Schauspiel 179
und 7. April 1892, Fischer X 198, XIII 323, SWB. 1889 S. 63).
Unbefugter Gewerbebetrieb wird gerichtlich mit Geld bis zu 300 M.
event. Haft bestraft (GO. 8 147 1).
2. Für Darbietungen ohne höheres Kunstinteresse, Schau-
stellungen usw. (s. Kunst) gilt gewerbepolizeilich dasselbe, wie für die
übrigen in §§ 33 àa, 33b, 554 erwähnten Darbietungen (s. Musik-
aufführungen l). Denselben Bestimmungen unterliegen Zirkusvor-
stellungen, mit denen theatralische Schaustellungen verbunden werden;
auch zu den letzteren bedarf es neben dem Wandergewerbeschein der
Genehmigung nach § 32“" und der für Schausteller (s. Wandergewerbe III)
erforderlichen ortspolizeilichen Erlaubnis, deren Erteilung völlig in das
freie Ermessen gestellt ist (MVO. vom 7. Juli 1888, Fischer X 50).
Weitere Bestimmungen betreffen die Raubtierdressuren (s. d.) und
Luftballonfahrten (s. d.).
* Ob es neben der Konzession nach § 33 a noch der nach § 32 bedarf, ist
bestritten (Preuß. OVG. 15. Mai 1902, Braunschweig VeH. 28. Mai 1902,
Reger XXIII 208, 209). -
II. Zensur, sittenpolizeiliche Vorschriften. Die Theater—
zensur wird durch die GO. und das Preßges. nicht berührt, sondern
ist Sache des Landesrechts, in Sachsen daher Ausfluß des Rechts der
Verwaltungsbehörden, vom allgemeinen polizeilichen Standpunkte aus
vorbeugende Maßregeln auf dem Gebiete der Ordnungs- und Sitten—
polizei zu treffen (s. Polizeigewalt h). Ausschlaggebend ist dabei die
Art und Weise der Darstellung und die zu erwartende Wirkung auf
die Allgemeinheit. Die Untersagung ist daher nur dann gerechtfertigt,
wenn zu befürchten steht, daß die Zuschauer in ihren Ansichten über das,
was gut und sittlich ist, irre gemacht und zu Anschauungen oder Hand—
lungen geführt werden können, in denen eine Gefahr für die staatliche
Ordnung oder öffentliche Sittlichkeit zu erblicken wäre, s. OVG. 16. März
1901 18 17 Gahrb. 1 26, Reger XXII 3, Tolstois Macht der Finster-
nis) und 6. Nov. 1901 I 8 156 (ahrb. II 28, Jur.--Ztg. VII 31,
Gerhart Hauptmanns Weber).“ Die Darstellung religiöser Gegenstände
und Handlungen war schon durch MWV. vom 30. Febr. 1844 unter-
sagt.““ Schülern der Volks= und Fortbildungsschule ist der Besuch
von Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden, verboten
(s. Schulzucht, Fortbildungsschule IIIl). Die Beschäftigung von Kindern
([s. d. 1 1) bei theatralischen Vorstellungen und Schaustellungen ist
untersagt.
vI 13 ohnlich Preuß. O#. (PVB. XXII 205, Reger XXI 113, Jur.-Ztg.
Ebenso Preuß. Ministerium 19. April 1901 (Reger XXI 360).
III. Sonstiges. Vorschriften zur Berhütung von Feuersgefahr
geben die MVO. vom 28. Dez. 1882, 4. Aug. 1884 und 5. Mai 1899,
SW#B. Jahrg. 1883 S. 13, Jahrg. 1884 S. 145, Jahrg. 1899 S. 119.
Sie leiden auf Theaterräume aller Art Anwendung, auch auf Dilettanten-
theater und Ensemblegastspiele, nicht dagegen auf Marionettentheater
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