Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schubtransport 187 
Korrektionsanstalten (s. d. D, bei Weiterbeförderung der zum Durch— 
transporte von nichtsächs. Behörden an diesseitige Schubstationen Ab— 
gelieferten und in allen Fällen stattfinden, in denen die Zuführung 
mittels Schubes von auswärtigen Behörden verlangt wird, in andern 
Fällen, namentlich bei polizeilichen Ausweisungen (s. d. C lll) und bei 
Entlassung aus Landesanstalten dagegen in der Regel unterbleiben. 
Zu Ausführung der von ihnen verfügten Sch. dürfen die Amtsh. aus- 
hilfsweise das Dienerpersonal der Gerichte verwenden. Die Verfügung 
geht diesfalls an den ersten Exekutivbeamten des Gerichts. Die Rosten 
werden durch die Verwaltungsbehörden festgestellt und durch die Ge- 
richte ausgezahlt. Dagegen haben die Polizeibehörden zu Dresden, 
Leipzig und Chemnitz, sowie die Stadträte RStO. die von ihnen ver- 
fügten Sch. durch ihr eigenes Dienerpersonal ausführen zu lassen und 
die Sch. bis an das Endziel des Schubs im Inlande bez. bis an die 
Grenzübernahmestation mit tunlichster Benutzung der Eisenbahn fort- 
zustellen. Der Polizeidirektion Dresden, den Polizeiämtern Leipzig und 
Chemnitz und den Stadträten RStO. wird der Aufwand nach den 
durch MWVO. vom 18. Juli 1876 (Fischer XIV 36) festgestellten Be- 
rechnungsgrundsätzen, die auch bei ausnahmsweiser Ausführung von 
Sch. durch das eigene Personal der Amtsh. gelten, aus Staatsmitteln 
vergütet. Die Amtsh. haben in diesen Fällen ihre Kostenrechnungen 
beim Ministerium unmittelbar einzureichen (VO. vom 13. Okt. 1874 
S. 419, Gesch. O. 88 422, 2015, MVO. vom 29. März 1878, 18. Juli 
1876, 9. Juli 1877, 18. Juli 1881 und 14. Jan. 1896, Fischer IV 54, 
XVII 158). Die Gendarmerie erhält die Transportkostengebühren der 
VO. vom 18. Juli 1876 gleichfalls (VUO. vom 13. Jan. 1883, Fischer 
VIII 117). Die Kosten des Rücktransports der aus Straf= und Kor- 
rektionsanstalten Entwichenen sind von der Anstaltskasse zu tragen 
(MVO. vom 27. Sept. 1862 und 20. Juni 1885, Fischer VI 125). 
Die Kosten für die aus Bezirksanstalten Entwichenen trägt die Staats- 
kasse (MBO. von 1885, SWB. 89). Die Kosten des Sch. der aus 
Strafanstalten (s. d.) Entlassenen sind bei Reichsausländern aus deren 
Spargeld (MVO. vom 26. Juni 1885, SWB. 137), im übrigen eben- 
falls von der Transportbehörde zu bestreiten. Steht die Staatsange- 
hörigkeit der aus Straf= und Korrektionsanstalten zu entlassenden 
Reichsausländer noch nicht fest, so ist behufs Erlangung der Aufnahme- 
zusicherung Bericht an die Kreish. zu erstatten (MVO. vom 14. Sept. 
1885 Nr. 1193 II A). Einlieferung in die Erziehungsanstalt Bräuns- 
dorf ist nicht Sch. Der Zusicherung der Kostentragung für den 
Durchtransport bedarf es beim Durchtransporte Michtdeutscher nach 
einem nichtdeutschen Staate durch sächs. bez. preuß. Gebiet, sowie 
beim Durchtransporte von Michtösterreichern durch bez. nach Osterreich. 
Die den Schub einleitende Behörde hat über den Anspruch auf Er- 
stattung der Kosten des Durchtransports Bericht an das Minnisterium 
zu erstatten und von den Begleitpapieren beglaubigte Abschriften an
	        
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