Schlachtzwang — Schlitten 183
Jahresliste gewählt werden (§ 9). Die Verwaltung und Vertretung
der Versicherungsanstalt selbst erfolgt durch die Brandversicherungs-
kammer und dem ihr beigegebenen Verwaltungsausschuß, der aus dem
Vorsitzenden der Brandversicherungskammer, einem Mitgliede der
Beterinärkommission, 2 vom Landeskulturrat und 5 von den landwirt-
schaftlichen Kreisvereinen zu wählenden Biehbesitzern besteht (8 12).
Die Verwaltungskosten trägt die Staatskasse (§ 15) mit Ausschluß der
Kosten des eigentlichen Entschädigungswerks (MVO. vom 12. Nçov.
1900, Fischer XXII 137). Gegen die nicht versicherten Verluste kann
die Versicherungsanstalt eine freiwillige Versicherung einrichten (8 16).
Das Regulativ für die Versicherungsanstalt ist vom 26. April 1900.
Vorschriften über die dort angeordneten Ursprungszeugnisse und Be-
freiungsscheine auf Grund von Auslandsnachweisen erteilt AlVO. vom
9. Juli 1901, SWB. 175. Uber Beschwerden wegen Richtbeanstandung
durch den Fleischbeschauer s. Fleisch J.
Schlachtzwang s. Fleisch II.
Schlasstellen s. Wohnräume, Unterstützungswohnsitz ll, Gemeinde-
mitgliedschaft 1 1, Wohnsitz.
Schlafwagen s. Eisenbahnwesen II 2 h.
Schlammabziehen von öffentlichen Wegen soll im Herbste vor
Eintritt des Frostes nie versäumt werden (§8 5, 6 der Anweisung für
Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872).
Schleifzeug s. Hemmschuhe.
Schleppen von Bauholz, Ackergerät und anderen die Wege-
oberfläche beschädigenden Gegenständen auf öffentlichen Wegen wird
außer bei Schlittenbahn mit Geld bis zu 60 M. event. Haft bis zu
14 Tagen bestraft (BO. vom 9. Juli 1872 S. 347 §5. 1:). Bezüglich
der Pflugschleifen (s. d.) ist Dispensation zulässig. Die beim Betriebe
der Sandsteinbrüche (s. d.) vorkommenden Sch. dürfen nicht über öffent-
liche Wege führen (s. Straßenpolizei).
Schleppschiffahrt. Die Genehmigung zur Ausübung der Ketten-
schleppschiffahrt auf der Elbe ist erteilt durch Dekret vom 20. Okt.
1869 S. 299; die Genehmigungsbedingungen sind abgeändert durch
VO. vom 18. Juni 1898 S. 186. Im übrigen s. Strompolizei, insbes.
Polizeiordnung vom 8. Jan. 1894 S. 3 § 16, BO. vom 9. Jan. 1894
S. 24 § 36. Während des Gottesdienstes sollen die Schleppdampfer
bei Passierung von Kirchorten jeden störenden Lärm vermeiden (MW.
vom 19. Sept. 1882, SWB. 1883 S. 119, Fischer IV. 201).
Schleusen s. Entwässerung.
Schlitten. Mit Geld bis zu 60 Al. oder Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer in Städten mit Sch. ohne feste Deichsel oder Geläute
fährt. Das Schleppen von Bauhölzern u. dergl. mit Sch. ist zulässig
(StGB. § 366 4, VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1 11, ); im übrigen
s. Straßenpolizei.