Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

186 Schorfkrankheit — Schubtransport 
Schorfkrankheit s. Pflanzenkrankheiten. 
Schornsteine. Die baupolizeilichen Vorschriften s. unter Feuerungs- 
anlagen. Die Sch. sollen alljährlich zweimal revidiert und bei Geld- 
strafe bis zu 60 M. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen im Winter aller 
4, im Sommer aller 6 Wochen durch Schornsteinfeger (s. d.) gekehrt 
werden (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. I 88 14, 16 
StochB. 8 368 0; auf Dampfkesselfeuerung leidet diese Borschrift keine 
Anwendung (MW0O. vom 21. Juni 1892, Fischer XIII 352, SWB. 133, 
ZKRB. 38, DRB. 45). Bei der Landesanstalt für Gebäudeversicherung 
(s. d. 0) sind isoliert stehende Sch. nicht versicherungspflichtig. 
Schornsteinfeger. Die Anstellung der Sch. erfolgt durch die Ge- 
meinde, die Verpflichtung in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken 
durch die Amtsh. An sich bildet jede Gemeinde oder jeder selbständige 
Gutsbezirk einen Kehrbezirk. Ihre Vereinigung zu gemeinschaftlichen 
Kehrbezirten und der Wiederaustritt steht den Mitgliedern frei; die 
Kreish. ist jedoch befugt, unter Alitwirkung des Kreisausschusses die 
bestehenden Kehrbezirke aufzuheben oder zu ändern, ohne daß den Be- 
zirksschornsteinfegern ein Widerspruchs= oder Entschädigungsrecht zu- 
steht (Dorffeuerordnung vom 18. Dez. 1775 Kap. 1 § 17, GO. 8 39, 
A#O. vom 28. Nlärz 1892 S. 28 § 33 und 30. Sept. 1856 S. 370 
§ 3, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 278, MVO. vom 20. März 
1866, SWB. 111, 3B. 32). Wo Kehrbezirke bestehen, können von 
der Behörde Taxen (s. d.) aufgestellt werden (GO. 8§ 77, 79, 148 9). 
Die Forderungen der Sch. sind im Verwaltungsstreitverfahren, Bückh- 
forderungen dagegen im reinen Verwaltungswege geltend zu machen 
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 212, OVS. 6. Aug. 1902 1 S 139 
und 13. Alai 1903 1 8 83, Jahrb. III 150). Die Beschäftigung von 
Kindern (s. d. 1 1) ist den Sch. verboten. 
Schotter s. Klarschlag. 
Schrauben. Die Prüfungsbestimmungen der Physikalisch -tech- 
nischen Reichsanstalt für Sch. und Schraubengewinde gibt Centr.B. 
Jahrg. 1893 S. 148, Jahrg. 1894 S. 291; s. auch Normalschrauben- 
gewinde. 
Schrechschüsse zur Abwehr der Vögel von MWeinbergen und 
Kirschplantagen sind gegen obrigkeitliche Erlaubnis und Anzeige an 
den Jagdberechtigten gestattet (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §F 13). 
Schreiber s. Abschriften. 
Schreiblehrer s. Fachlehrer. 
Schreibmaschinen s. Behördenkorrespondenz 1. 
Schreibutensilien s. Schulutensilien. 
Schriftsteller, Schriftwerke s. Presse, Urheberrecht, Kunst. 
Schubtransport. Für die polizeiliche Ausweisung (s. d. C IID) 
von Ausländern hat der Bundesrat besondere Bestimmungen erlassen. 
Soweit hierdurch nicht erledigt, gelten für Sch. die landesrechtlichen 
Bestimmungen. Hiernach soll der Sch. bei der Einlieferung in die
	        
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