
der von ihnen zu bestellenden Bevollmächtigten. Zur Beschleunigung 
und Sicherung der Verpflegungsmaßregeln ernennt das Kriegsministerium 
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für jede Amtsh. 
einen Zivilkommissar (obige MVO. vom 30. Aug. 1880 Phkt. U). Für 
jede Klasse von L., deren Vergütung durch Sachverständige festzustellen 
ist, sind von jeder Bezirksversammlung und den Stadträten eximierter 
Städte auf je 3 Jahre mindestens 8 Sachverständige und 4 Stellver- 
treter zu wählen. Der Amtshauptmann, für die eximierten Städte der 
Kommissar, bildet mit je 2 Sachverständigen, 1 Offizier und 1 Militär- 
beamten die Abschätzungskommission; die Sachverständigen werden wie 
die für die Pferdeaushebung (s. d.) verpflichtet, für Reiseaufwand wie 
die Sachverständigen für Flurschäden entschädigt (Ges. § 33, A#. 
Pkt. 16, obige MWVO. vom 30. Aug. 1880 Phkt. III und 24. Okt. 1880 
Nr. 1985 II A) und sind außerdem zur Abschätzung der Fahrzeuge (s. d.) 
berufen. Für alle übrigen L. wird die Vergütung nach den von den 
Amteh. und Stadträten RSt. fortlaufend zu ermittelnden und von 
den Kreish. alljährlich zu veröffentlichenden Durchschnittspreisen des
	        
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