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das Ministerium bez. an die österr. Einbruchsstation gelangen zu
lassen (VO. vom 15. Mai 1875 S. 262 mit den dort und in der Bek.
vom 9. Aug. 1889 S. 77 aufgeführten, mit Osterreich abgeschlossenen
Verträgen und MVO. vom 12. Juni 1877). Vor Einleitung von
Sch. nach ÖOsterreich ist die Heimatsangehörigkeit festzustellen, die Uber-
nahme jedoch von dieser Feststellung nicht abhängig zu machen und
dem übernehmenden Staate die Wahl des Ubernahmeorts zu über-
lassen. Die Vermittlung erfolgt im diplomatischen Wege (s. d.). Dem
Schubpaß ist die Aufnahmezusicherung oder der Nachweis über die
Staatsangehörigkeit beizulegen (MVO. vom 8. Juli 1885, 9. Nçov.
1888, 30. Alai 1894 und 18. Dez. 1895, Fischer VI 311, X 52, XV 326,
XVII 158 und die weiteren Bestimmungen unter Ausweisung B 1)).
Die Schubübernahmestationen in Böhmen sind veröffentlicht durch
VO. vom 13. Nov. 1869 S. 327 und 31. Juli 1882 S. 205, die sächs.
Ubernahmestationen durch BO. vom 14. Okt. 1874 S. 377 und
20. Febr. 1884 S. 63 (s. jedoch Ausweisung C III). Der Transport
preußischer aus Bayern ausgewiesener Schüblinge ist von der Amth.
Plauen bis Greiz weiterzuführen, während die Amtsh. Plauen den
Regierungen zu Greiz und Gera gegenüber zur Ubernahme bayr. und
württ. Schüblinge, die aus Preußen ausgewiesen sind, und zur Weiter-
führung dieser Transporte bis Hof dann verpflichtet ist, wenn ihr End-
ziel in Bayern oder Württemberg nicht auf kürzerem Wege als über
Plauen erreicht werden kann (MBeschl. vom 23. Alärz 1882 Mr. 414
II A). Die Ausführung der Sch. aus Sachsen durch Bayern nach dem
Auslande soll der bayr. Gendarmerie überlassen werden (Fischer XX
359). Die mit Bayern, Preußen, Württemberg, Baden und den
thüringischen Staaten vereinbarten Grundsätze über die Bekleidung der
Schüblinge enthält MVO. vom 30. Okt. 1885 (Fischer VII 22) und
AlsBeschl. vom 21. Aug. 1886 (Nr. 1200 I A.. Ubernahme und Weiter-
transport der gerichtlich mit Steckbrief (s. d.) Verfolgten gebührt dem
Gericht. Uber den Sch. nichtreichsangehöriger Zigeuner (s. d.), insbes.
Dechung der Kosten aus dem Erlös der vorgefundenen Pferde,
Effekten usw. s. MBeschl. vom 1. Sept. 1872 (SWB. 194, Fischer
IV 52). An Sonn-, Fest= und Bußtagen dürfen Sch. von Sträflingen
und Vagabunden weder eingeleitet noch fortgestellt werden (VO. vom
10. Sept. 1870 S. 317 § 2 1-). Die Verpflegkosten beim gerichtlichen
Transport von Gefangenen ordnet Ges. vom 21. Juni 1900 S. 327
§ 20. Armenunterstützung im Sinne des -es. über den Unterstützungs-
wohnsitz (s. Armenwesen lI) sind die Kosten polizeilicher Sch. nicht.
Uber die Behandlung Fahnenflüchtiger, unsicherer Heerespflichtiger und
sonstiger Militärarrestaten s. Fahnenflucht. Uber den gerichtlichen Ge-
fangenentransport (s. d.) gelten besondere Bestimmungen.
Schulabtritte sollen tunlichst gesondert vom Schulhause und
jedenfalls für Knaben und Mlädchen durch eine volle Wand getrennt
sein. Auf je 30 Mlädchen und je 50 Knaben ist ein Sitzplatz zu