206 Schulprobe — Schulrevisionen
heimatliche Gesetzgebung eine solche Teilnahme fordert (MVO. vom
14. Sept. 1878, Cod. 510). Zur gegenseitigen Durchführung der Sch.
in dem Sinne, daß die schulpflichtigen Kinder des einen Staates in
dem andern wie Inländer zum Besuche der Schule, insbes. auch der
Fortbildungsschule herangezogen werden können, wenn sie nicht durch
ein Zeugnis der zuständigen Behörde nachweisen können, daß sie der
Sch. nach der Gesetzgebung ihres Heimatsstaates genügt haben, sind
mit verschiedenen Staaten Verträge abgeschlossen und veröffentlicht
worden durch Bek. vom 28. Aug. 1876 S. 342 (Preußen), vom 28. Aug.
1876 S. 343 (Weimar), vom 29. Vov. 1876 S. 505 (Baden, Mechlen-
burg, Oldenburg, Meiningen. Altenburg, Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarz-=
burg, Reuß, Lippe, Elsaß-Lothringen und Bremen), vom 2. Mlärz 1878
S. 21 (Württemberg), vom 10. Febr. 1877 S. 148 (Hessen), vom 20. April
1877 S. 206 und 4. April 1879 S. 177 Pkt. 7 (Österreich). Soweit
hiernach Ausländer von der Fortbildungsschulpflicht frei bleiben, soll
von der durch die Gewerbeordnung gebotenen Füglichkeit, gewerbliche
Fortbildungsschulen (s. d.) zu errichten und zu diesen auch Ausländer
heranzuziehen, tunlichst Gebrauch gemacht werden (MWO. vom 8. Nov.
1876, SW. 214). Die weiteren Bestimmungen betreffen die Be-
strafung von Schulversäumnissen (s. d.), die Durchführung der Sch. für
Lehrlinge (s. d.), die Befugnis, der Sch. durch Privatunterricht (s. d.) zu
genügen und die Schulbezirke (s. d.), in denen der Sch. genügt wird.
Schulprobe s. Probe.
Schulprogramme. Die Bestimmungen für höhere Unterrichts-
anstalten (s. d.) enthalten die Lehrordnungen (s. d.), und zwar § 57 für
Gymnasien, § 58 für Realgymnasien, § 58 für Realschulen. Nach
Vereinbarung der deutschen Regierungen sollen die Sch. gleiches Format
erhalten und bezüglich der Schulnachrichten regelmäßig veröffentlicht
werden. Das Verzeichnis der Abhandlungen wird von jeder Regierung
im MAovember an die Teubnersche Buchhandlung in Leipzig eingesendet,
die das Gesamtverzeichnis zusammenstellt und den Direktoren, Biblio-
thekaren usw. zustellt (MWB O. vom 4. Nov. 1874, 14. Juli 1875 und
6. Alai 1879, Cod. 730, 731).
Schulprüfungen. In jeder Volks= und Fortbildungsschule
findet kurz vor Ostern unter Leitung des Ortsschulinspektors eine
Prüfung statt, die für eine Abteilung die Zeit von 2—3 Stunden
nicht übersteigen soll. Das Mähere ist durch Ortsschulordnung zu
regeln (s. A#LO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 7 2, 8, 32 9). Die
Bestimmungen über die Prüfungen in den höheren Unterrichts-
anstalten (s. d.) enthalten die Prüfungs= und Lehrordnungen (s. d.);
s. auch Zensuren, Reifeprüfung.
Schulrechnung, Schulrechnungsführer s. Schulkasse III.
Schulrevisionen. Die Volksschulen sind vom Ortsschulinspektor
und vom Bezirksschulinspektor, vom letzteren mindestens aller 2 Jahre
einmal, zu revidieren. Einer gleichen Revision hat der Bezirksschul-