Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulkollekten — Schulpflicht 205 
über die Unentbehrlichkeit der öffentlichen Sache (s. d.) bei Zwangs- 
vollstreckungen und Konkursen sowie über die Heranziehung zu Schul- 
anlagen und sonstigen öffentlichrechtlichen Leistungen an die KRassen 
der Schulgemeinden aller Konfessionen, einschließlich des Schulgeldes 
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §§8 73 Sb, 75 1 Ziff. 2). 
IV. Besteuerung. Von Einkommensteuer, Gemeinde-, Rirchen- 
und Schulanlagen sind die Schulen und Schulgemeinden in demselben 
Umfange befreit, wie Kirchen und Kirchengemeinden (s. Kirchenkassen IV, 
s. jedoch Schulgebäude). 
Schulkollekten. Die Kirchenkollekte (s. d.) für Schulzwecke ist 
weggefallen. Geldsammlungen in Schulen sind nur aus besonderen 
Gründen und nur mit Genehmigung zulässig. Die letztere erteilt für 
Volksschulen der Schulvorstand, für höhere staatliche Unterrichtsanstalten 
und das Seminar zu Waldenburg das Kultusministerium, für die 
übrigen Seminare (s. d.) deren Aufsichtsbehörde, für die anderen höheren 
Unterrichtsanstalten die Schulkommission (VO. vom 5. April 1880 
S. 52). 
Schulkommissionen s. Höhere Unterrichtsanstalten. 
Schullasten s. Schulanlagen, Schulkasse II 1. 
Schullehn s. Schulkasse I, III. 
Schullehrer s. Lehrer. 
Schullehrerseminare s. Seminare. 
Schullisten s. Impfwesen, Schulaufnahme, Schulversäumnisse. 
Schullokalitäten s. Schulgebäude. 
Schulordnungen. Für die höheren Unterrichtsanstalten 
(. d.) hat die Lehrerkonferenz unter Mitwirkung der Schulkommission 
diejenigen Bestimmungen zusammenzustellen, welche die Pflichten der 
Schüler gegen Anstalt, Lehrer und Mlitschüler und, soweit nötig, das 
Verhalten außerhalb der Anstalt regeln (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 137 § 13, A#VO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 9). — Die orts- 
gesetzlichen Bestimmungen für Volksschulen werden in den Orts- 
schulordnungen (s. d.) getroffen. 
Schulpflicht. Die gesetzliche Schulzeit beträgt in der einfachen 
Volksschule in der Regel 8 Jahre; in der mittleren kann ein 9jähriger, 
in den höheren ein 10jähriger Kursus angenommen werden. Die aus 
der Volksschule entlassenen Knaben sind noch 3 Jahre zum Besuche 
der Fortbildungsschule (s. d.) verpflichtet, von dieser Verpflichtung jedoch 
bei regelmäßigem Besuche einer mittleren oder höheren Volksschule bis 
zum 15. Lebensjahre befreit, wenn sie die ihrem Alter entsprechende 
Klasse erreicht haben (Schulges. §§ 4, 13 2, 3, A# O. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 §§ 4—11, 29 3, 30 50). Die Ausnahmen von obiger 
Regel und die Bestimmungen über den Zeitpunkt, von und bis zu 
welchem die 8jährige Frist zu rechnen ist, ergeben sich aus den Be- 
stimmungen über Schulaufnahme (s. d.) und Schulentlassung ((. d.). 
Ausländische Kinder sind der sächs. Sch. insoweit unterworfen, als ihre
	        
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