Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schankwesen 175 
1902 S. 33, berichtigt S. 40. Zu ihrer Durchführung haben die Be— 
hörden (Amtsh., Stadträte) alljährlich Revisionen vorzunehmen (MVO. 
vom 9. Mai 1902, SWB. 117). Kinder unter 12 Jahren dürfen 
überhaupt nicht, volksschulpflichtige Mädchen nicht bei der Bedienung 
von Gästen beschäftigt werden (s. Kinder I 1, insbes. BGes. vom 
30. März 1903 S. 113 §§ 7, 16). Gegen mißbräuchliche Verwendung 
von Kellnerinnen ist einzuschreiten (MVO. vom 2. Juni 1887, Fischer 
VIII 315, SWB. 121)." Unter den Begriff „bedienen" fällt schon das 
einmalige, ohne Erwerbsabsicht bewirkte Hinbringen von Getränken 
(OL. 8. Aug. 1901, Annalen XXIII 125, Fischer XXIV 226, SwW. 
1902 S. 167). Uber Sonntagsruhe und Ladenschluß s. u. 7. 
* Das Verbot der Annahme weiblicher Bedienung ist unzulässig, zulässig 
dagegen das Verbot, die weibliche Bedienung in Geschäftsankündigungen zu 
erwähnen (Kammerger. 3. Jan. 1901, OL. Darmstadt 7. Juli 1900, Reger 
13, 202). 
7. Sonntagsruhe und Ladenschluß. a) Die reichsgesetz= 
lichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe (s. d.) und den Laden- 
schluß (s. d.) gelten für das Schankgewerbe nicht (GO. 88 105ji, 41a, 
139e). Auch der Bierverkauf über die Straße (MVO. vom 9. Nov. 
1900, SWB. 270) und Kaufleute, die Konditorwaren zum sofortigen 
Genuß an Schankwirtschaftsbesucher abgeben (MVO. vom 24. Ozkt. 
1900, SWB. 257), fallen nicht unter § 139e. Dagegen fällt darunter 
der Betrieb der in Schankbwirtschaften aufgestellten Photographie- 
automaten (s. Automaten). Die Bestimmungen über den Sonntags- 
verkauf von Wein und Mineralwasser in Trinkhallen gibt MVO. vom 
17. Mai 1892 (Fischer XIII 296).“ 
b) Die landesrechtlichen Bestimmungen über die Feiertags- 
heiligung gelten fort. Hiernach ist aller lärmende Verkehr, alles 
Karten-, Billard= und Kegelspiel in Gast= und Schankhäusern sowie 
in den dazu gehörigen Vorplätzen und Vorgärten vor beendigtem 
Vormittagsgottesdienste verboten (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 
§§ 6, 11, StE B. 8 366 1). Nach Ansicht des O#. fällt hierunter 
das Spielen nach Mitternacht auch dann, wenn es ohne Störung der 
äußeren Ruhe verläuft (OL#GS 18. Okt. 1900, Fischer XXII 272, 
Annalen XXII 9). Der Verkauf von geistigen Getränken über die 
Straße ist Sonn= und Festtags nur insoweit gestattet wie der 
Schankbbetrieb selbst (MWVB O. vom 28. und 30. Juli 1872, Fischer XlIII 
348, 349). 
vAuch der mit einem Mkaterialwarenhandel verbundene Schankbwirt- 
schaftsbetrieb fällt nicht unter die Sonntagsruhe (OLS. Kolmar 2. Okt. 1900, 
dagegen OLem. Darmstadt 24. Jan. 1902, Reger XXI 224, XXII 191). Ferner 
fallen nicht darunter Speisewirtschaften, Kaffeewirtschaften und der Verkauf 
alkoholfreier Getränke (Kammerger. 27. Juni 1901, Bad. Ministerium, Reger 
XXIII 8, 9, Fischer XXVI 81), Automaten aber nur dann, wenn sie nicht bloß 
Nahrungs- und Genußmittel verabfolgen (OL#. Braunschweig 23. Okt. 1900, 
Jur.-Ztg. VI 512, Fischer XXIV 100, Reger XXII 182).
	        
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