204 Schulkasse
führt, wählt der Schulvorstand aus den ihm angehörigen Mitgliedern
der bürgerlichen Gemeindevertretung zur Besorgung der Ausgaben
und Einnahmen und zur Rechnungsführung einen Schulkassenverwalter,
der für seine Mühewaltungen aus der Sch. zu entschädigen (Ges.
88 30, 31) und dessen Amtsdauer durch die Dauer seiner Eigenschaft
als Schulvorstandsmitglied nicht bedingt ist. Er ist lediglich Beauf—
tragter des Schulvorstands und kann auch vor Ablauf von 3 Jahren
seines Amtes wieder enthoben werden (MVO. vom 10. Mai 1881,
Fischer III 134). Die Schulkassenrechnung ist in der Regel (s. u.) mit
dem letzten Dezember jeden Jahres abzuschließen und vom Rechnungs-
führer binnen 4 Wochen an den Schulvorstand abzugeben. Der letz-
tere prüft sie zunächst selbst und reicht sie zur Prüfung und Aichtig-
sprechung an die Bezirksschulinspektion ein (Ges. § 35 5, AVO. F 20 3).
Der Schulvorstand hat alljährlich, und zwar in der Regel im NAovember,
einen Voranschlag an die Bezirksschulinspektion einzureichen, die ihn
mit darauf gebrachter Entschließung dem Schulvorstande zurückgibt
(Ges. § 35 5, AVO. § 51 1). Auf Beschluß des Schulvorstands kann
die Schulkassenrechnung mit dem letzten Tage vor der Schulaufnahme
(also vor Ostern) abgeschlossen und der Haushaltplan im Mionat
Februar eingereicht werden (MI. vom 1. Okt. 1875, Zeitschr. f. R.
XILII 460). Es empfiehlt sich, die Schulkassenrechnung hinsichtlich der
Kapiteleinteilung den Ansätzen des Voranschlags entsprechend einzu-
richten (M VO. vom 11. Jan. 1877, Cod. 581). Stiftungs= und sonstige
Kapitale, die zu Schulstellen gehören, sind mit dem Vermögen der
Sch. nicht zu verschmelzen, sondern in einem Anhange zur Schulkassen-
rechnung besonders zu verwalten (A#VO. § 22 10. Die Veräußerung
von Grundstücken und die Verwendung von Schulkapitalien zu an-
deren als stiftungsmäßigen oder Schulzwecken bedarf ausdrücklicher
Genehmigung des ZKultusministeriums (ABVO. 885 232, 69 2). Weitere
Bestimmungen betreffen die Verwaltung und Verwahrung von Ab-
lösungshkapitalien und Landrentenbriefen durch die RKultusministerial-
kasse (s. d.), die Einhebung und Beitreibung des Schulgeldes (s. d.)
und der Schulanlagen (s. d.), sowie die Verwaltung und Vertretung
der RKirchschullehne (s. d.) und der Schulgebäude (s. d.). In Angelegen-
heiten der Schullehne und Schulstiftungen sollen von den Inspektions-
behörden an Verlägen nur Einrüchkungs-, Sachverständigen= und andere
Sondergebühren, sonstige Gebühren dagegen nur bei außerordentlichen
Bemühungen, bei Stiftungen nur wo der Ertrag es gestattet, und
zwar nach Bauschbeträgen berechnet werden (Ges. vom 2. April 1844
S. 141, AVO. vom 2. April 1844 S. 143 und Gebührentaxe vom
24. Sept. 1876 S. 439 III 6). Der Ansatz von Rechnungsgebühren
ist unzulässig, wenn nicht infolge der Schwierigkeit des Rechnungs-
werks die Zuziehung von Bechnungsverständigen geboten erscheint
(MMV0. vom 16. Dez. 1876, Zeitschr. f. R. XLIV. 165). Die Anfechtungs-
klage ist nachgelassen gegen die Entscheidung des RKultusministeriums