Sandgruben — Schanklokale 171
Sandgruben. Die bei S. zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gibt
3KB. Jahrg. 1863 S. 61, Jahrg. 1865 S. 57; im übrigen s. Gruben.
Sandsteinbrüche. Der Betrieb der S. im Bezirke der Amtsh.
Pirna unterliegt polizeilichen Beschränkungen insofern, als Besitzer und
Pächter von der Eröffnung eines neuen oder Wiederaufnahme eines
alten S. Anzeige erstatten und die Betriebsarbeiten vor Behändigung
der hierüber zu erteilenden Anzeigebescheinigung der Amtsh. (des
Stadtrates) und vor Erfüllung der hierauf gestellten Bedingungen
nicht beginnen sollen. Jeder neue S. erhält eine Aummer in dem
vom technischen Kommissar hierüber zu führenden Verzeichnisse. Für
jeden S. ist ein Revisionsbuch zu halten. Der Kommissar ist ermächtigt,
besonders tüchtigen und zuverlässigen Arbeitern zu ihrer Empfehlung
einen Befähigungsausweis auszustellen. Unterhöhlungsarbeiten sind in
der Regel nur unter Beteiligung mindestens eines mit diesem Aach—
weise versehenen Steinbrechers auszuführen. Zuwiderhandlungen werden
mit Geld bis zu 500 M. oder Haft bis zu 6 Wochen (also gerichtlich)
geahndet (VO. vom 1. Mai 1880 S. 56). Im übrigen s. Stein—
brüche, Brüche.
Sanitätspolizei s. Gesundheitspolizei.
Saumtiere s. Fahrverkehr.
Schächten s. Fleisch III.
Schadenersatz s. Haftpflicht.
Schafpocken. Die Bestimmungen hierüber gibt RGes. vom
1. Mai 1894 S. 410 88 46 -49, 23, 656, RInstr. vom 27. Juni 1895
S. 357 §§ 92—116 und A#O. vom 30. Okt. 1900 S. 930. Hier-
nach ist nach Feststellung der Seuche die Impfung der Heerde bez.
aller am Orte befindlichen Schafe unter Aussicht des Bezirkstierarztes
anzuordnen, ohne diese Anordnung aber jede Impfung bei Strafe
verboten. Vor Feststellung der Seuche ist polizeiliche Beobachtung,
nach Ausbruch derselben Gehöftsperre event. Ortssperre anzuordnen.
Die Seuche gilt 60 Tage nach Abheilung der Pochken für erloschen.
Im übrigen s. Viehseuchen.
Schankgefäße, Schankgläser müssen bei Geldstrafe bis zu
100 M. oder Haft bis zu 4 Wochen mit einem Füllstrich und der
Bezeichnung des Sollgehalts nach dem Litermaß, aufwärts in Stufen
von 1½/2 1, abwärts in Stufen von ½10 1, versehen sein. Gefäße von
11 und 1/21 bedürfen dieser Bezeichnung nicht. Der Abstand des
Füllstrichs vom oberen Rande muß bei Flaschen 2—6 em, sonst 1—3 cm
betragen. 1¼ Litergefäße sind zulässig (RGes. vom 20. Juli 1881
S. 249, VO. vom 12. Aug. 1882 S. 219). Die Stempelung erfolgt
mit Ausnahme der zur Nachprüfung bereit zu haltenden Maße ohne
Mitwirkung der Eichämter (Bek. vom 16. März 1883 S. 10, MV0.
von 1883, SWB. 169, DRB. 60, 3KB. 55). Uber die Metalllegierung
der Beschläge s. MVO. vom 15. Mai 1903, SWB. 158.
Schanklokale, Schankräume s. Schanbwesen I 5.