Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

206 Schulprobe — Schulrevisionen 
heimatliche Gesetzgebung eine solche Teilnahme fordert (MVO. vom 
14. Sept. 1878, Cod. 510). Zur gegenseitigen Durchführung der Sch. 
in dem Sinne, daß die schulpflichtigen Kinder des einen Staates in 
dem andern wie Inländer zum Besuche der Schule, insbes. auch der 
Fortbildungsschule herangezogen werden können, wenn sie nicht durch 
ein Zeugnis der zuständigen Behörde nachweisen können, daß sie der 
Sch. nach der Gesetzgebung ihres Heimatsstaates genügt haben, sind 
mit verschiedenen Staaten Verträge abgeschlossen und veröffentlicht 
worden durch Bek. vom 28. Aug. 1876 S. 342 (Preußen), vom 28. Aug. 
1876 S. 343 (Weimar), vom 29. Vov. 1876 S. 505 (Baden, Mechlen- 
burg, Oldenburg, Meiningen. Altenburg, Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarz-= 
burg, Reuß, Lippe, Elsaß-Lothringen und Bremen), vom 2. Mlärz 1878 
S. 21 (Württemberg), vom 10. Febr. 1877 S. 148 (Hessen), vom 20. April 
1877 S. 206 und 4. April 1879 S. 177 Pkt. 7 (Österreich). Soweit 
hiernach Ausländer von der Fortbildungsschulpflicht frei bleiben, soll 
von der durch die Gewerbeordnung gebotenen Füglichkeit, gewerbliche 
Fortbildungsschulen (s. d.) zu errichten und zu diesen auch Ausländer 
heranzuziehen, tunlichst Gebrauch gemacht werden (MWO. vom 8. Nov. 
1876, SW. 214). Die weiteren Bestimmungen betreffen die Be- 
strafung von Schulversäumnissen (s. d.), die Durchführung der Sch. für 
Lehrlinge (s. d.), die Befugnis, der Sch. durch Privatunterricht (s. d.) zu 
genügen und die Schulbezirke (s. d.), in denen der Sch. genügt wird. 
Schulprobe s. Probe. 
Schulprogramme. Die Bestimmungen für höhere Unterrichts- 
anstalten (s. d.) enthalten die Lehrordnungen (s. d.), und zwar § 57 für 
Gymnasien, § 58 für Realgymnasien, § 58 für Realschulen. Nach 
Vereinbarung der deutschen Regierungen sollen die Sch. gleiches Format 
erhalten und bezüglich der Schulnachrichten regelmäßig veröffentlicht 
werden. Das Verzeichnis der Abhandlungen wird von jeder Regierung 
im MAovember an die Teubnersche Buchhandlung in Leipzig eingesendet, 
die das Gesamtverzeichnis zusammenstellt und den Direktoren, Biblio- 
thekaren usw. zustellt (MWB O. vom 4. Nov. 1874, 14. Juli 1875 und 
6. Alai 1879, Cod. 730, 731). 
Schulprüfungen. In jeder Volks= und Fortbildungsschule 
findet kurz vor Ostern unter Leitung des Ortsschulinspektors eine 
Prüfung statt, die für eine Abteilung die Zeit von 2—3 Stunden 
nicht übersteigen soll. Das Mähere ist durch Ortsschulordnung zu 
regeln (s. A#LO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 7 2, 8, 32 9). Die 
Bestimmungen über die Prüfungen in den höheren Unterrichts- 
anstalten (s. d.) enthalten die Prüfungs= und Lehrordnungen (s. d.); 
s. auch Zensuren, Reifeprüfung. 
Schulrechnung, Schulrechnungsführer s. Schulkasse III. 
Schulrevisionen. Die Volksschulen sind vom Ortsschulinspektor 
und vom Bezirksschulinspektor, vom letzteren mindestens aller 2 Jahre 
einmal, zu revidieren. Einer gleichen Revision hat der Bezirksschul-
	        
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