Schulbänke — Schulbezirk 193
nicht zu sein (VO. vom 14. Jan., Schreiben vom 19. Jan. und MVO.
vom 11. Febr. 1889, Fischer XI 99). 88 27—30 des Schulges., insbes.
§ 28 über die Beschlußfähigkeit, gilt auch für den Sch. Die Wahl
von Stellvertretern ist zulässig. Vorsitzender kann auch der Bürger-
meister sein, dem die Mitaussicht zusteht. Auch wo dem Sch. ländliche
Schulvorsteher angehören, bestimmt über den Vorsitz der Stadtrat
(MVWO. vom 28. Nov. 1874, 1. Nov. 1877 und 26. Febr. 1878, Cod.
539, 542, 543). Uber Meinungsverschiedenheiten der städtischen Kol-
legien in äußeren Schulangelegenheiten entscheidet das Kultusministe-
rium (MVO. vom 22. April 1893, Fischer XIV 306). Behärde ist der
Sch. nicht, er kann daher auch keine Kosten ansetzen (MWVO. vom
11. Dez. 1880, Fischer III 273).
Schulbänke. Die Sch. sollen entweder so eingerichtet, daß Tisch
und Bank unverrüchbar miteinander verbunden sind oder mit verschieb-
barer Tischplatte versehen sein und ersterenfalls nicht über 2, letzteren-
falls nicht über 4 Sitzplätze enthalten. Aur wenn die Bänke nach
Art der Löfflerschen mit Bankausschnitten versehen und sonst un-
bedenklich sind, dürfen sie auch im erstgenannten Falle mehr als 2 Sitz-
plätze enthalten. Der Sitzraum für jeden Schüler hat 56 cm zu be-
tragen. Besondere Beachtung ist den Vorschriften über die Entfernung
zwischen Brustkante der Tischplatte und Vorderkante der Sitzbank
(„Differenz“ bei der senkrechten, „Distanz“ bei der wagrechten Ent-
fernung genannt) zu schenken (VO. vom 24. März 1879 S. 100 Pkt. 13,
3. April 1873 S. 258 §8§ 21—31 und Beilage zu Pkt. 4 der MWV0.
vom 7. Juli 1884, Fischer VI 68).
Schulbauten s. Schulgebäude.
Schulbedarf s. Schulkasse.
Schulbehörden s. Schulaufsichtsbehörden.
Schulbericht. Jeder Bezirksschulinspektor hat am Jahresschlusse
einen Bericht über den Stand des Schulwesens in seinem Bezirke, jede
Bezirksschulinspektion aller 3 Jahre einen Sch. an das Kultusministerium
zu erstatten (Schulges. §8 33 3, 35 9, A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
§§ 65, 67.d.
Schulbezirk. Jede Volksschule muß einen räumlich abgegrenzten,
in der Regel nicht über ½ Stunde im Halbmesser ausgedehnten Sch.
haben. Die Bewohner des Sch. bilden die Schulgemeinde. Bei Er-
richtung besonderer Schulen der konfessionellen Minderheit bilden die
innerhalb des Sch. vorhandenen Religionsverwandten die Schul-
gemeinde. Die Regelung der Sch. erfolgt durch das Kultusministerium.
Die Verhandlungen führt die Bezirksschulinspektion. Eine Regelung
kann erforderlich werden: 1. weil ein Grundstüch, das eine eigene Flur
bildet, noch keinem Schulverbande angehört, 2. infolge Entstehung
neuer Ortsteile, 3. behufs Bildung eines neuen Sch. im Wege freier
Vereinigung der Beteiligten oder von Amts wegen oder auf Antrag
einer Gemeinde gegen den Willen der andern. Der Fall unter 3 tritt
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 13