Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulvikare — Schulvorstand 209 
vernachlässigen (Schulges. § 51, 4, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
§ 12), desgleichen Erziehungspflichtige, die es ungerechtfertigterweise 
unterlassen, beim Beginne oder während der Dauer der gesetzlichen 
Schulzeit die der Schule noch oder nicht mehr angehörigen Kinder der 
Schule zu= oder anderweit zuzuführen (MWV O. vom 18. Dez. 1875, 
Zeitschr. f. R. XILII S. 492, Fischer IX 30). Die Weigerung des Vaters, 
seinen Sohn in die Fortbildungsschule zu schicken, ist, solange sie nicht 
durch unmittelbar gegen die Schulorgane gerichtetes Handeln Ausdruck 
findet, als Sch., nicht als eigenmächtiges Einschreiten (s. d.) zu bestrafen. 
Am Schlusse jeden Monats sind die vorgekommenen Sch. in einer 
Tabelle vom Lehrer (Direktor) dem Schulvorstande zuzustellen und 
diesem vom Vorsitzenden auf Grund eigner Prüfung vorzutragen (A##. 
von 1874 8 121, 2, MVO. vom 17. Febr. 1876, Zeitschr. f. R. XIIII 
167). Wird das Einschreiten der Behörde in Anspruch genommen, 
so regelt sich das weitere Verfahren nach dem Ges. über Verwaltungs- 
strafsachen (s. d.), insbes. leiden die Bestimmungen über Abgabe an die 
Gerichtsbehörde oder Amtsh. hier ebenfalls Anwendung (A#. 8§ 13, 
MV0. vom 4. März 1875, Zeitschr. f. R. XLII 71, MVO. vom 18. Jan. 
1877, SWB. 34). Die zur Bestrafung zuständigen Behörden sind in 
Städten RStO. die Stadträte, in Städten kl. St O. die Bürgermeister, 
auf dem Lande die Gemeindevorstände. Aicht beizutreibende Geld- 
strafen werden, wenn sie von den Gemeindevorständen ausgehen, von 
den Amtsh., wenn sie von den Bürgermeistern ausgehen, bis zum Be- 
trage von 8 Tagen durch diese in Haft verwandelt (VO. vom 4. Aug. 
1875 S. 310 Pkt. 2). Uber Gnadengesuche entscheidet mit gewissen 
Ausnahmen (Anrufung der Allerhöchsten Gnade, der Entscheidung des 
Kultusministeriums usw.) die Bezirksschulinspektion (VO. vom 12. Febr. 
1876 S. 192 A#O. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 12 C). Die Straf- 
verfolgung verjährt in 3 Mlonaten (AVO. von 1874 § 13 83). Die 
Geldstrafe fließt in die Kasse der Schulgemeinde, der die Unterhaltung 
des betr. Schulwesens obliegt, bei Schulgemeinden der konfessionellen 
Ainderheit also dieser (MIBVO. vom 7. Febr. 1899, Fischer XX 250). 
Sämtliche Bestimmungen über Sch. leiden auf die Fortbildungsschule 
Anwendung (A#. von 1874 § 32 , 10, MVO. vom 18. Jan. 1877, 
SWB. 34, MV0O. vom 2. Jan. 1877, Cod. 570). 
Schulvikare s. Hilfslehrer, Schulvakanz. 
Schulvorstand. Für jeden Schulbezirk einer Volksschule ist ein 
Sch. zu bestellen. 
I. Sein Wirkungskreis besteht in der Ausübung der der 
Schulgemeinde bezüglich der Verwaltung ihres Volksschulwesens zu- 
stehenden Recchte und Pflichten (Schulges. § 24, AVO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155’ 8 51). Die sich hieraus ergebenden Einzelbestimmungen s. bei 
Schulkasse, Schulanlagen, Darlehne, Patronat und Rollatur II, Schul- 
gebäude, Schulzucht, Ortsschulinspektor usw. Dic Miitglieder des Sch. 
sind als einzelne zum selbständigen Eingreifen in die Schulleitung 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 14
	        
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