Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

182 Schiffsdampfkessel — Schlachtviehversicherung 
aus demselben weichen (Mandat vom 7. Aug. 1819 S. 197 88 12, 14); 
s. auch Wasserpolizei. 
Schiffsdampfkessel. Die Bestimmungen über bewegliche Dampf- 
kessel (s. Lokomobilen) gelten auch für Sch. (RBek. vom 5. Aug. 1890 
S. 163 § 192:). Für Elbdampfsschiffe erfolgt die Festigkeitsprüfung 
durch das Elbstromamt Dresden unter Zuziehung des Gewerbeinspektors, 
der überdies jeden Sch. alljährlich einer äußern Revision und aller 
2 Jahre einer Wasserdruchprobe zu unterwerfen hat. Die Kesselprüfungen 
sind mit den Dampfschiffsprüfungen (s. d.) zu verbinden. Auf Kessel 
von Schiffen, die der BO. vom 9. Jan. 1894 nicht unterliegen, kommen 
die Bestimmungen für feststehende Dampfkessel zur Anwendung (V0O. 
vom 5. Sept. 1890 S. 121 8§88 13, 37—40, 18. Sept. 1874 S. 322 
§ 2 8, 11. Sept. 1880 S. 109 § 43 und 9. Jan. 1894 S. 23 §8§ 5—8). 
Schiffsmannschaften s. Strompolizei, insbes. BO. vom 9. Jan. 
1894 S. 24 §§ 39—49 
Schiffspatente, Schiffsprüfung, Schiffsrolle s. Strompolizei, 
insbes. BO. vom 9. Jan. 1894 S. 24 §8 3—14, 25—26. 
Schiffsregister s. Schiffahrtsrecht. 
Schildlaus. Zur Verhütung der Einführung der San José- 
Sch. ist die Einfuhr von Pflanzen und Obst aus Amerika und Japan 
verboten (RBO. vom 5. Febr. 1898 S. 5 und 6. Aug. 1900 S. 791). 
Schirgiswalde s. ÖOsterreich. 
Schlachthausanlagen, Schlachthöfe s. Fleisch II, III. 
Schlachtsteuer s. Fleisch= und Schlachtsteuer. 
Schlachtvieh s. Viehseuchen, Fleisch, Viehhandel, Viehtransport. 
Schlachtviehhöfe s. Fleisch II, III. 
Schlachtviehtransport s. Viehtransport. 
Schlachtviehversicherung. Zu unterscheiden von der Viehver- 
sicherung im Sinne des Biehseuchenges. (s. Viehseuchen IlI) ist die zu 
Zwecken der Fleischbeschau (s. Fleisch ) gegründete Sch., geordnet durch 
Ges. vom 2. Juni 1898 S. 215 und AVO. vom 29. Juli 1899 S 366. 
Hiernach sind gegen Verluste, die dem Viehbesitzer nach der Schlachtung 
durch Ungenießbarkeits= oder Minderwertserklärung des Fleisches bei 
der Fleischbeschau entstehen, versichert die im Staatsgebiet befindlichen 
Rinder und Schweine im Alter von 3 Monaten aufwärts (Ges. 8 1). 
Zu diesem Zwechke haben die Biehbesitzer vor der Schlachtung die durch 
besondere VO. geregelten Beiträge zu entrichten (Ges. § 5, A#BO. 8 7). 
Die Abschätzung des Schadens erfolgt durch den Ortsschätzungsausschuß, 
der aus dem Vertreter der Gemeindebehörde, 2 Viehbesitzern und einem 
approbierten Tierarzte besteht (68 7, 8.). Gegen seine Entscheidung ist 
Beschwerde an den Ausschuß der Versicherungsanstalt oder, wenn nur 
gegen die Höhe der Entschädigung gerichtet, an den Bezirksschätzungs- 
ausschuß nachgelassen. Der letztere besteht aus dem Bezirkstierarzt 
und 2 Sachverständigen, die in Städten RStO. vom Stadtrate, sonst 
von den Gemeindebehörden aus einer vom Bezirksausschuß aufgestellten
	        
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