Schulkollekten — Schulpflicht 205
über die Unentbehrlichkeit der öffentlichen Sache (s. d.) bei Zwangs-
vollstreckungen und Konkursen sowie über die Heranziehung zu Schul-
anlagen und sonstigen öffentlichrechtlichen Leistungen an die KRassen
der Schulgemeinden aller Konfessionen, einschließlich des Schulgeldes
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §§8 73 Sb, 75 1 Ziff. 2).
IV. Besteuerung. Von Einkommensteuer, Gemeinde-, Rirchen-
und Schulanlagen sind die Schulen und Schulgemeinden in demselben
Umfange befreit, wie Kirchen und Kirchengemeinden (s. Kirchenkassen IV,
s. jedoch Schulgebäude).
Schulkollekten. Die Kirchenkollekte (s. d.) für Schulzwecke ist
weggefallen. Geldsammlungen in Schulen sind nur aus besonderen
Gründen und nur mit Genehmigung zulässig. Die letztere erteilt für
Volksschulen der Schulvorstand, für höhere staatliche Unterrichtsanstalten
und das Seminar zu Waldenburg das Kultusministerium, für die
übrigen Seminare (s. d.) deren Aufsichtsbehörde, für die anderen höheren
Unterrichtsanstalten die Schulkommission (VO. vom 5. April 1880
S. 52).
Schulkommissionen s. Höhere Unterrichtsanstalten.
Schullasten s. Schulanlagen, Schulkasse II 1.
Schullehn s. Schulkasse I, III.
Schullehrer s. Lehrer.
Schullehrerseminare s. Seminare.
Schullisten s. Impfwesen, Schulaufnahme, Schulversäumnisse.
Schullokalitäten s. Schulgebäude.
Schulordnungen. Für die höheren Unterrichtsanstalten
(. d.) hat die Lehrerkonferenz unter Mitwirkung der Schulkommission
diejenigen Bestimmungen zusammenzustellen, welche die Pflichten der
Schüler gegen Anstalt, Lehrer und Mlitschüler und, soweit nötig, das
Verhalten außerhalb der Anstalt regeln (Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 137 § 13, A#VO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 9). — Die orts-
gesetzlichen Bestimmungen für Volksschulen werden in den Orts-
schulordnungen (s. d.) getroffen.
Schulpflicht. Die gesetzliche Schulzeit beträgt in der einfachen
Volksschule in der Regel 8 Jahre; in der mittleren kann ein 9jähriger,
in den höheren ein 10jähriger Kursus angenommen werden. Die aus
der Volksschule entlassenen Knaben sind noch 3 Jahre zum Besuche
der Fortbildungsschule (s. d.) verpflichtet, von dieser Verpflichtung jedoch
bei regelmäßigem Besuche einer mittleren oder höheren Volksschule bis
zum 15. Lebensjahre befreit, wenn sie die ihrem Alter entsprechende
Klasse erreicht haben (Schulges. §§ 4, 13 2, 3, A# O. vom 25. Aug.
1874 S. 155 §§ 4—11, 29 3, 30 50). Die Ausnahmen von obiger
Regel und die Bestimmungen über den Zeitpunkt, von und bis zu
welchem die 8jährige Frist zu rechnen ist, ergeben sich aus den Be-
stimmungen über Schulaufnahme (s. d.) und Schulentlassung ((. d.).
Ausländische Kinder sind der sächs. Sch. insoweit unterworfen, als ihre