182 Schiffsdampfkessel — Schlachtviehversicherung
aus demselben weichen (Mandat vom 7. Aug. 1819 S. 197 88 12, 14);
s. auch Wasserpolizei.
Schiffsdampfkessel. Die Bestimmungen über bewegliche Dampf-
kessel (s. Lokomobilen) gelten auch für Sch. (RBek. vom 5. Aug. 1890
S. 163 § 192:). Für Elbdampfsschiffe erfolgt die Festigkeitsprüfung
durch das Elbstromamt Dresden unter Zuziehung des Gewerbeinspektors,
der überdies jeden Sch. alljährlich einer äußern Revision und aller
2 Jahre einer Wasserdruchprobe zu unterwerfen hat. Die Kesselprüfungen
sind mit den Dampfschiffsprüfungen (s. d.) zu verbinden. Auf Kessel
von Schiffen, die der BO. vom 9. Jan. 1894 nicht unterliegen, kommen
die Bestimmungen für feststehende Dampfkessel zur Anwendung (V0O.
vom 5. Sept. 1890 S. 121 8§88 13, 37—40, 18. Sept. 1874 S. 322
§ 2 8, 11. Sept. 1880 S. 109 § 43 und 9. Jan. 1894 S. 23 §8§ 5—8).
Schiffsmannschaften s. Strompolizei, insbes. BO. vom 9. Jan.
1894 S. 24 §§ 39—49
Schiffspatente, Schiffsprüfung, Schiffsrolle s. Strompolizei,
insbes. BO. vom 9. Jan. 1894 S. 24 §8 3—14, 25—26.
Schiffsregister s. Schiffahrtsrecht.
Schildlaus. Zur Verhütung der Einführung der San José-
Sch. ist die Einfuhr von Pflanzen und Obst aus Amerika und Japan
verboten (RBO. vom 5. Febr. 1898 S. 5 und 6. Aug. 1900 S. 791).
Schirgiswalde s. ÖOsterreich.
Schlachthausanlagen, Schlachthöfe s. Fleisch II, III.
Schlachtsteuer s. Fleisch= und Schlachtsteuer.
Schlachtvieh s. Viehseuchen, Fleisch, Viehhandel, Viehtransport.
Schlachtviehhöfe s. Fleisch II, III.
Schlachtviehtransport s. Viehtransport.
Schlachtviehversicherung. Zu unterscheiden von der Viehver-
sicherung im Sinne des Biehseuchenges. (s. Viehseuchen IlI) ist die zu
Zwecken der Fleischbeschau (s. Fleisch ) gegründete Sch., geordnet durch
Ges. vom 2. Juni 1898 S. 215 und AVO. vom 29. Juli 1899 S 366.
Hiernach sind gegen Verluste, die dem Viehbesitzer nach der Schlachtung
durch Ungenießbarkeits= oder Minderwertserklärung des Fleisches bei
der Fleischbeschau entstehen, versichert die im Staatsgebiet befindlichen
Rinder und Schweine im Alter von 3 Monaten aufwärts (Ges. 8 1).
Zu diesem Zwechke haben die Biehbesitzer vor der Schlachtung die durch
besondere VO. geregelten Beiträge zu entrichten (Ges. § 5, A#BO. 8 7).
Die Abschätzung des Schadens erfolgt durch den Ortsschätzungsausschuß,
der aus dem Vertreter der Gemeindebehörde, 2 Viehbesitzern und einem
approbierten Tierarzte besteht (68 7, 8.). Gegen seine Entscheidung ist
Beschwerde an den Ausschuß der Versicherungsanstalt oder, wenn nur
gegen die Höhe der Entschädigung gerichtet, an den Bezirksschätzungs-
ausschuß nachgelassen. Der letztere besteht aus dem Bezirkstierarzt
und 2 Sachverständigen, die in Städten RStO. vom Stadtrate, sonst
von den Gemeindebehörden aus einer vom Bezirksausschuß aufgestellten