Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Saatenstand — Sammelakten 169 
S 
Saatenstand s. Erntenachrichten. 
Sabbatsheiligung s. Sonntagsruhe. 
Säbel s. Waffen. 
Saccharin s. Süßstoffe. 
Sachsendank. Diese Stiftung gewährt hilfsbedürftigen Hinter- 
lassenen von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Oberbeamten der sächs. 
Armee Jahresunterstützungen und steht unter Verwaltung des Kriegs- 
ministeriums. MAäheres über ihre Verfassung gibt MWVO. vom 3. Jan. 
1901, SW#. 51. 
Sachsenstiftung ist ein vom Königl. Sächs. Militärvereinsbund 
unterhaltener unentgeltlicher Arbeitsnachweis für die gedienten Soldaten. 
Als Adresse genügt: An die Sachsenstiftung. 
Sächsische Badestiftung, gegründet zum Andenken an die An- 
wesenheit der Prinzessin Maria Anna zu Karlsbad, bezweckt die Ge- 
währung von Beihilfen an hilfsbedürftige Angehörige des Königreichs 
Sachsen zum Gebrauche böhm. und sächs. Bäder mit Ausschluß der 
Militärpersonen, für deren Unterstützung in Badeorten in anderer Weise 
gesorgt ist, und der in den Landesanstalten Untergebrachten. Die 
Stiftung steht unter Verwaltung des Ministeriums des Innern (Re- 
gulativ vom 26. Juli 1811). Der Verpflegsatz für das im Jahre 1900 
in Teplitz errichtete Hospiz beträgt 5 M. (AlVO. vom 25. Febr. 1903). 
Sächsische Schweiz s. Fremdenführer, Fahrverkehr, Sandsteinbrüche. 
Sachverständige s. Zeugen. 
Sachverständigenkammern, Sachverständigenvereine s. Urheber- 
recht, Gesch. O. 88 384—386, 828. 
Sakramente s. Geistliche VII, Kirchliche Gebühren. 
Salz, Salzsteuer. Die Benutzung von Steinsalz und Salzquellen 
zur Salzgewinnung ist dem Staatsfiskus vorbehalten, jedoch kann 
vom Finanzministerium Konzession hierzu erteilt werden. Auf die Ver- 
hältnisse des Fiskus und des Konzessionars zu anderen Bergwerks- 
besitzern und Grundeigentümern finden diesfalls die Bestimmungen 
des Allgemeinen Bergges. sinngemäße Anwendung (Ges. vom 16. Juni 
1868 S. 353 §§ 1, 5, AVO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 § 3). Wegen 
der Anfechtungsklage s. Bergbehörden. — Die Salzsteuer beruht auf 
Bes. vom 12. Okt. 1867 S. 41. Bestimmungen über Befreiung des 
Salzes für landwirtschaftliche und gewerbliche Zweche gibt Centr.B. 
Jahrg. 1888 S. 642 mit Abänderungen im Jahrg. 1897 S. 314, 
Jahrg. 1898 S. 246, Jahrg. 1899 S. 105, Jahrg. 1902 S. 422. 
Ausführungsbestimmungen zu 8 203 des Ges. enthält Centr. BB. 
1899 S. 197. 
Sammelakten. Die Standesbeamten haben als Beilage zu 
den Standesregistern S. zu halten und darin alle auf die Register-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.