168 Ruhestörungen — Russische Schornsteine
gewerbl. Rechtspfl. II 7). Das Preuß. O#. hat eine Verfügung, nach der
das Kegelspiel abends 10 Uhr beendet sein muß, aufrecht erhalten (Entsch. vom
10. Okt. 1900, Jur.-Ztg. VI 100), Schießverbote wegen Schallbelästigung da-
gegen für unzulässig erklärt (P. XXII 629, XXIII 246). KRammerger. 15. Dez.
1901 hält gewerbepolizeiliches Borgehen gegen einen Steinbruchbesitzer für
ausgeschlossen (Reger XXII 151).
*“)Einen strafbaren Fall des Bellens von Hunden behandelt Ob.
Kolmar 27. März 1900, Reger XXI 196.
Ruhestörungen. Sobald die öffentliche Ruhe und Ordnung oder
die Sicherheit der Person oder des Eigentums durch Widersetzung
wider die öffentliche Autorität oder Volksauflauf oder Aufruhr bedroht
erscheint, haben bis auf Anordnung der Oberbehörden die Sicherheits-
polizeibehörden (auch Bürgermeister kl. St. O., Gemeindevorstände) das
Mötige zu verfügen, nach Befinden alle Versammlungen, öffentlichen
Aufzüge, Umzüge und Festlichkeiten zu verbieten, darauf hinzuwirken,
daß öffentliche und Privathäuser geschlossen werden und alle, die nicht
vermöge dienstlichen Berufs zur Wiederherstellung der Ordnung mit-
zuwirken haben, sich zu Hause halten, schließlich aber die versammelte
Menge dreimal, zuletzt mit dem Hinzufügen „zum letzten Alale“ und
unter Androhung der Waffengewalt, zum Auseinandergehen aufzu-
fordern. Macht sich militärische Hilfe erforderlich, so geht vom Augen-
bliche der Antragstellung die Anordnung der weiteren Maßregeln auf
den Militärbefehlshaber über. Der letztere ist jedoch bei Verzögerung
des Antrags durch die bürgerliche Behörde auch ohne ihn zum selb-
ständigen Einschreiten berechtigt. Auch der Militärbefehlshaber hat zu-
vörderst die dreimalige Aufforderung zum Auseinandergehen zu erlassen
(Ges. vom 10. Mai 1851 S. 118 §§ 1—12, AVO. vom 22. Aug. 1874
S. 125 § 32, Ges. vom 22. Nov. 1850 S. 264 § 12, Abschn. II der
königl. preuß. Instr. über den Waffengebrauch des Militärs usw. vom
4. Juni 1851, nebst Abänderung publiziert durch VO. vom 18. Mai
1872 S. 249 und 25. April 1895 S. 55). Für den Belagerungs-
zustand (s. d.) gelten besondere Bestimmungen. Uber das BRecht der
militärischen Wachen zum Waffengebrauch und zur Festnahme s. Wachen;
über ruhestörenden Lärm s. d.
Rußbelästigung s. Rauchbelästigung.
Rußhütten sind gewerbliche Anlagen (s. d. D im Sinne von § 16
der GO.
Russischer Leim. Den Bezirksärzten ist anheim gegeben, auf
die Nachteile hinzuweisen, die aus dem Genusse von Bachwaren ent-
stehen können, bei denen sog. r. L. verwendet wird (MIVO. vom 6. Juni
1878, SWB. 1879 S. 67).
Russische Schornsteine s. Feuerungsanlagen.