Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sandgruben — Schanklokale 171 
Sandgruben. Die bei S. zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gibt 
3KB. Jahrg. 1863 S. 61, Jahrg. 1865 S. 57; im übrigen s. Gruben. 
Sandsteinbrüche. Der Betrieb der S. im Bezirke der Amtsh. 
Pirna unterliegt polizeilichen Beschränkungen insofern, als Besitzer und 
Pächter von der Eröffnung eines neuen oder Wiederaufnahme eines 
alten S. Anzeige erstatten und die Betriebsarbeiten vor Behändigung 
der hierüber zu erteilenden Anzeigebescheinigung der Amtsh. (des 
Stadtrates) und vor Erfüllung der hierauf gestellten Bedingungen 
nicht beginnen sollen. Jeder neue S. erhält eine Aummer in dem 
vom technischen Kommissar hierüber zu führenden Verzeichnisse. Für 
jeden S. ist ein Revisionsbuch zu halten. Der Kommissar ist ermächtigt, 
besonders tüchtigen und zuverlässigen Arbeitern zu ihrer Empfehlung 
einen Befähigungsausweis auszustellen. Unterhöhlungsarbeiten sind in 
der Regel nur unter Beteiligung mindestens eines mit diesem Aach— 
weise versehenen Steinbrechers auszuführen. Zuwiderhandlungen werden 
mit Geld bis zu 500 M. oder Haft bis zu 6 Wochen (also gerichtlich) 
geahndet (VO. vom 1. Mai 1880 S. 56). Im übrigen s. Stein— 
brüche, Brüche. 
Sanitätspolizei s. Gesundheitspolizei. 
Saumtiere s. Fahrverkehr. 
Schächten s. Fleisch III. 
Schadenersatz s. Haftpflicht. 
Schafpocken. Die Bestimmungen hierüber gibt RGes. vom 
1. Mai 1894 S. 410 88 46 -49, 23, 656, RInstr. vom 27. Juni 1895 
S. 357 §§ 92—116 und A#O. vom 30. Okt. 1900 S. 930. Hier- 
nach ist nach Feststellung der Seuche die Impfung der Heerde bez. 
aller am Orte befindlichen Schafe unter Aussicht des Bezirkstierarztes 
anzuordnen, ohne diese Anordnung aber jede Impfung bei Strafe 
verboten. Vor Feststellung der Seuche ist polizeiliche Beobachtung, 
nach Ausbruch derselben Gehöftsperre event. Ortssperre anzuordnen. 
Die Seuche gilt 60 Tage nach Abheilung der Pochken für erloschen. 
Im übrigen s. Viehseuchen. 
Schankgefäße, Schankgläser müssen bei Geldstrafe bis zu 
100 M. oder Haft bis zu 4 Wochen mit einem Füllstrich und der 
Bezeichnung des Sollgehalts nach dem Litermaß, aufwärts in Stufen 
von 1½/2 1, abwärts in Stufen von ½10 1, versehen sein. Gefäße von 
11 und 1/21 bedürfen dieser Bezeichnung nicht. Der Abstand des 
Füllstrichs vom oberen Rande muß bei Flaschen 2—6 em, sonst 1—3 cm 
betragen. 1¼ Litergefäße sind zulässig (RGes. vom 20. Juli 1881 
S. 249, VO. vom 12. Aug. 1882 S. 219). Die Stempelung erfolgt 
mit Ausnahme der zur Nachprüfung bereit zu haltenden Maße ohne 
Mitwirkung der Eichämter (Bek. vom 16. März 1883 S. 10, MV0. 
von 1883, SWB. 169, DRB. 60, 3KB. 55). Uber die Metalllegierung 
der Beschläge s. MVO. vom 15. Mai 1903, SWB. 158. 
Schanklokale, Schankräume s. Schanbwesen I 5.
	        
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