180 Schaustellungen — Schiedsgerichte
und unbedeutende, transportable Bühneneinrichtungen; ihre Hand-
habung ist den Stadträten (Amtsh.) übertragen, den letzteren, soweit
sie nicht die in §§ 5, 6 genannten Geschäfte den Ortsorganen über-
lassen (MVO. vom 28. Dez. 1882, 2. Aug. 1883, 16. Febr. und 21. April
1884, SWB. 1883 S. 133, 164, Fischer V 80, 196, 360). Bei der
Brandversicherungsanstalt sind Theatergebäude nur beitrittsfähig, nicht
beitrittspflichtig (s. Feuerversicherung l). An Schauspielhäuser können
baupolizeilich erhöhte Anforderungen gestellt werden; die Bau-
genehmigung kann vom Nachweise der Betriebsgenehmigung abhängig
gemacht werden (s. Bauwesen XII 6). In bezug auf Feiertagsheili-
gung ist bestimmt: Theatralische Borstellungen sind vom Gründonners-
tag bis mit Sonnabend vor Ostern und an Bußtagen verboten, am
Totenfestsonntage nur in geschlossenen Räumen, an anderen Sonn= und
Festtagen nur nach beendigtem Vormittagsgottesdienste gestattet. Zu-
widerhandlungen werden mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu
14 Tagen bestraft (VO. vom 11. April 1874 S. 41 § 4, Ges. vom
10. Sept. 1870 S. 313 § 7, SteB. 8 366 1). Sogenannte Lieb-
habertheater bedürfen ortspolizeilicher Erlaubnis. Erhebung von
Eintrittsgeld ist gestattet, wenn nicht die Mitglieder für ihre Mit-
wirkung Vergütung empfangen oder der Uberschuß zu anderen als
öffentlichen milden oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird (MV0.
vom 23. Jan. 1880, SWB. 31, 51, Fischer 1 123). Wie es in dieser
Beziehung mit Dilettantenaufführungen musikalischer und deklama-
torischer Art zu halten sei, bestimmt die Polizeibehörde bez der Bezirks-
ausschuß (MIVO. vom 3. Okt. 1894, Fischer XVI 35). Uber die Be-
steuerung theatralischer Borführungen und Schaustellungen s. Kunst 2.
Der Handel mit Theaterbillets kann verkehrspolizeilich beschränkt
werden (SWB. 1876 S. 66). Uber den Schutz dramatischer Werke
s. Urheberrecht.
Schaustellungen s. Schauspiel, insbes. 1 2.
Scheibenschützen s. Schützengesellschaften.
Scheintote. Die Anleitung zu ihrer Behandlung s. im GBl.
1874 S. 316. Uber ihre Aupfhebung (. d.
Schellengeläute. Wer bei Schnee sein Fuhrwerk nicht mit Ge-
läute versieht, wird mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen
bestraft (BO. vom 9. Juli 1872 S. 347 §F 1, 111, St GB. 8§ 366 4, 10).
Scheunen. Große Vorräte leicht brennbarer Stoffe sind in ge-
schlossenen Häuservierteln nur in Gebäuden zulässig, in denen sich keine
Wohnungen befinden und die mit Brandmauern (s. d.) getrennt sind.
Unter Umständen kann vollkommen unverbrennbare Bauart verlangt
und ortsgesetzlich die Errichtung von Sch. für bestimmte Ortsteile aus-
geschlossen werden (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §8 1122, ).
Schiedsgerichte s. Arbeiterversicherung 1 2, Gewerbegerichte l,
Bergschiedsgerichte, Rotes Kreuz. Die zivilprozessualen Bestimmungen
enthält CPO. 88 1025—1048.